Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung der Nötigungs-Einzelstrafe wegen fehlerhafter Wahl des Strafrahmens

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 314/92
Datum
05.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des Landgerichts Trier, das ihn u. a. wegen schwerem Raub und Nötigung verurteilt hatte. Der BGH verwirft die Revision insoweit unbegründet, hebt jedoch die wegen Nötigung verhängte Einzelstrafe und den Gesamtstrafenausspruch auf. Grund ist die rechtsfehlerhafte Zugrundelegung eines erhöhten Strafrahmens ohne die erforderlichen Feststellungen. Die Sache wird zur neuerlichen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf ein Gericht einen erhöhten Strafrahmen (z. B. für einen ‚besonders schweren Fall‘) nur zugrunde legen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür in den Urteilsgründen substantiiert festgestellt und begründet sind.

2

Fehlen die für die Annahme eines besonders schweren Falls erforderlichen Feststellungen, ist die Zugrundelegung des schärferen Strafrahmens rechtsfehlerhaft.

3

Die fehlerhafte Anwendung eines höheren Strafrahmens, die die Höhe der Einzelstrafe zum Nachteil des Verurteilten beeinflusst haben kann, führt zur Aufhebung der betroffenen Einzel- und der hierauf beruhenden Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

4

Bleiben andere Schuldsprüche und Strafzumessungsentscheidungen von dem Fehler unberührt, sind sie im Übrigen bestehen zu lassen; die Revision gegen solche Teile kann verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 17. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 314/92 vom 5. August 1992

in der Strafsache gegen █████, geboren am ██ 1966 in ███, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Februar 1992 im Ausspruch über die wegen Nötigung verhängte Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Körperverletzung, Freiheitsberaubung sowie sexueller Nötigung in Tateinheit und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur geringen Erfolg.

Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Gleiches gilt für die Einsatzstrafe, auf die das Landgericht wegen des schweren Raubes und der damit tateinheitlich verwirkten Delikte erkannt hat (fünf Jahre Freiheitsstrafe).

Dagegen kann die wegen der Nötigung verhängte Einzelstrafe (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist hierbei von einem Strafrahmen ausgegangen, der von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, um diesen Strafrahmen sodann nach Maßgabe der §§ 21, 49 StGB zu mildern. Das war rechtsfehlerhaft. Denn der zum Ausgangspunkt gewählte Strafrahmen ist derjenige für besonders schwere Fälle, wohingegen der Regelstrafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Dass die Strafkammer einen besonders schweren Fall angenommen hatte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und liegt nach der Fallgestaltung auch fern. Die Zugrundelegung des schärferen, hier nicht anzuwendenden Strafrahmens kann die Höhe der Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Diese muss deshalb aufgehoben werden. Das bedingt zugleich die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

Die wegen Nötigung verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe müssen demzufolge neu zugemessen werden.

TheuneJahnkeNiemöller
MaierBode
BGH: Aufhebung der Nötigungs-Einzelstrafe wegen fehlerhafter Wahl des Strafrahmens — Themis