Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Abgrenzung Bestechlichkeit gegenüber Betrug bei Wohnungszuweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 315/55
Datum
28.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte K. wurde wegen Bestechlichkeit verurteilt, das Urteil im ersten Fall hob der BGH auf. Das Gericht stellt fest, dass die behauptete Abstandszahlung als Vorwand für eine private Forderung dient und daher § 332 StGB nicht ohne Weiteres greift. Es verweist die Sache zur weiteren Aufklärung (möglicher Betrug) zurück; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestechlichkeit eines Amtsträgers nach § 332 StGB setzt voraus, dass Fordernder und Zahlender erkennen, daß die Zahlung als Gegenleistung für eine Amtshandlung bestimmt ist.

2

Wird eine angebliche Abstandsforderung als Vorwand benutzt und die Zahlung tatsächlich für private Zwecke begehrt, liegt nicht notwendigerweise Bestechlichkeit vor; stattdessen kann ein Betrugstatbestand (§ 263 StGB) zu prüfen sein.

3

Ist die Zweckbestimmung einer Zahlung unklar und ergeben sich daraus offene Tatsachenfragen für den Vorsatz, ist der Schuldspruch aufzuheben und dem Tatrichter zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.

4

Die Annahme oder Erwartung von Vorteilen, die die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens beeinflussen, begründet den Tatbestand der Bestechlichkeit, wenn der Täter vorsätzlich die Amtspflichtverletzung herbeiführt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 9. Februar 1955

Rubrum

StGB §§ 332, 263.

Stellt ein Beamter die Zuweisung einer Wohnung in Aussicht, wenn die in Wahrheit gar nicht bestehende und nicht geltend gemachte Abstandsforderung eines Dritten befriedigt wird, so liegt nicht Bestechlichkeit, sondern möglicherweise Betrug vor (im Anschluss an RGSt 70, 166 [172]).

=== TENOR === Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 9. Februar 1955 im Fall 1 mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

=== GRÜNDE === I. Die Strafkammer hat den Angeklagten K. wegen schwerer Bestechlichkeit in acht Fällen, wobei er einmal fortgesetzt handelte, den Angeklagten ███ unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Bestechung zu Gefängnisstrafen verurteilt.

Beide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts; ██████████████████ auch das Verfahren.

Die allein auf die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht angibt, auf welchem Wege das Landgericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es dazu hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).

II. Die Sachrüge des Angeklagten K. ist nur zum Teil berechtigt.

Der Angeklagte war als Angestellter beim Wohnungsamt der Stadt █████████ beschäftigt. Seit Juni 1950 war er in der Wohnraumvergabeabteilung Sachbearbeiter für die Belegung von Neubauwohnungen. Er hatte die Zuweisung solcher Wohnungen durch den sogenannten kleinen Wohnungsausschuss bis zur Entscheidungsreife vorzubereiten, dem Ausschuss die Unterlagen mit seinen Vorschlägen vorzulegen und sie zu erläutern. Gelegentlich wurde er auch von dem zeichnungsberechtigten Abteilungsleiter ermächtigt, die beschlossenen Einweisungen selbst zu unterzeichnen.

Im ersten Fall, deretwegen das Landgericht den Angeklagten gemäß § 332 StGB bestraft hat, hatte die beim Ausgleichsamt der Stadt beschäftigte Angestellte ██ den Angeklagten gefragt, ob er nicht eine Wohnung für die ihr bekannte Familie des Händlers ███████████████ beschaffen könne, dessen Wohnungsgesuch schon vorher in die Dringlichkeitsstufe I eingereiht worden war und der beim Wohnungsamt schon mehrfach erfolglos wegen der Zuweisung einer Wohnung vorgesprochen hatte. Der Angeklagte bezeichnete der Angestellten ██ eine bestimmte Wohnung, die der Familie ███████████████ zugewiesen werden könne, wenn ein Abstand von 300 DM gezahlt werde; die Wohnung sei nämlich schon seinem Schwager oder einem Bekannten seines Schwagers zugewiesen worden. Dieser wolle auf sie verzichten, wenn ihm 300 DM für die Errichtung eines Anbaus an einem Behelfsheim gezahlt würden. Gleiche Angaben machte er später auch ██ ███████ gegenüber. Den Namen und die Anschrift desjenigen, an den der Abstand angeblich zu zahlen sei, wollte er ihm nicht angeben. Der ██████ sagte er, das Geld müsse in einem verschlossenen Umschlag an einer noch zu bestimmenden Straßenecke demjenigen übergeben werden, den er als den Verzichtenden bezeichnete; sie erwiderte zunächst, dass eine Zahlung erst in Frage komme, wenn ███████████████ die Zuweisung in Händen habe. Als der Angeklagte bei ihr später noch wiederholt wegen des Geldes vorstellig wurde, ließ sie schließlich durchblicken, dass ihr die Sache merkwürdig vorkomme. ███ hat dann die Zuweisung erhalten, ohne irgendetwas an den Angeklagten zu zahlen. Diesem machte vielmehr die ███████████████ Vorhaltungen, wobei sie seine Angaben über die Abstandssumme als Schwindel bezeichnete. Dazu schwieg der Angeklagte zunächst, versprach dann schließlich, er werde das tun.

Auf diesen Sachverhalt wendet das Landgericht zu Unrecht den § 332 StGB an. Nach dieser Vorschrift ist der Angeklagte nur strafbar, wenn er für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vorteile gefordert hat. Dabei müssen der Fordernde und die Person, von der der Beamte die Gewährung eines Vorteils fordert, wissen, dass das Geforderte die Gegenleistung für jene Amtshandlung sein soll (RGSt 70, 166 [172]; BGHSt 4, 293 [297] unter Nr. 47). Daran fehlt es hier, weil der Angeklagte die Zahlung einer Abstandssumme als Vorwand benutzt und den angeblich zu zahlenden Betrag in Wirklichkeit für sich selbst gefordert hat (UA 11). Das Fordern eines Vorteils für eine Amtshandlung ist als ein Angebot des Fordernden zu verstehen, wonach er sich eine Amtshandlung gewissermaßen abkaufen lassen will. Nur wenn unter allen Beteiligten Einverständnis darüber bestanden hätte, dass unter „Abstand“ eine Gegenleistung für eine Amtshandlung des Angeklagten und nicht für den privaten Verzicht des anderen Wohnungsuchenden auf die ihm zugewiesenen Räume zu verstehen sei, hätte der Vorsatz des Angeklagten auch das Bewusstsein umfasst, dass er für sein Gegenüber erkennbar eine Gegenleistung für sein Tätigwerden im Amt forderte. Wenn sich dies nicht feststellen lässt, ist zu prüfen, ob der Angeklagte sich eines Betrugsversuchs schuldig gemacht hat. Zur näheren Aufklärung in dieser Richtung muss das Urteil im Fall 1 im Schuldspruch und daher auch im Gesamtstrafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Im Übrigen sind Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten K. nicht festzustellen.

III. Die Sachrüge des Angeklagten ████████ hat keinen Erfolg.

1. K., der als Handelsvertreter u. a. auch Möbel anbot, wollte Wohnungsuchenden durch K. eine Wohnung verschaffen, um dann gleichzeitig an sie Möbel verkaufen zu können. Er sprach hierüber mit █████████, stellte ihm in Aussicht, er werde sich aus den für seine Möbelverkäufe zu erwartenden hohen Provisionen erkenntlich zeigen (UA 8). Die Revision vermisst zu Unrecht eine Feststellung darüber, ob dieses Gespräch der beiden Angeklagten vor oder nach der ersten durch ███ ██ vermittelten Wohnungszuweisung stattgefunden hat, die das Landgericht als eine pflichtwidrige Amtshandlung bewertet. Dass alle in Betracht kommenden Zuweisungen an K.s Kunden, die Gegenstand der Verurteilung sind, auf dieses Gespräch folgten und dadurch veranlasst waren, ergibt sich aus dem Satz des Urteils, der jenen Feststellungen folgt. Danach vermittelte ███ „in der Folgezeit auf diesem Wege einer Reihe von Wohnungsuchenden, mit denen er als Möbelvertreter oder auch aus sonstigem Anlass zusammenkam, die Einweisung in eine Wohnung“. Dieser Satz bezieht sich unverkennbar auf alle dann aufgezählten Einzelfälle.

2. Auch den inneren Tatbestand des § 333 StGB hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt. K. hatte seine Aufgaben im Wohnungsamt in weiterem Umfang nicht nach festen Regeln, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. Dazu führt das Landgericht aus:

„Dies war insbesondere der Fall, soweit es galt, die einzelnen Fälle ihrer mehr oder minder großen Dringlichkeit nach gegeneinander abzuwägen oder aus einer größeren Zahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle diejenigen auszuwählen und vorzuschlagen, die bei der Zuteilung der gerade zu vergebenden Wohnungen berücksichtigt werden sollten. Dass er in der Betätigung seines Ermessens innerlich nicht mehr frei, sondern einseitig belastet war, wenn er von einem Wohnungsuchenden Geld forderte, annahm oder zu erwarten hatte, liegt in der Natur der Sache, ist aber auch unverkennbar zutage getreten. Alle Wohnungsuchenden, um die es sich hier handelt, hatten sich bereits mehr oder weniger häufig beim Wohnungsamt um eine Wohnung bemüht, hatten bisher aber nichts erreichen können. Als sie jeweils dem Angeklagten ██ meist durch Mittelsmänner einen Geldbetrag zahlten oder in Aussicht stellten, hatten sie in kurzer Zeit Erfolg. Es bedurfte keiner sonstigen Bemühungen mehr; zum großen Teil brauchten sie das Wohnungsamt gar nicht mehr aufzusuchen und lernten den Angeklagten persönlich gar nicht kennen. Wenn der Angeklagte sie gerade in diesem Zeitpunkt für die Zuteilung einer Wohnung ausgewählt, den übrigen Wohnungsuchenden vorgezogen und seinen Vorschlag im Wohnungsausschuss durchgebracht hat, dann hat er sich dabei zweifellos nicht nur von sachlichen Erwägungen, sondern auch von den ihm gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteilen leiten lassen (UA 15/16).“

██ war sich nach den Feststellungen der Strafkammer bewusst, dass ██ sich durch seine Geldzuwendungen bei der Ausübung des Ermessens beeinflussen lassen werde, und es ging ihm auch gerade darum, ihn zu einer solchen Verletzung seiner Amtspflicht zu bestimmen (UA 17/18).

Soweit er dem Angeklagten ██ █████ Geldbeträge in einzelnen Fällen erst nachträglich bezahlt hat, beruhte dies auf der Verabredung, die zwischen ihnen von vornherein ein für allemal getroffen worden war.

In allen diesen Fällen hat der Angeklagte ██████ die Geldbeträge nachträglich dafür bekommen und angenommen, dass er sich in seiner Ermessensbetätigung durch diese zu erwartenden Zuwendungen hatte beeinflussen lassen (UA 16/17). Diese Überzeugung hat das Landgericht, was sich aus dem Urteilszusammenhang ohne Weiteres ergibt, aus der Art gewonnen, in der K. sich an ████ heranmachte und ihm eine Beteiligung an seinen hohen Provisionen aus Möbelverkäufen versprach, wenn er seinen Kunden Wohnungen verschaffe. Was die Revision dagegen vorbringt, ist ein vom Revisionsgericht nicht überprüfbarer Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. Ihr Hinweis auf BGHSt 3, 145 liegt neben der Sache; das Urteil lässt keinen Zweifel darüber erkennen, dass ████ die Kunden des Angeklagten ████████ im Rahmen seiner Amtstätigkeit und nicht als privater Gutachter für die Zuweisung einer Wohnung vorgeschlagen hat. Dass dies auch der Zweck der ihm vom Angeklagten ██ █████████████ geldlichen Vorteile war, ergibt sich aus den schon erwähnten Feststellungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand des § 333 StGB. Daher verstößt das Urteil auch – entgegen der Ansicht der Revision – nicht gegen § 59 StGB.

Auch die allgemeine sachliche Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten K. Seine Revision ist daher zu verwerfen.

Dr. DotterweichWernerHoepner
ArndtDr. Schalscha
Revision teilweise stattgegeben – Abgrenzung Bestechlichkeit gegenüber Betrug bei Wohnungszuweisung — Themis