Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Körperverletzung mit Zuhälterei – Einzelgeldstrafe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 314/87
Datum
07.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Zuhälterei u. a. ein. Der BGH ändert den Schuldspruch dahingehend, dass die Körperverletzung als Ausführungshandlung in Tateinheit mit der Zuhälterei zu werten ist, und hebt die hierfür festgesetzte Einzelgeldstrafe auf. Eine Erhöhung der übrigen Strafe ist wegen des Verschlechterungsverbots unzulässig; die Sache wird zur Neubemessung der Gesamtstrafe und der Kosten an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bildet eine Körperverletzung nach den Urteilsfeststellungen die Ausführungshandlung einer übergeordneten Tat, ist diese in Tateinheit mit der übergeordneten Tat zu erfassen.

2

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch wegen Tateinheit ändern; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, wenn der Angeklagte durch den neuen Vorwurf nicht wirksamer verteidigt werden konnte.

3

Wird durch die Schuldänderung ersichtlich, dass eine früher festgesetzte Einzelgeldstrafe nun in einer anderen Tat enthalten ist, fällt diese Einzelgeldstrafe weg.

4

Eine Erhöhung einer für eine andere Tat festgesetzten Einzelstrafe ist wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO unzulässig.

5

Wenn Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wurden, muss bei Neubewertung dargelegt werden, ob nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf Geldstrafe erkannt werden soll; dabei sind die maßgeblichen Gesichtspunkte (ggf. § 56 Abs. 2 StGB) zu benennen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8. August 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Schlosser Ralf ██, dort geboren am ████████████ 1963, wegen Zuhälterei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. August 1986, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung, der versuchten Nötigung und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist, aufgehoben in den Aussprüchen über die b) wegen Körperverletzung festgesetzte Einzelstrafe, die wegfällt, und mit den zugehörigen Feststellungen über die Gesamtstrafe.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei, Körperverletzung, versuchter Nötigung und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind mangels ausreichenden Sachvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des Urteils führt zum Schuldspruch lediglich zur Änderung dahin, dass zwischen der Körperverletzung und der Zuhälterei Tateinheit anzunehmen ist, weil nach den Urteilsfeststellungen die erstgenannte Tat Ausführungshandlung der letztgenannten war. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Damit ist die für die Körperverletzung festgesetzte Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,-- DM aufzuheben. Sie muss entfallen. Obschon der Unrechtsgehalt der ihr zugrunde liegenden Handlung nunmehr in dem der Zuhälterei mit enthalten ist, kommt eine entsprechende Erhöhung der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109; BGH, Urteil vom 23. März 1977 – 2 StR 375/76 m. Nachw.; BayObLG MDR 1975, 161).

In der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe ist außer der wegfallenden auch die (für den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln festgesetzte) weitere Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,-- DM enthalten, ohne dass sich die Strafkammer zu der Möglichkeit, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, geäußert hat.

Im Hinblick darauf, dass ohne Einbeziehung der beiden Geldstrafen nur eine Gesamtfreiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren in Betracht gekommen wäre, gibt der Senat Gelegenheit, insoweit unter Darlegung der maßgebenden Gesichtspunkte (vgl. je nach Sachlage § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, BGHSt 7, 86; § 56 Abs. 2 StGB) neu zu entscheiden.

Obwohl sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist wieder eine Jugendkammer zuständig (BGHSt 30, 260).

MeyerHerdegenMaier
MillerNiemöller
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