Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 31/56
Datum
04.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Flensburg auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit nach §51 StGB unzureichend sind. Das Gericht verlangt eine umfassende Prüfung aller Krankheitserscheinungen (Gehirnabbau, Alkoholismus, Malaria, Syphilis, Triebveranlagung) und ihrer Auswirkungen auf Einsichts- und Hemmungsvermögen. Verfahrensrechtliche Rügen blieben ansonsten unbegründet. Hinweise zur Beweiswürdigung bei Sachverständigenberichten wurden gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des §51 StGB sind nur dann zutreffend verneint oder festgestellt, wenn der Tatrichter alle relevanten Krankheitserscheinungen und ihr Zusammenwirken auf die biologischen Voraussetzungen und auf Einsichts‑ und Hemmungsvermögen geprüft hat.

2

Auffälliges Täterverhalten (z. B. fehlende Reue, Prahlerei, ungewöhnlicher sittlicher Tiefstand) muss der Tatrichter im Urteil behandeln, damit die Rechtsanwendung im Revisionsverfahren überprüfbar ist.

3

Alkoholismus, neurologische bzw. infektionsbedingte Erkrankungen (z. B. Folgen von Malaria oder Syphilis) sowie starke Triebveranlagungen können für die Frage der Zurechnungsfähigkeit bedeutsam sein und sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

4

Ein Beweisantrag nach §244 Abs. 3 StPO für die Vernehmung von ärztlichen Sachverständigen als Zeugen erfordert die Darlegung konkreter neuer Umstände, die eine Verantwortlichkeit unabhängig vom bereits festgestellten Gehirnabbau ausschließen sollen.

5

Ein Sachverständiger als Zeuge darf nur Tatsachen seines Wissens mitteilen; die Beurteilung der Überlegenheit von Forschungsmitteln anderer Gutachter obliegt dem Tatrichter, in der Regel unter Einbeziehung eines weiteren Sachverständigen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 8. September 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Reeder Franz ██ █████████████████, geboren am █████ in █████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 8. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, wegen versuchter Notzucht und wegen fortgesetzter Beleidigung verurteilt. Seine Revision ist begründet.

Die Feststellungen zu § 51 StGB reichen nicht aus.

I. Das Urteil sagt hierzu: „Der Angeklagte war bei Begehung der Tat nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. ████, dem die Kammer sich anschließt, infolge beginnenden altersbedingten Gehirnschwundes nur vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB, da seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, infolge dieser geistigen Erkrankung erheblich vermindert war. Der Gehirnabbau war beim Angeklagten aber, wie durch seine Einlassung und seinen persönlichen Eindruck bestätigt wird, noch nicht so weit vorgeschritten, dass seine Zurechnungsfähigkeit dadurch ausgeschlossen war.“

Solche Ausführungen, die nicht mehr als die Art der Erkrankung in Verbindung mit dem Wortlaut des § 51 StGB bezeichnen, mögen in einfachen Fällen genügen. Wenn das Verhalten des Täters wie hier Absonderlichkeiten zeigt, so muss sich der Tatrichter mit ihnen auseinandersetzen, damit das Revisionsgericht die Rechtsanwendung nachprüfen kann. Der Angeklagte empfindet, wie es mehrfach im Urteil heißt, weder Reue noch Scham über seine Straftaten, sondern brüstet sich mit ihnen. Zu dem Vater der sechzehnjährigen Christa Z., die er zu vergewaltigen versucht hatte, sagte er, als dieser ihn zur Rede stellen wollte, in dreistem Ton: „Christa ist ein Lump. Für mein Geld kam sie gestern wie eine Vase angerauscht. Dann sorgen Sie auch dafür, dass sie ihre Beine breit macht.“

Auch sein sonstiges Benehmen gegenüber seinen Opfern und seine Äußerungen zu den Eltern zeugen, wie die Strafkammer hervorhebt, „von einem außerordentlichen sittlichen Tiefstand“. Das alles ist bei einem Mann im Alter und der sozialen Stellung des Angeklagten auffällig und kann dafür sprechen, dass ihm jede Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB fehlt. Das nötigte zu einer näheren Erörterung dieser Frage im Urteil.

Die Strafkammer hat nur geprüft, inwieweit der Gehirnabbau die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt. Er trinkt nach dem Urteil seit Jahrzehnten oft erheblich Alkohol. Auch das kann für die Frage der Zurechnungsfähigkeit (in erster Linie für den Grad des Hemmungsvermögens) von Bedeutung sein, insbesondere in Verbindung mit dem Gehirnabbau und dem „starken Geschlechtstrieb“ des Angeklagten. Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen infolge einer Malaria, die er sich vor dem Ersten Weltkrieg zugezogen hatte, noch heute an Fieberanfällen. Vor etwa zwanzig Jahren ist er an Syphilis erkrankt. Diese Leiden können zu Störungen der Geistestätigkeit geführt haben und deshalb für die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bedeutsam sein. Dies alles ist ungeprüft geblieben. Die Strafkammer hat also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht einwandfrei verneint. Die Verurteilung des Angeklagten kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Die Strafkammer muss mithin alle Krankheitserscheinungen des Angeklagten daraufhin untersuchen, ob sie allein oder in ihrem Zusammenwirken unter die „biologischen Voraussetzungen“ des § 51 StGB fallen. Alsdann ist zu prüfen, welchen Einfluss sie auf das Einsichts- und das Hemmungsvermögen gehabt haben. Diese Frage kann je nach dem verletzten Rechtsgut (§ 185 oder § 174 StGB einerseits, § 177 StGB andererseits) verschieden zu beurteilen sein.

Bei dieser Sachlage bedürfen die übrigen, im Übrigen unbegründeten Verfahrensrügen keiner Stellungnahme. Für die neue Verhandlung sei jedoch auf folgendes hingewiesen:

Wenn der Angeklagte den Prof. Dr. ██ █████ und dessen Assistenzarzt als sachverständige Zeugen über die Ergebnisse vernommen haben will, zu denen ihre Untersuchungen bei ihm geführt haben, so muss er bestimmte Tatsachen in ihr Wissen stellen, also die „neuen Umstände“ bezeichnen, die eine Verantwortlichkeit unabhängig von seinem Gehirnabbau ausschließen sollen. Sonst liegt kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO vor.

Die Frage, ob ein Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen, kann nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sein. Der Sachverständige kann als Zeuge nur bekunden, welche Forschungsmittel ihm zur Verfügung stehen. Ob sie denen eines anderen Gutachters überlegen sind, hat der Tatrichter zu beurteilen, und zwar in der Regel mit Hilfe eines Sachverständigen. Wenn der Angeklagte daher wiederum beantragt, Prof. [REDACTED] und seinen Assistenten über seinen Geisteszustand als Sachverständige zu hören, so mag er die besonderen Forschungsmittel dieser Ärzte bezeichnen und so die Strafkammer nötigen, sich bei der Entscheidung über den Beweisantrag damit auseinanderzusetzen, ob sie denen des bisherigen Gutachters überlegen sind.

Dr. DotterweichWernerMenges
BaldusSchalscha
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) — Themis