Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kind: Rückverweisung wegen Bewährungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 31/54
- Datum
- 15.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Kindes bedarf der Tatrichter nicht grundsätzlich eines Sachverständigen, wenn das Kind keine besonderen, altersbedingten Auffälligkeiten zeigt; eigene Sachkunde kann ausreichen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Toleranzprobe bzw. auf weitere Beweiserhebung verpflichtet das Gericht nur dann zur Anordnung, wenn die Umstände die Einholung des Beweises erforderlich erscheinen.
Zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholgenuss ist eine Gesamtwürdigung der Blutalkoholkonzentration und des Verhaltens vorzunehmen; zweckbestimmtes, planmäßiges Handeln schließt rauschbedingte Unzurechnungsfähigkeit aus.
Vorsätzliche sexuelle Handlungen und fahrlässige Körperverletzung können in Tateinheit zueinander stehen.
Die sachliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; bloße Angriffe auf die Würdigung ohne Rechtsfehler begründen keinen Aufhebungsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 22. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am ███, den Drucker Hans ███, geboren am 1907 in ███, wegen Unzucht,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Moericke, Senatspräsident Dr. als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Werner, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, Hoepner, Bundesrichter,
Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. September 1953 wird die Sache zur Prüfung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einer Person unter 14 Jahren in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Eine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte am 25. Juli 1953 abends an der Geburtstagsfeier seines Nachbarn ████ teil. Er nahm erheblich Alkohol zu sich. Anwesend war auch das Ehepaar ████. Gegen 0.30 Uhr bemerkte Frau ████, dass ihr Mann äußerst betrunken war, und brachte ihn nach Hause. Kurze Zeit darauf verließ der Angeklagte das Wohnzimmer, in dem die Feier war, und ging über die Diele, von der aus sämtliche Türen zu den übrigen Räumen der Wohnung abgehen, zur Toilette. Dort erbrach er sich. Hierauf öffnete er die unmittelbar neben der Toilette befindliche Tür zum Kinderschlafzimmer, ging, nachdem er die Tür wieder geschlossen hatte, im Dunkeln zum Bett der am ████████ 1947 geborenen Hannelore ████, weckte das Kind und sagte zu ihm: „Ich bin Herr ███ und Mutti hat mich geschickt.“ Er zog dem Kind die Hose des Schlafanzuges aus, spielte mit der Hand an dessen Geschlechtsteil und drückte zweimal kräftig gegen die Scheide des Kindes. Dabei verletzte er Hannelore, sodass sie am Geschlechtsteil blutete.
Frau ███ wollte nach dem Angeklagten sehen; als sie das Kinderzimmer öffnete, kam ihr der Angeklagte, seine Hand abwehrend, entgegen. Nachdem sie Licht gemacht hatte, stellte sie fest, dass Hannelore keine Hose mehr anhatte und am Geschlechtsteil blutete. Außerdem wies das Bettlaken frische Blutspuren auf. Sie verständigte ihren Mann, der die Polizei benachrichtigte.
Der Angeklagte war inzwischen mit Frau ████ nach Hause gegangen. Als die Polizei um 2.30 Uhr in seine Wohnung kam, schlief er.
Der Angeklagte bestreitet, sich an dem Kinde vergangen zu haben. Die Strafkammer ist jedoch überzeugt, dass er Hannelore am Geschlechtsteil berührte und verletzte.
Verfahrensrügen
1.) Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie keinen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes herangezogen habe. Die Rüge ist unbegründet. Der Tatrichter bedarf in der Regel nicht des Fachwissens eines Sachverständigen, um die Glaubwürdigkeit eines Kindes zu beurteilen, wenn dieses keine besonderen, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervortretenden Eigentümlichkeiten zeigt. Solche lagen nach dem Urteil nicht vor. Die Strafkammer durfte daher aus eigener Sachkunde die Glaubwürdigkeit des Kindes beurteilen. Zudem wird die Schilderung des Kindes durch die Tatspuren bestätigt.
2.) Der Antrag, „durch einen Sachverständigen beim Angeklagten eine Toleranzprobe betreffend Alkohol vorzunehmen“, ist kein Beweisantrag, sondern ein Beweisermittlungsantrag. Auf ihn brauchte die Strafkammer nicht einzugehen. Die Revision kann daher nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht ihn nicht beschieden hat (RGSt 64, 432). Die Umstände drängten die Strafkammer auch nicht, einen weiteren Sachverständigen zu hören. Sie hat demnach ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt.
3.) Soweit die Revision meint, die Strafkammer habe nicht hinreichend die Möglichkeit geprüft, dass nicht der Angeklagte, sondern ein anderer der Täter sein könne, greift sie die Anwendung des sachlichen Rechts an. Dies gilt auch für das Vorbringen, das Gericht habe den Grundsatz „im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“ nicht beachtet.
Sachbeschwerde
Die sachliche Nachprüfung zeigt keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer ist in rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der Täter ist. Rechtlich bedenkenfrei sind auch die Ausführungen über den Einfluss des Alkoholgenusses auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Die Strafkammer stellt eine Alkoholkonzentration von 1,8 ‰ fest. Sie hält diese allein jedoch nicht für einen ausreichenden Beweis, dass der Angeklagte unzurechnungsfähig war, wenn sie auch darauf hindeute. Sie prüft daher das Vorgehen und das Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat. Es ist zwar richtig, dass zweckbestimmtes und planmäßiges Handeln eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit ausschließt (BGHSt 1, 384). Dessen ist die Strafkammer sich auch bewusst gewesen. Sie stellt jedoch fest, dass der Angeklagte, der selbst behauptet, völlig Herr seiner Sinne gewesen zu sein, nach dem Ablauf der Geschehnisse die Verfügungsgewalt über sich hatte und sich vernünftig wie ein normaler Mensch benahm. Auf Grund dessen kommt sie, unter Berücksichtigung der Alkoholkonzentration und der Aussagen der Eheleute ████, zur Überzeugung, das Hemmungsvermögen des Angeklagten und damit seine Zurechnungsfähigkeit sei zwar erheblich vermindert, aber nicht ausgeschlossen gewesen. Diese Folgerung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer ist somit überzeugt, der Angeklagte habe nicht im Zustand einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit gehandelt. Sie durfte daher nicht zu seinen Gunsten annehmen, es liege eine Rauschtat nach § 330a StGB vor.
Das übrige Vorbringen der Revision greift nur unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Ohne Rechtsirrtum bejaht die Strafkammer die äußere und innere Tatseite eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dass der Angeklagte vorsätzlich zur Befriedigung seiner Sinneslust handelte, stellt sie fest. Auch die Annahme einer fahrlässigen Körperverletzung ist bedenkenfrei. Tateinheit zwischen der vorsätzlichen unzüchtigen Tat und der fahrlässigen Körperverletzung ist rechtlich möglich. Zutreffend hat die Strafkammer sie angenommen.
Die Strafzumessungsgründe zeigen keinen Rechtsfehler. Die Sache muss jedoch an die Strafkammer zurückverwiesen werden, damit sie die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach den inzwischen in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 23 ff. StGB prüfen kann.
| Dr. Moericke | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |