Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrens- und Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 31/57
Datum
27.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Gründe waren die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht durch Unterlassung der Vernehmung eines zentralen Zeugen sowie unzureichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Es fehlt an klaren Feststellungen zur objektiven Unwahrheit und zum Vorsatz des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn die Strafkammer trotz wiederholter, hinreichend konkretisierter Beweisanregung des Verteidigers einen für die Entscheidung bedeutsamen Zeugen nicht vernimmt; beruht das Urteil auf diesem Verfahrensmangel, ist es aufzuheben.

2

Meineid (§ 154 StGB) setzt voraus, dass die eidlich bestätigte Aussage mit dem objektiven Sachverhalt unvereinbar ist; bloße fehlgeleitete Schlussfolgerungen oder Meinungen des Erklärenden sind nicht ohne weiteres als Meineid anzusehen.

3

Für die Verurteilung wegen Meineids sind ausdrückliche Feststellungen erforderlich, dass der Beschuldigte bewusst und vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat; das Fehlen konkreter Feststellungen zum Vorsatz führt zur Aufhebung des Urteils.

4

Sind Entstehung, Echtheit oder Beweisbedeutung eines Schriftstücks unklar und entscheidungserheblich, müssen zur Aufklärung der Tatsachen geeignete Beweiserhebungen (z.B. Zeugenerhebungen) vorgenommen werden; andernfalls ist die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Diplom-Kaufmann Erwin KC aus Köln, geboren am [REDACTED] in BC, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt pr. C in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden; auch wurde auf die Nebenfolgen gemäß § 161 StGB gegen ihn erkannt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung der Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Verfahrensrechtlich behauptet er Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht, weil ein Dr. Carl NC nicht als Zeuge vernommen worden sei und weil die Strafkammer das Schreiben des Zeugen SchC vom 17. Januar 1955 in Hilfe Blatt 24 der Zivilakten 48 C 752/54 des Amtsgerichts in Köln nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht habe.

Ob das Landgericht dieses Schreiben vom 17. Januar 1955 fehlerhaft nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat, kann hier auf sich beruhen. Denn die Aufklärungsrüge ist jedenfalls begründet, soweit sie geltend macht, die Strafkammer habe zu Unrecht davon abgesehen, den bezeichneten Dr. Carl NC als Zeugen zu hören. Bereits in seinem Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung hatte der Verteidiger angeregt, zu der Frage, ob bereits bei Übergabe des in Rede stehenden Zettels an den Zeugen SchC der gesamte mit „Gruß KC“ abschließende Vermerk mit oder ohne die Unterschrift des Angeklagten auf dem Zettel gestanden habe, auch den Dr. Carl NC als Zeugen zu vernehmen. In seiner Beschwerde gegen den die Voruntersuchung ablehnenden Gerichtsbeschluss bezeichnet er es dann wiederholt als außerordentlich wichtig, die von ihm benannten Zeugen, darunter wieder den Dr. Carl NC, zur Sache zu hören. In dem die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist gegenüber diesem Vorbringen der Beschwerde darauf hingewiesen worden, dass die benannten Zeugen in der Hauptverhandlung oder vor dieser im Wege der kommissarischen Vernehmung gehört werden könnten, soweit es auf die bezeichneten Beweise ankomme.

Gegenstand der so verschiedentlich wiederholten Beweisanregung des Verteidigers war, wie dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Dr. Carl KC vom 17. Juli 1956 entnommen werden muss, dass der Angeklagte in dessen Beisein dem Zeugen SchC eine Liste überbringen ließ, die auch die Aufforderung an diesen enthielt, ihm anzugeben, welche Materialien bestellt werden sollten. Die Strafkammer folgert hingegen aus dem Ergebnis ihrer Beweisaufnahme, dass der Angeklagte den gesamten Kopf des Zettels mit dem Antrag auf Mitteilung, was bestellt werden solle, nachträglich über die Aufstellung des Zeugen [REDACTED] geschrieben habe, zwecks Vortäuschung, dass ihm mittels dieser Urkunde die Bevollmächtigung zur Bestellung der Materialien erteilt worden sei. Bei dieser Sachlage war vorherige Vernehmung des Dr. Carl NC als Zeugen notwendig. Nach den Umständen ist auch nicht zweifelhaft, dass auf dem Verfahrensmangel das Urteil beruhen kann. Daher ist seine Aufhebung geboten.

Auch die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Strafkammer sieht den Meineid insbesondere darin, dass der Angeklagte beschworen hat: „Ich lege ein Schreiben des Beklagten vor, woraus dies (d.i. dass der Beklagte ihn beauftragt hat, bei der Klägerin Baumaterialien zur Verwendung für eine Reitbahn zu bestellen) eindeutig hervorgeht.“ Sie ist der Meinung, dass der Angeklagte damit jedenfalls bewusst falsch ausgesagt und geschworen habe, weil aus dem „Schreiben“ entgegen seiner eidlichen Aussage nicht hervorgehe, dass SchC ihm Vollmacht erteilt habe.

Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen nicht berücksichtigt, dass die Zeugenaussage Tatsachen zum Gegenstand hat. Allerdings kann der Zeuge sowohl äußere als auch innere Tatsachen zu bekunden haben. Falsch ist jedoch der Eid nur dann, wenn die Aussage mit dem objektiven Sachverhalt nicht übereinstimmt. Das Urteil ergibt aber nicht, dass der Angeklagte bei seiner Bekundung über den Auftrag zur Bestellung der Materialien entgegen seiner wirklichen Auffassung falsch bekundet hat, dies gehe aus dem Schreiben eindeutig hervor. Durch eine bloße falsche Schlussfolgerung von ihm, dass dies der Fall sei, hat er die wirkliche Sachlage nicht falsch dargestellt und sich eines Meineids nicht schuldig gemacht.

Dem Angeklagten wird in diesem Zusammenhang nicht zum Vorwurf gemacht, dass er über das Zustandekommen des „Schreibens“ falsche tatsächliche Angaben gemacht und diese beschworen habe. Ein solcher Vorwurf hätte auch einer klaren tatsächlichen Feststellung bedurft, die das Urteil nicht enthält.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung werden in dieser Hinsicht eindeutige Feststellungen zu treffen sein. Dabei wird auch klarzustellen sein, ob der Angeklagte mit seiner Angabe in dem Zivilprozess, der damalige Beklagte habe ihn beauftragt, die Baumaterialien zu bestellen, bewusst die Unwahrheit gesagt hat; weiter bedarf der Aufklärung, ob er dabei das „Schreiben“, auf das er sich bezog, dem Sachverhalt zuwider als eine echte Urkunde zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angabe bezeichnet hat. Je nach dem Ergebnis der Feststellungen könnte sich aus dem einen oder anderen dieser Gesichtspunkte die Straftat des Meineides ergeben.

Bei der Darlegung des Urteils, dass der Angeklagte auch hinsichtlich des „dritten“ Satzes „Der zweite Zettel, auf dem die angeführten Materialien aufgeführt sind, wurde mir zusammen mit dem anderen Zettel übergeben“ die Unwahrheit gesagt und beschworen habe, daher auch deshalb des Meineids schuldig geworden sei, sind die Ausführungen zur inneren Tatseite unzureichend. Es fehlt die ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte hierbei bewusst unwahr ausgesagt und geschworen hat, so dass nach dem jetzt vorliegenden Sachverhalt Bedenken aufkommen können, ob er in diesen Beziehungen vorsätzlich gehandelt hat, wie § 154 StGB voraussetzt (vgl. BGHSt 1, 148).

Wegen der unzureichenden Feststellungen zum Tatbestand des Meineids muss das Urteil somit auch auf die Sachrüge hin aufgehoben werden.

ScharpenseelBaldusMenges
BuschDr. Schalscha
Revision wegen Meineids: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrens- und Feststellungsmängeln — Themis