Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Betreuungsverhältnis (§174 Nr.1 StGB) und versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 315/51
- Datum
- 11.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des §174 Nr.1 StGB kommt es auf die Gesamtumstände an; bloße Aufnahme in den Haushalt, Verpflegung und niedriger Lohn genügen ohne Feststellung der tatsächlichen Übernahme elterlicher Aufsichtspflichten nicht zwangsläufig.
Ein Betreuungsverhältnis kann auch durch freiwillige, tatsächliche Übernahme der Sorgeverantwortung entstehen; maßgeblich ist, ob sich der Betreuer nach den Umständen für die Lebensführung des Minderjährigen verantwortlich fühlen musste.
Zur Verurteilung wegen versuchter Notzucht ist aus den Feststellungen zu ersehen, ob der Täter auf Herbeiführung des vollständigen Geschlechtsverkehrs gerichtet war; unsittliche Berührungen ohne den Willen zum Geschlechtsverkehr rechtfertigen die Annahme der Notzucht nicht.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur inneren oder äußeren Tatseite, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dilldeschheim, 8. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Fritz KC in ███, geb. am 18.9.1895 in KT, Kreis ID, wegen Unzucht hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Uoericke als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter Bundesrichter Werner Bundesrichter Sauer Bundesrichter Dr. [REDACTED] Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. C als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dilldeschheim vom 8. November 1950 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen dreier Verbrechen wider die Sittlichkeit nach § 174 Nr. 1 StGB und wegen eines Verbrechens der versuchten Notzucht zu einer Gesamt— strafe von 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die verfahrensrechtlichen Rügen seiner Revision 1. greifen nicht durch. Dagegen kann das Urteil nach den bisherigen Fest- 2. stellungen aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer stellt fest, dass die drei Mädchen, a) an denen sich der Angeklagte unsittlich vergriffen hat, in seinem Haushalt und seiner Landwirtschaft gegen volle Verpflegung und niedrigen Barlohn tätig, in seine Hausgemeinschaft aufgenommen und in einer eigenen Mädchenkammer untergebracht waren. Sie nimmt an, dass sie ihm zur Betreuung anvertraut gewesen seien; dies ergebe sich bereits aus dem jugendlichen Alter der zur Tatzeit 15 bis 17 Jahre alten Zeuginnen, ihrer völligen Aufnahme in den Haushalt des Angeklagten und aus dem Schutzbedürfnis der jungen Mädchen; überdies hätten die Eltern der RC 10 km entfernt und die der ebenfalls an einem anderen Ort gewohnt, aber auch das Mädchen ECD CO, deren Eltern am selben Ort wohnten, sei dem Angeklagten zur Betreuung anvertraut gewesen, weil es „wegen seiner kindlichen und unselbständigen Art in besonderem Maße der Führung und des Schutzes bedurfte“.
Diese Feststellungen reichen zur Annahme eines Betreuungsverhältnisses nach § 174 Nr. 1 StGB nicht aus.
Allerdings setzt, wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 3. Juli 1951 – 2 StR 213/51 – entschieden hat, das Anvertrautsein zur Betreuung eine Übertragung der Sorgepflicht durch die Erziehungsberechtigten nicht notwendig voraus; vielmehr kann auch derjenige, der kraft eigenen Entschlusses die Sorge um das Wohl eines sorgebedürftigen Minderjährigen freiwillig unter eigener Verantwortung übernimmt, in ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 zu ihm stehen. Immer aber hängt, wie in BGHSt 1, 56 ff. ausgeführt ist, die Annahme eines Betreuungsverhältnisses zwischen Haushaltsvorstand und einer in seinem Haushalt beschäftigten minderjährigen Person davon ab, ob er sich nach den gesamten Umständen für deren Lebensführung verantwortlich fühlen musste. Der Bundesgerichtshof hat dies in der letzterwähnten Entscheidung für einen Fall bejaht, in welchem ein noch in sehr jugendlichem Alter stehendes Mädchen in den Haushalt des Angeklagten voll aufgenommen, dort mitversorgt und von den zu ihrer Erziehung in erster Linie berechtigten Personen räumlich so getrennt war, dass diese keinen ständigen Einfluss auf die Minderjährige ausüben konnten.
Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die Mädchen zur Zeit der Aufnahme in den Haushalt des Angeklagten immerhin 15, 16 und 17 Jahre alt waren, fehlt es schon an einer Feststellung darüber, dass ihre Eltern nicht in der Lage waren, ihre Erziehungsrechte und -pflichten wahrzunehmen. Dies begegnet bei E>» deren Eltern am selben Ort, und bei iC [REDACTED], deren Eltern 10 km entfernt wohnten und die das Mädchen alle bis 14 Tage besuchte, Bedenken. Dies lässt sich aber auch bei %C [REDACTED] nicht ausschließen, da über den Wohnort ihrer Eltern und die Möglichkeit eines erzieherischen Einflusses auf ihre Tochter nichts festgestellt ist. Auch der Umstand, dass wie seine Ehefrau auch der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die eC [REDACTED] „aus sittlichen Gründen angehalten hat, sich nicht so lange auf der Straße herumzutreiben“, genügt nicht zur Annahme, die 17-jährige WC [REDACTED] sei dem Angeklagten zur Betreuung anvertraut und er sei sich der Verantwortung für ihren Lebenswandel bewusst gewesen, zumal nicht festgestellt ist, ob der Angeklagte häufiger Anlass nahm, sie zu ermahnen. Die Strafkammer wird auch, worauf die Revision mit Recht hinweist, prüfen müssen, ob, wenn überhaupt ein Betreuungsverhältnis zwischen den Mädchen und ihrer Herrschaft bestand, die sich aus § 174 Nr. 1 ergebende strafrechtliche Verantwortung nicht die Ehefrau des Angeklagten, unter deren Aufsicht die weiblichen Hausangestellten wohl in erster Linie standen, anstatt den Angeklagten traf.
b) Auch die Feststellungen zur versuchten Notzucht genügen nicht, die Verurteilung hierwegen zu tragen.
Allerdings hat der Angeklagte, wie festgestellt, die WC [REDACTED] hingeworfen, sich auf sie gekniet, versucht, ihre Hose herunterzuziehen, und ihr an den Geschlechtsteil gegriffen; sie hat sich durch Beißen und Kratzen auch gewehrt, und trotz ihres Rufens hat ihr der Angeklagte den Mund zugehalten. Die Annahme, dass er Gewalt gegen sie gebraucht hat und dass ihm ihr Widerstand bewusst geworden ist, ist nach diesen Feststellungen gerechtfertigt. Es fehlt aber im Urteil jede Äußerung darüber, ob der Angeklagte mit ihr den Geschlechtsverkehr erreichen oder sie bloß, wie auch in anderen Fällen, unsittlich berühren wollte. Diesen Mangel in den Feststellungen zur inneren Tatseite wird die Strafkammer beheben müssen. Sollte sich nicht nachweisen lassen, dass seine Absicht auf einen Geschlechtsverkehr ging, dann kommt ein versuchtes oder vollendetes Verbrechen nach § 176 Nr. 1 StGB in Betracht.
Die im Übrigen unbegründete Rüge der Revision, die Beweiswürdigung der Strafkammer verstoße gegen Denkgesetze und sei nicht frei von Widersprüchen, bedarf keiner näheren Prüfung, da das Landgericht neue Feststellungen zur Schuldfrage zu treffen hat.
Koeniger Dr. Uoericke Werner Dr. [REDACTED]
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