BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Belehrung nach § 55 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 315/59
- Datum
- 12.08.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird nicht geprüft und im Urteil nicht dargetan, ob Zeugen vor ihrer Vernehmung nach § 55 Abs. 2 StPO über ihr Recht, die Auskunft zu verweigern, belehrt wurden, begründet dies einen Verfahrensmangel, der die Strafzumessung beeinträchtigen kann und eine Zurückverweisung rechtfertigen kann.
Die unterbliebene Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO hebt die Strafbarkeit einer falschen Aussage nicht auf, kann jedoch neben dem Eidesnotstand als eigenständiger Strafminderungsgrund berücksichtigt werden.
Bei der Strafzumessung kann die Strafkammer den Umstand strafschärfend verwerten, dass sich der Angeklagte durch vorsätzliches Verhalten selbst in die Lage versetzt hat, als Zeuge aussagen zu müssen und dadurch zur Begehung einer falschen Aussage veranlasst wurde.
Stellt das Revisionsgericht fest, dass die Vorinstanz wesentliche Verfahrensfragen, die die Strafzumessung betreffen, nicht berücksichtigt hat, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 14. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Gerhard W[.], zuletzt in █████ ███████████ ████████████, geboren am ████████ ██████ ███ in ████ (in ████████), 2. den ███, geboren am █████, 3. den Hilfsarbeiter Willi ████████ aus ██ █████, dort geboren am ████████ ██████ █, 4. ███████, geboren am █████,
wegen Meineids u. a. hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 14. Mai 1959 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten unter Anwendung von § 157 StGB zu Gefängnisstrafen verurteilt: ███ wegen Meineids, █████, ███████ und ████████ wegen uneidlicher vorsätzlicher falscher Aussage.
Mit ihren Revisionen rügen sie Verletzung des sachlichen Rechts, ██ und ██████ auch Verletzung des Verfahrensrechts, ohne allerdings Tatsachen anzugeben, die nach ihrer Ansicht einen Mangel enthalten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Schuldspruch gibt bei keinem Angeklagten Anlass zu rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist im Urteil widerspruchsfrei dargelegt, dass sämtliche Angeklagten in dem Ermittlungsverfahren gegen den Polizeiobermeister ███████, das durch die von █████ unterzeichnete Anzeige ausgelöst wurde, als Zeugen „bewusst und vorsätzlich" falsche Aussagen gemacht haben.
Die Strafkammer hat allen vier Angeklagten Strafmilderung nach § 157 StGB zugestanden, weil sie die Überzeugung gewonnen hatte, „dass der Angeklagte █████ nicht allein für das Zustandekommen der Anzeige verantwortlich zu machen ist, vielmehr die Unterstützung der übrigen Angeklagten durch Rat und Tat erst den Ausschlag gegeben hat". Aus dem Urteil ergibt sich danach – wenn es auch nicht besonders ausgeführt ist –, dass ███ durch die Anzeige eine falsche Anschuldigung zum Nachteil ██ ████ (Vergehen nach § 164 StGB) begangen hat und dass ihm die Angeklagten ████████ und ███ dabei Hilfe geleistet, sowie dass sämtliche Angeklagten bei ihrer Vernehmung als Zeugen im Ermittlungsverfahren gegen ███ die Unwahrheit gesagt haben, um von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen jener falschen Anschuldigung abzuwenden.
Dem Urteil ist jedoch nichts darüber zu entnehmen, dass die Strafkammer auch geprüft hat, ob die Angeklagten, als sie in dem Ermittlungsverfahren gegen ███ als Zeugen durch den Richter vernommen wurden, auf die Befugnis hingewiesen worden sind, nach § 55 StPO die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Diese Gefahr bestand aus dem bereits angeführten Grunde, wenn sie den infrage stehenden Vorfall im Widerspruch zu der Anzeige wahrheitsgemäß schilderten. Wenn die Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO damals unterblieben ist, so würde dies die Strafbarkeit der Angeklagten zwar nicht beseitigen, jedoch neben dem Eidesnotstand als selbständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden können (vgl. BGHSt 8, 186; 189 und das unveröffentlichte Urteil des Ferienstrafsenats vom 19. Juli 1957 – 1 StR 245/57). Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht diesen Gesichtspunkt übersehen und dass sich das bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Aus diesem Grunde ist das Urteil hinsichtlich sämtlicher Angeklagten im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit in die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Strafkammer bleibt es unbenommen, bei der neuen Strafzumessung trotz Milderung der Strafe nach § 157 StGB den Umstand strafschärfend zu verwerten, dass die Angeklagten sich durch die falsche Aussage wissentlich selbst in die Zwangslage gebracht haben, als Zeugen aussagen zu müssen und dadurch vor der Alternative zu stehen, ihr strafbares Verhalten einzugestehen oder die falschen Angaben aufrechtzuerhalten und sich dadurch der falschen Zeugenaussage schuldig zu machen. Auf § 358 Abs. 2 StPO wird verwiesen.
| Busch | Baldus | Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Peetz | Dr. Dotterweich |