Revision gegen Freispruch der Mutter wegen Unterlassung bei Kindestötung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 315/56
- Datum
- 28.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafbare Unterlassung setzt voraus, dass der Täter eine bestehende Garantenpflicht hat, durch dessen Verletzung der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs ursächlich geworden ist.
Bei fahrlässiger Tötung genügt es für die Voraussehbarkeit des Erfolgs nicht, den genauen Geschehensablauf vorhersehen zu können; es reicht, dass der Erfolg in seinem endgültigen Ergebnis für den sorgfaltswidrigen Täter vorhersehbar war.
Bei Prüfung einer Freisprechung wegen Unterlassung ist zu berücksichtigen, ob die Garantenpflicht (z. B. Beaufsichtigung eines gebärenden Kindes) so gestaltet war, dass bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt das Risiko des tödlichen Erfolgs vermieden worden wäre.
Eine Aufhebungsrevision ist nicht schon deshalb begründet, weil die Staatsanwaltschaft sich eine andere Tatsachenfeststellung erhofft; das Revisionsgericht hebt nur bei Rechtsfehlern oder mangelhafter Würdigung auf.
Vorinstanzen
Schwurgericht Zweibrücken, 20. April 1956
Rubrum
2 StR 315/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die geborene ███████ aus ███ ████████████████ ██████ ██ ███, ██████████ ████ ██ █, geboren am [REDACTED], 2. Julius █████ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], 3. Emilie ███ ████████ ██ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED],
wegen Kindestötung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Pr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Zweibrücken vom 20. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte Emilie [REDACTED] betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, soweit sie Julius [REDACTED] und Erna [REDACTED] betreffen, und die Revision der Angeklagten Erna [REDACTED] werden verworfen. Erna [REDACTED] hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der von der Staatsanwaltschaft bezüglich der Angeklagten Julius [REDACTED] und Erna [REDACTED] eingelegten Rechtsmittel fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat die damals 18jährige Erna [REDACTED] am 16. Juni 1955 auf dem Abort des von ihr gemeinsam mit ihren mitangeklagten Eltern bewohnten Hauses ein uneheliches Kind geboren und getötet. Sie ist wegen Kindestötung zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden; ihre Eltern, die der Beihilfe zur Tötung beschuldigt waren, sind freigesprochen worden. Erna [REDACTED] hat gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt; die Staatsanwaltschaft hat die Freisprechung der Eltern [REDACTED] mit der Revision angegriffen, die Revision aber auch auf das gegen Erna [REDACTED] ergangene Urteil erstreckt, ohne das Ziel dieses letzteren Rechtsmittels klar erkennen zu lassen. Sämtliche Rechtsmittel machen die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend.
I. Revisionen der Staatsanwaltschaft
1. Verfahrensrügen
a) § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen angesehenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung der Erna [REDACTED] gefunden werden, an. Auch der Sollvorschrift des Satzes 2 hat das Schwurgericht genügt; die Beweistatsachen, deren Fehlen die Staatsanwaltschaft beanstandet, sind in der Sachdarstellung des Urteils behandelt worden, ihre nochmalige Erörterung im Rahmen der Beweiswürdigung war nicht erforderlich (RGSt 47, 109). Kein Anhalt ist dafür gegeben, dass das Schwurgericht bei der Urteilsfindung diese Beweistatsachen übersehen hat.
b) Die Aufklärungsrüge greift nicht durch, weil die Staatsanwaltschaft lediglich die Erschöpfung benutzter Beweismittel bezweifelt, indem sie weitere Ausforschung der vernommenen Sachverständigen für notwendig erklärt. Auf unzureichende Befragung von Zeugen und Sachverständigen kann eine Aufklärungsrüge aber nicht gestützt werden, weil das Revisionsgericht den Umfang der Befragung nicht nachprüfen kann (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126).
2. Sachrügen
a) Soweit die Revision das gegen Erna [REDACTED] ergangene Urteil betrifft, ist sie offensichtlich unbegründet. Anscheinend erwartet die Staatsanwaltschaft bei einer erneuten Verhandlung gegen Erna [REDACTED] eine andere Tatsachenfeststellung, aus der sich eine Beteiligung des Vaters Julius [REDACTED] ergeben könnte. Das rechtfertigt aber nicht die Aufhebung eines Urteils, das Rechtsfehler nicht erkennen lässt.
b) Offensichtlich unbegründet ist auch die Revision gegen die Freisprechung des Julius [REDACTED]. Die Nachprüfung zeigt keine Rechtsfehler, die den Bestand des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gefährden könnten.
c) Erfolgreich ist aber die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen die Freisprechung der Emilie [REDACTED] richtet.
Nach den vom Schwurgericht bisher getroffenen Feststellungen ist zunächst davon auszugehen, dass der Tod des Kindes nicht eingetreten wäre, wenn die Emilie [REDACTED] ihre Tochter am Abend des 16. Juni 1955 ständig überwacht und auch in den Abortraum begleitet hätte, dass also ihre Unterlassung ursächlich für den tödlichen Erfolg war. Dieses Verhalten war auch pflichtwidrig. Sowohl als Großmutter wie auch als Mutter war sie verpflichtet, zur Erhaltung des Lebens des zu gebärenden und des neugeborenen Kindes tätig zu werden, falls ihre minderjährige unverheiratete Tochter ihre Mutterpflichten nicht ausüben konnte oder wollte (RGSt 39, 397, 398; 64, 317, 321; 72, 373, 374).
Zur inneren Tatseite stellt das Schwurgericht dann fest, dass Emilie [REDACTED] die Schwangerschaft ihrer Tochter seit mehreren Monaten vor der Niederkunft gekannt hat. Sie ist eine erfahrene Frau, die mehrmals geboren und auch schon Früh- und Fehlgeburten erlitten hat. Sie hätte bei Anwendung der von ihr nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass es sich bei den Leibschmerzen ihrer Tochter am Abend des 16. Juni 1955 um Wehen handelte. Dennoch kommt das Schwurgericht zur Freisprechung vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, weil die Emilie [REDACTED] den tatsächlich eingetretenen Erfolg, nämlich die Tötung des auf dem Abort geborenen Kindes durch ihre Tochter, möglicherweise nicht voraussehen konnte.
Diese Begründung reicht für einen Freispruch nicht aus und schließt nicht aus, dass das Schwurgericht die Bedeutung der für die strafbare Fahrlässigkeit geforderten Voraussehbarkeit des Erfolgs verkannt hat. Das Schwurgericht stellt offensichtlich nur darauf ab, ob die Angeklagte voraussehen konnte, dass Erna [REDACTED] das Kind töten werde; die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Todes des Neugeborenen ohne vorsätzliches Eingreifen der Erna [REDACTED] lässt das Schwurgericht außer Betracht. Sie lag aber sehr nahe, wenn ein 18jähriges unerfahrenes Mädchen allein und ohne Hilfe auf einem Abort sich dem Eintritt der Geburt gegenübersieht. Nun ist es zwar richtig, dass eine allgemeine Fahrlässigkeit zur Bestrafung nicht ausreicht (BGHSt 1, 192, 194). Andererseits ist nicht erforderlich, dass der Ablauf der den Erfolg schließlich bewirkenden Ereignisse, wie sie sich im Einzelfall zugetragen haben, voraussehbar war. Es genügt vielmehr, dass der Erfolg in seinem endgültigen Ergebnis vorausgesehen werden konnte (BGHSt 3, 62, 63). Dass der tatsächliche Geschehensablauf so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, dass der Täter keinesfalls mit ihm rechnen konnte (RGSt 73, 370, 372), kann nicht gesagt werden. Verzweiflungshandlungen einer unehelich Gebärenden sind so häufig, dass das Gesetz ihnen gerade in § 217 StGB Rechnung trägt; sie lagen umso näher, als Emilie [REDACTED] wusste, dass ihre Tochter keinerlei Vorsorge für das zu erwartende Kind getroffen hatte. Selbst wenn sie nicht mit einer vorsätzlichen Tötung des Kindes durch ihre Tochter rechnete, wie das Schwurgericht feststellt, so muss geprüft werden, ob sie nicht bei Anwendung der ihr zuzumutenden Sorgfalt an die Möglichkeit denken musste, dass das Kind durch Hilflosigkeit der Mutter oder bewusste oder fahrlässige Vernachlässigung gefährdet sein würde. Diese Erwägung hätte die Angeklagte Emilie [REDACTED] mindestens dazu veranlassen müssen, in dauerndem Kontakt mit ihrer Tochter zu bleiben, um ihr, wenn nicht durch die Tat, so mindestens mit ihrem Rat beizustehen. Schon eine lose Verbindung mit Erna [REDACTED] würde eine von der Mutter missbilligte Tat verhindert haben.
Zur Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung würde es ausreichen, dass Emilie [REDACTED] voraussehen konnte, das Kind werde durch ein Handeln oder Unterlassen der sich selbst überlassenen Erna [REDACTED] zu Tode kommen; die Voraussehbarkeit brauchte sich nicht darauf zu erstrecken, ob Erna [REDACTED] vorsätzlich oder fahrlässig handelte.
Hiernach sind weitere Feststellungen erforderlich, die zur Aufhebung des Urteils, soweit es Emilie [REDACTED] betrifft, nötig sind. Der Tatrichter wird dabei den Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch unter dem im Eröffnungsbeschluss erhobenen Vorwurf, neu zu prüfen haben. Dies zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht.
II. Revision der Erna [REDACTED]
1. Verfahrensrügen
a) Die auf § 254 Abs. 1 StPO gestützte Rüge geht fehl. Das Urteil beruht nicht auf der Verlesung des Briefes der Erna [REDACTED] an ihre Mutter. Die Feststellungen des Sachverhalts gründen sich insoweit auf die Gutachten der Sachverständigen und nicht auf die infolge ihrer verschiedenen Darstellungen für unglaubwürdig angesehenen Angaben der Erna [REDACTED].
b) Die Verfahrensrügen nach §§ 267 Abs. 1 und 244 Abs. 2 StPO sind nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebenen Form angebracht, also unzulässig; eine Bezugnahme auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft reicht nicht aus (BGHSt 3, 215, 217).
2. Die Ausführungen der Revision richten sich in keiner Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils führen würden, sind nicht ersichtlich.
| Dr. Schalscha | Baldus | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |