Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unzulässiger eidesstattlicher Versicherung (§156 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 31/55
- Datum
- 19.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn nicht in der nach § 344 StPO geforderten Form die Tatsachen angegeben werden, aus denen der geltend gemachte Verfahrensmangel folgt.
Die eidesstattliche Versicherung ist nur dann strafbewehrt verwertbar, wenn sie in dem Verfahren, in dem sie abgegeben wurde, ein zulässiges Beweismittel darstellt; die bloße Zuständigkeit der Behörde zur Abnahme genügt hierfür nicht.
Fehlt für die betreffende Verfahrensart oder durch eine besondere Regelung die Zulässigkeit der eidesstattlichen Versicherung als Beweismittel, kann eine Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung nicht aufrechterhalten werden.
Ergeben sich durch die Berichtigung des Schuldspruchs Änderungen am Gewichtungspunkt der Strafzumessung, ist der insoweit ergangene Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Horst R. █████, geboren ████████████ 1939 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. September 1954
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Worte "in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt und in einem weiteren Falle" in der Urteilsformel wegfallen,
2.) im Strafausspruch hinsichtlich des Falles 2 (Fahrtkostenvorschuss) sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in 14 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts; sie führt nur in einem Falle zum Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht in der durch § 344 StPO vorgeschriebenen Form die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen angibt. Da hiernach das Revisionsgericht von den Feststellungen der Strafkammer auszugehen hat, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 24. Februar 1955 über angebliche Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit unbeachtlich.
Die Sachrüge, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung des gesamten Urteils in sachlich-rechtlicher Beziehung zur Pflicht macht, gibt nur hinsichtlich des Falles 2 (Erschleichung von Fahrtkostenvorschuss) Anlass zur Beanstandung, und zwar nur insoweit, als der Angeklagte auch wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist. Dieser Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte hatte sich am 15. Dezember 1953 vor dem Amtsgericht in Bensberg wegen hier nicht zu erörternder Straftaten zu verantworten. Er war zur Hauptverhandlung in dem in seinem Besitz befindlichen, allerdings an einen Gläubiger zur Sicherung übereigneten Kraftwagen von Herborn hingefahren. Nach der Verhandlung erklärte er dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bensberg, er sei arbeitslos und habe seine Familie zu ernähren, er habe das Fahrgeld von Herborn nach Köln von seinem Lebensmittelhändler gegen das Versprechen der Rückzahlung bis zum nächsten Tage leihen müssen. Er versicherte vor dem Amtsgericht die Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt und erreichte unter Berufung auf die Allgemeine Verfügung des Justizministers von Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1952 (JMBl. NRW 1952, 151), dass ihm ein Vorschuss von 20 DM ausgezahlt wurde. Der Angeklagte hatte nicht, wie er vorgab, die Absicht, den Vorschuss für eine Eisenbahnrückfahrt auszugeben und zurückzuzahlen; er verbrauchte den Vorschuss vielmehr für sich und seine Begleiterin für Kaffee und Kuchen. Gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Justizfiskus bestehen keine Bedenken.
Hingegen ist die Verurteilung wegen Vergehens nach § 156 StGB fehlerhaft. Die Strafkammer bezeichnet allgemein das Amtsgericht als eine zur Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen zuständige Behörde. An der allgemeinen Zuständigkeit (BGHSt 1, 13, 16) des Amtsgerichts, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, ist zwar nicht zu zweifeln. Sie allein genügt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGHSt 2, 218 ff.; BGH NJW 1955, 994). Wenn auch nicht unter allen Umständen der Behörde die Durchführung formeller Beweisverfahren übertragen zu sein braucht, wie OGHSt 2, 83, 86 annimmt, so muss doch jedenfalls die eidesstattliche Versicherung ein in dem Verfahren, in dem sie abgegeben wurde, zulässiges Beweismittel sein.
Das trifft hier nicht zu. Denn die AV-JM-NRW vom 27. Juni 1952 sieht die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung als Beweismittel nicht vor. Hiernach kann die Verurteilung wegen falscher Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht aufrechterhalten werden. Das Revisionsgericht ist in der Lage, den fehlerhaften Schuldspruch zu berichtigen.
Diese Änderung muss zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle des Betruges gegen den Justizfiskus führen, da bei der Strafzumessung gerade das Vergehen nach § 156 StGB strafschärfend bewertet worden ist. Daraus ergibt sich auch die Aufhebung im Gesamtstrafausspruch.
Im Übrigen ist die Revision, da sonstige durchgreifende Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, zu verwerfen.
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |