Revision wegen abgelehnter Zeugenvernehmung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 315/53
- Datum
- 16.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines beantragten Zeugen darf nur abgelehnt werden, wenn die vom Zeugen zu erwartende Tatsache für die Entscheidung rechtlich und tatsächlich unerheblich ist.
Hat das Gericht eine bestimmte Tatsachenbehauptung für wahr unterstellt (Wahrunterstellung), darf es diese in der weiteren Beweiswürdigung nicht mehr in Zweifel ziehen, sondern muss sie als bewiesen behandeln.
Eine richterliche Feststellung, die einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung gleichkommt, ist unzulässig und verletzt die ordnungsgemäße Prozessführung.
Beeinflussen verfahrensrechtliche Mängel in der Beweisaufnahme die Überzeugungsbildung für mehrere Anklagefälle gemeinsam, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 16. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schmiedemeister Peter ██ aus K., Kreis ███, dort geboren am ███████████ 1889, wegen versuchter Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. ██████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ██████████████ als ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 16. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision behaubtet er verfahrens- und sachlich-rechtliche Mängel. Eine Verfahrensrüge greift durch.
Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisantrages. Aus ihrem Vorbringen, das Sitzungsniederschrift und Urteilsgründe bestätigen, ist hierzu folgendes bedeutsam:
Der Landwirt ███ hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, dass Elsbeth █████ (jetzt verehelichte ██████), an der der Angeklagte ein Verbrechen der Notzucht begangen haben soll, nach einer Tanzveranstaltung sich ihm gegenüber ohne Anlass aufdringlich benommen und versucht habe, seinen Hosenschlitz zu öffnen. In der Hauptverhandlung blieb ███ trotz Ladung aus. Elsbeth bestritt unter Eid, sich in der geschilderten Weise genähert zu haben. Der Verteidiger stellte daraufhin den Antrag, die Vereidigung anderer Zeugen zurückzustellen, bis der nicht erschienene ████ vernommen sei. Darauf erging der Beschluss:
„Die Vernehmung des Heinz ███ als Zeuge wird abgelehnt, da die in sein Wissen gestellte Tatsache für die Entscheidung über die Frage der Unglaubwürdigkeit der Zeugin ███████ ohne Bedeutung ist. Denn selbst wenn durch die Aussage des ███ den Bekundungen der Zeugin ██ erwiesen würde, dass dieselbe versucht haben soll, dem Heinz ███ den Hosenschlitz aufzumachen, wäre dies nach den wissenschaftlichen Erfahrungssätzen nicht geeignet, den allgemeinen Schluss auf Unglaubwürdigkeit der Zeugin ███ in diesem Verfahren zu ziehen.“
In den Urteilsgründen erörtert die Strafkammer die Frage, ob Elsbeth █████, auf deren Aussage die Verurteilung des Angeklagten in ihrem Falle beruht, glaubwürdig sei. Sie bejaht sie. Sie führt hierzu aus, dass alle Bedenken, die gegen Elsbeth sprechen könnten, beseitigt seien. Übrig bleibe nur der Widerspruch zwischen Elsbeths Aussage und den Angaben ███s vor der Polizei. Die Bekundung ███s, er habe sich ernstlich gegen Elsbeths Angriff gewehrt, widerspreche jedoch der Lebenserfahrung. █████████████ seine Angaben nur gemacht haben, um sich wegen seines vorehelichen Lebenswandels zu entlasten. Unterstelle man aber seine Angaben als richtig, so könne „daraus allein nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Undeutsch nicht die Unglaubwürdigkeit der Zeugin in diesem Verfahren gefolgert werden“.
Im Anschluss daran heißt es:
„Entscheidend für die Bildung der Überzeugung des Gerichts, dass die Zeugin █████ durch das Abweichen ihrer eidlichen Aussagen in diesem Punkte von den polizeilichen Bekundungen des ███ nicht unglaubwürdig anzusehen ist, ist die Tatsache, dass ███ nunmehr die Zurückweisung von Annäherungsversuchen der █████ behauptet, während der Zeuge █████ zunächst vorgeblich durch Namensverwechslung irrtümlich bekundete, dass ███ ihm erzählt habe, er habe mit der █████ Geschlechtsverkehr gehabt, dann aber unter Eid insoweit einschränkte, dass ███ zu ihm von seinem Verhältnis mit der █████ gesprochen habe. Damit steht fest, dass ███ in einer Richtung unrichtige Angaben gemacht hat. Der Antrag der Verteidigung auf seine Vernehmung konnte daher abgelehnt werden.“
Die Revision macht geltend, dass die Beweistatsache erheblich gewesen sei. Sie behauptet, dass die Urteilsgründe dem Inhalt des Ablehnungsbeschlusses widersprächen. Schließlich meint sie, die Strafkammer habe das Wesen der Wahrunterstellung verkannt.
Das Verfahren der Strafkammer enthält folgende Mängel:
1.) Die Strafkammer bezeichnet es im Beschluss als unerheblich, ob Elsbeth █████ versucht hat, ███s Hosenschlitz zu öffnen. Die Urteilsgründe ergeben jedoch, dass die Strafkammer die Beweistatsache für erheblich gehalten hat. Denn sie führt zunächst aus, dass die Aussage ███s unglaubwürdig sei. Das wäre überflüssig gewesen, wenn die Strafkammer sie als bedeutungslos angesehen hätte. Außerdem unterstellt die Strafkammer die Beweistatsache als wahr. Auch dies spricht dafür, dass sie sie für erheblich gehalten hat (vgl. RGSt 64, 432). Schon dieser Widerspruch bringt eine solche Unsicherheit in die Beweisführung, dass das Urteil nicht bestehen bleiben kann.
Die Würdigung der Beweistatsache in den Urteilsgründen ist aber auch für sich allein aus zwei Gründen fehlerhaft:
a) Das Urteil führt aus, dass ████████████████ glaubwürdig sei. Hierin liegt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (RGSt 75, 11).
b) Die Strafkammer hält die Wahrunterstellung nicht durch. Als entscheidend für ihre Überzeugung, Elsbeth ██████ sei nicht unglaubwürdig, obwohl zwischen ihrer und ███s Aussage ein Widerspruch bestünde, bezeichnet sie die Tatsache, dass ███ zu unrichtigen Angaben überführt sei. Im Ergebnis hält die Strafkammer also Elsbeth wieder für glaubwürdig, weil sie ███s Aussage nicht als zuverlässig ansieht. Das ist fehlerhaft. Der Tatrichter darf die Richtigkeit der als wahr unterstellten Tatsache nicht mehr bezweifeln. Er muss sie vielmehr bei der Beweiswürdigung als bewiesen behandeln (RGSt 39, 231).
3.) Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer das Ziel des Beweisantrages verkannt hat. Sie befasst sich nur mit der Frage, ob Elsbeth deshalb keinen Glauben verdiene, weil ihre Aussage zum Teil unrichtig sei. Der Verteidiger hat jedoch ersichtlich ihre Unglaubwürdigkeit auch durch den Nachweis ihrer geschlechtlichen Zuchtlosigkeit dartun wollen. Diese Seite des Beweisantrages hat die Strafkammer, wie aus dem Urteil hervorgeht, offensichtlich auch bei der Entscheidung über ihn nicht geprüft. Der Ablehnungsbeschluss erschöpft also nicht den Beweisantrag.
Diese Verfahrensmängel nötigen zunächst dazu, das Urteil im Falle Elsbeth █████ aufzuheben. Es bleibt zu prüfen, ob dies auf die Verurteilung des Angeklagten im Falle Anni ████████ von Einfluss ist. Sie ließe sich nur aufrecht erhalten, wenn kein Zweifel bestünde, dass die Strafkaumer versuchte Notzucht gegenüber Anni unabhängig von einem solchen Verbrechen gegenüber Elsbeth angenommen hätte. Das ist nicht der Fall. Das Urteil folgert den Vorsatz des Angeklagten für beide Fälle gleichzeitig und einheitlich aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten gegenüber beiden Mädchen. Es legt hierbei sogar den entscheidenden Wert auf die Äußerungen und Redensarten, die der Angeklagte gegenüber Elsbeth gebraucht haben soll. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass der verfahrensrechtlich nicht einwandfrei geführte Schuldbeweis im ersten Falle auf das Ergebnis im zweiten Falle eingewirkt hat. Das Urteil ist deshalb in vollem Umfange aufzuheben.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Arndt | |||
| Dotterweich | Dr. Menges |