Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht verworfen; Haftanrechnung berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 315/65
- Datum
- 06.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionen sind unzulässig, soweit sie sich als Angriffe auf die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die ihm zustehende Beweiswürdigung darstellen.
Der Grundsatz »in dubio pro reo« ist nur dann verletzt, wenn die Strafkammer selbst offenkundige Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte.
Weicht der Urteilsspruch infolge eines Versehens von den Urteilsgründen ab, darf das Revisionsgericht den Tenor berichtigen, wenn aus den Urteilsgründen die beabsichtigte Entscheidung eindeutig hervorgeht.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung in der Tenorformel verstößt nicht zwangsläufig gegen § 267 StPO, sofern die Urteilsgründe die Entscheidung erkennen lassen und kein Verfahrensfehler vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 17. Februar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 315/65 in der Strafsache gegen den Zimmermann Horst ████ aus ██████████████████, geboren am █████ in ██████████████████, wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Bundesrichter
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Februar 1965 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin richtiggestellt, dass dem Angeklagten die vom 5. Juni bis zum 31. August 1964 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht (Fall ████████████████) und wegen Beleidigung (Fall ███) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und hierauf nach dem Urteilsspruch die vom 5. Juli, nach den Urteilsgründen die vom 5. Juni bis zum 31. August 1964 erlittene Polizei- und Untersuchungshaft angerechnet. Seine Revision führt nur zu einer Berichtigung des Urteilsspruchs hinsichtlich dieser Nebenentscheidung.
Die Rüge, § 267 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer den Angeklagten im Falle ████████ wegen Beleidigung verurteilt habe, ohne darauf einzugehen, weshalb der vom Eröffnungsbeschluss angenommene Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 1 und 177 StGB nicht vorliege, ist offensichtlich unbegründet.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs im Falle ████ hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben. Die Einzelausführungen, mit denen sich die Revision gegen diesen Schuldspruch wendet, stellen sich als unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ wäre nur verletzt, wenn die Strafkammer selbst noch Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt hätte. Dafür ist nichts ersichtlich. Auch die Strafzumessung, die der Beschwerdeführer übrigens im Falle ███████████ der Sachrüge allein angreift, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Im Falle █████ hat die Strafkammer von einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens nicht wegen freiwilligen Rücktritts, sondern deshalb abgesehen, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er das Mädchen in die Arme nahm, um ein sexuelles Abenteuer zu erleben. Davon ist sie auch bei der Strafzumessung ausgegangen. Dafür, dass sie sein Verhalten nach der Haftentlassung unberücksichtigt gelassen haben könnte, besteht kein Anhalt.
Die Abweichung des Urteilsspruchs von den Urteilsgründen hinsichtlich des Beginns der angerechneten Untersuchungshaft beruht ersichtlich auf einem Versehen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich eindeutig, dass die Strafkammer die Untersuchungshaft vom 5. Juni 1964, dem Tage der Festnahme des Angeklagten, an bis zu seiner Entlassung am 31. August 1964 auf die Strafe anrechnen wollte. Der Senat hat daher den Urteilsspruch richtiggestellt. Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer damit über die gesamte vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft entschieden. Es ist zwar richtig, dass er später wieder in Haft genommen wurde; nach dem Urteilskopf befand er sich zur Zeit der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft und dass hiervon im Urteil nichts erwähnt ist. In der zeitlichen Begrenzung, mit der die Anrechnung erfolgt ist, kommt jedoch zum Ausdruck, dass die Strafkammer bewusst davon abgesehen hat, diese weitere Untersuchungshaft anzurechnen. Dass ihr hierbei ein Ermessensfehler unterlaufen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung verstößt auch nicht gegen § 267 StPO. Die Behauptung der Revision, dass in der Hauptverhandlung beantragt worden sei, die gesamte Untersuchungshaft anzurechnen, trifft nach dem Sitzungsprotokoll nicht zu.
| Scharpenseel | Dotterweich | Meyer | |||
| Baldus | Henning |