Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Kontrollratsgesetz Nr. 10

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 31/50
Datum
18.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, erschwerten Landfriedensbruchs und Freiheitsberaubung. Der BGH verwirft die meisten Rügen, hebt jedoch den Strafausspruch wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit auf, weil das Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht mehr angewendet werden darf, und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Der Senat stellt zugleich Grundsätze zur Verwertung von Ermittlungsakten, zur Verlesung ausländischer Schriftstücke und zur Zulässigkeit der Ausweitung des Anklagevorwurfs auf. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine behauptete unzulässige Beschränkung der Verteidigung wegen fehlender Einsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten liegt nur vor, wenn die Beschränkung durch einen gerichtlichen Beschluss i.S.d. § 338 Nr. 8 StPO erfolgt ist; werden die Akten ohne Widerspruch zum Gegenstand der Verhandlung und dem Verteidiger Einsicht gewährt, ist ihre Verwertung nicht automatisch verfahrensfehlerhaft.

2

Die Verlesung schriftlicher Erklärungen ausländischer Zeugen ist für den Schuldspruch nur dann schädlich, wenn der Schuldspruch wesentlich auf dem Inhalt dieser Schriftstücke beruht; besteht Rechtshilfeverkehr, ist grundsätzlich die richterliche Vernehmung über den Weg der Rechtshilfe vorzuziehen.

3

Die Erweiterung des dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalts ist zulässig, wenn die Anklageschrift den entsprechenden Sachverhalt enthält und der Angeklagte sich ausreichend darauf vorbereiten konnte; in diesem Fall bedarf es keiner erneuten Belehrung oder Aussetzung der Hauptverhandlung.

4

Rechtsgrundlagen, deren Anwendung deutschen Gerichten entzogen ist (z. B. Kontrollratsgesetz Nr. 10), dürfen im Strafausspruch nicht mehr herangezogen werden; sind Verurteilungen darauf gestützt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 28. Juli 1950

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Johannes B. geboren am ███ 1897 in ███, wohnhaft in ███, wegen Landfriedensbruchs,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Woericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 28. Juli 1950, soweit es gegen ihn ergangen ist, dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt, im Strafausspruch aufgehoben; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit erschwertem Landfriedensbruch und mit Freiheitsberaubung zu 6 Jahren Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision mit verfahrens- und sachlich-rechtlichen Rügen. Sie ist insoweit unbegründet, als sie die Verurteilungen nach §§ 125 Abs. 2, 239 Abs. 1, 73 StGB angreift.

1.) Einen Verfahrensverstoß sieht sie darin, dass der Inhalt von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, die eine Woche vor der Hauptverhandlung zur Einsicht des Verteidigers noch nicht bei den Gerichtsakten sich befanden, für die Urteilsfindung verwertet worden ist.

Die Revision meint, weil der Verteidiger diese Akten nicht rechtzeitig vor der Hauptverhandlung habe einsehen können, sei die Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Die Rüge geht fehl. Denn nur dann könnte eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung geltend gemacht werden, wenn die Beschränkung durch einen Gerichtsbeschluss geschehen wäre (§ 338 Nr. 8 StPO). Das aber behauptet die Revision selbst nicht. Überdies wurden die Ermittlungsakten nach ausdrücklicher Feststellung im Protokoll über die Hauptverhandlung ohne Widerspruch der Verteidigung zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und am Schluss des 1. Verhandlungstags dem Verteidiger zu treuen Händen übergeben, sodass er die Möglichkeit hatte, sie einzusehen.

2.) Die Revision hält es ferner für fehlerhaft, dass in der Hauptverhandlung je ein Brief der Rosa [REDACTED] und des Willi [REDACTED] verlesen wurde und zwar mit der Begründung, dass „diese Zeugen in Amerika wohnen und im Wege der Rechtshilfe in absehbarer Zeit nicht vernommen werden können“ (§ 251 Abs. 2 StPO).

Dieser Rüge könnten im Schuldspruch die Verurteilungen nach §§ 125, 239 allerdings dann nicht standhalten, wenn auf der Verwertung des in beiden Briefen enthaltenen Wissens der Zeugen der Schuldspruch beruhte. Denn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (Juli 1950) bestand wieder Rechtshilfeverkehr zwischen deutschen und amerikanischen Gerichten. Dem Schwurgericht wäre es daher möglich gewesen, über die zuständige Besatzungsbehörde das Gericht des Wohnortes der Zeugen um ihre Vernehmung zu ersuchen und so ihr Wissen auf dem Wege über ihre richterliche Vernehmung in das Verfahren einzuführen. Die Urteilsgründe lassen jedoch klar erkennen, dass für die Feststellungen zum Schuldspruch das Wissen einer Reihe von Zeugen, darunter aber nicht der Zeugen Rosa [REDACTED] und Willi [REDACTED], verwertet worden ist. Es beruht also auf dem Verfahrensverstoß der Schuldspruch nach §§ 125, 239 nicht.

In den Strafzumessungserwägungen erwähnt das Urteil allerdings den Zeugen Willi [REDACTED]. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass das Strafmaß infolge der Verwertung des Inhalts seines Briefes zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden sein kann. Doch auch dieser Verstoß kann auf sich beruhen. Denn im Strafausspruch ist das Urteil schon deshalb aufgehoben, weil das Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht mehr angewandt werden darf.

Freilich wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung das Wissen der beiden in Amerika wohnenden Zeugen nur dann berücksichtigen dürfen, wenn es in einer dem Verfahrensrecht entsprechenden Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist.

3.) Fehl geht schließlich die Rüge, das Urteil habe in den dem Angeklagten zur Last zu legenden Sachverhalt nicht das Geschehnis einbeziehen dürfen, in dessen Verlauf in der Nacht zum 10. November 1938 eine Fensterscheibe des Rechtsanwalts [REDACTED] eingeworfen wurde. Denn die Anklage, die außer gegen den Angeklagten gegen 3 Mitangeklagte erhoben war, erstreckte sich ausdrücklich auf dieses Geschehnis. Wenn sie auch nach ihrem Ermittlungsergebnis nicht davon ausging, es sei dem Angeklagten die Beteiligung daran nachgewiesen, so betonte sie doch ausdrücklich, es bestehe gegen ihn (und einen weiteren Mitangeklagten) „ein nicht unerheblicher Verdacht, dass sie die Scheibe bei [REDACTED] eingeworfen haben“.

Die Anklage lässt also deutlich erkennen, dass sie für den Fall, dass in der Hauptverhandlung der Nachweis der Täterschaft des Angeklagten geführt werde, ihm auch jene Tat zur Last legen wolle. Seine Verurteilung auch wegen dieser Tat unterliegt daher keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, etwa nach § 264.

Aber auch die §§ 265, 266 StPO, die die Revision für verletzt hält, standen der Verurteilung insoweit nicht entgegen. Der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem der Angeklagte schon wegen seines übrigen Verhaltens verurteilt werden musste, nämlich § 125 Abs. 2, hat sich dadurch nicht verändert, sodass kein Anlass zu einer Belehrung über eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes bestand. Ebensowenig war eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO geboten; denn dem Angeklagten war aus der Anklageschrift der ganze Sachverhalt, und zwar auch insoweit bekannt, als darin nur Verdacht gegen ihn geäußert war. Deshalb konnte er sich genügend auch gegen diesen Vorwurf der Anklage vorbereiten. § 266 StPO ist deshalb nicht verletzt, weil dem Angeklagten keine neue selbständige Straftat in der Hauptverhandlung zur Last gelegt worden ist.

Die Ausführungen der Revision zur Begründung ihrer sachlich-rechtlichen Angriffe wenden sich fast ausschließlich gegen die Feststellungen des Schwurgerichts. Insoweit können sie in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Was die Revision sonst noch vorbringt, verkennt, dass das gesamte Tun des Angeklagten, das im Zusammenhang mit den Ausschreitungen gegen die jüdische Bevölkerung in [REDACTED] in der Nacht zum 10. November 1938 und am folgenden Morgen stand, Teil eines einheitlichen geschichtlichen Vorganges war. Der Umstand, dass einzelne der Gewalttaten erst gegen Ende der Verfolgung am Vormittag des 10. November 1938 begangen wurden und eine von ihnen gegen einen Nichtjuden gerichtet war, ändert daran nichts. Der Angeklagte ist daher mit Recht wegen erschwerten Landfriedensbruchs verurteilt worden.

Das Urteil kann jedoch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Denn die Strafe darf nicht mehr dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 entnommen werden, seitdem den deutschen Gerichten die Ermächtigung zu seiner Anwendung entzogen worden ist.

Dr. Dotterweich Dr. Kirchner gleich für den Senatspräsidenten Dr. Woericke, der durch Ortsabwesenheit am Unterschreiben verhindert ist,

Dr. Ludwig
Dr. Sauer
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