Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Voraussetzungen der Bildung einer Gesamtstrafe (§79 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 315/63
Datum
02.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision nur den Strafausspruch und beanstandet, frühere noch nicht verbüßte Strafen nicht in die Gesamtstrafe einbezogen zu haben. Zentrale Frage ist, ob nach §79 StGB Taten verschiedener Urteile zu einer Gesamtstrafe verbunden werden können. Der BGH verneint dies: Tatzeiten müssen vor der früheren Verurteilung liegen; bei fortgesetzten Taten ist die letzte Einzelhandlung maßgeblich. Eine nachträgliche Zusammenziehung wäre nur nach §460 StPO möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB ist erforderlich, dass die Tat, wegen der verurteilt worden ist, vor der früheren Verurteilung begangen worden ist.

2

Bei fortgesetzten Straftaten bestimmt sich der maßgebliche Tatzeitpunkt für die Anwendung des § 79 StGB nach der letzten Einzelhandlung.

3

Fallen die dem früheren Urteil zugrunde liegenden Taten vor eine noch frühere Verurteilung, sind diese so zu behandeln, als wären sie bereits mitverurteilt; eine nachträgliche Einbeziehung späterer Taten ist damit ausgeschlossen.

4

Eine Zusammenziehung von Strafen aus verschiedenen Urteilen kann nur durch eine nachträgliche Entscheidung im Sinne des § 460 StPO erfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1. April 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Heinz ██ aus L., dort geboren ████████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt Dr. ███, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. April 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls, wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Er macht insbesondere geltend, dass die Strafkammer die noch nicht verbüßten Strafen aus zwei früheren Urteilen in die Gesamtstrafe habe einbeziehen müssen.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen die festgesetzten Einzelstrafen richtet. Auch der Gesamtstrafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, die früheren Strafen in die Gesamtstrafe einzubeziehen; denn die Voraussetzungen des § 79 StGB sind nicht gegeben.

Der Angeklagte ist verurteilt worden 1.) am 2. Juni 1961 vom Amtsgericht in Köln wegen Untreue zu drei Monaten Gefängnis und 300 DM Geldstrafe,

2.) am 14. Dezember 1961 vom Landgericht in Wuppertal durch Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts in Wuppertal vom 12. Oktober 1961 wegen Betruges in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit anderen Straftaten, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis; die Taten wurden begangen von September 1960 bis März 1961.

Beide Freiheitsstrafen waren bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht verbüßt. Das hat die Strafkammer für die Gesamtstrafe zu 2.) ausdrücklich festgestellt und ergibt sich für die Strafe zu 1.) aus dem Urteilszusammenhang in Verbindung mit dem Vorbringen der Revision.

Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Taten sind begangen a) der Diebstahl am 23. November 1961, b) der fortgesetzte Betrug vom 26. November 1961 bis Januar 1962, c) der weitere Betrug im Februar 1962.

Da § 79 StGB die Verurteilung wegen einer Handlung voraussetzt, die vor der früheren Verurteilung begangen war – bei dem fortgesetzten Betrug ist die Tatzeit der letzten Einzelhandlung maßgebend (RGSt 59, 168; BGHSt 9, 370, 383) –, schieden die Taten zu b) und c) von vornherein für eine Gesamtstrafenbildung mit den früher abgeurteilten Taten aus.

Damit ist allerdings nicht, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, ohne weiteres auch die Bildung einer Gesamtstrafe aus der Einzelstrafe für den Diebstahl und den früheren Strafen ausgeschlossen (vgl. RGSt 4, 53; BGH GA 1955, 244). Diese Möglichkeit entfällt indessen deshalb, weil die dem Urteil vom 14. Dezember 1961 zugrunde liegenden Taten in die Zeit vor dem 2. Juni 1961 fallen. Für die Frage, inwieweit eine Gesamtstrafe gebildet werden kann, folgt hieraus, dass die Sachlage so zu beurteilen ist, als ob diese Taten schon durch das Urteil vom 2. Juni 1961 mitabgeurteilt worden wären (RGSt 18, 333; BGH GA 1956, 50). Da der Diebstahl erst nach diesem Zeitpunkt begangen worden ist, durfte er mithin für eine Gesamtstrafenbildung nicht herangezogen werden. Eine solche war vielmehr nur zwischen den (Einzel-)Strafen aus den Urteilen vom 2. Juni 1961 und vom 14. Dezember 1961 durch eine nachträgliche Entscheidung nach § 460 StPO möglich.

KirchhofBaldusMeyer
ScharpenseelHenning
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