Revision wegen unzureichender Bewährungsprüfung (§56 StGB) – Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 314/76
- Datum
- 21.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §56 StGB muss das Gericht darlegen, ob und aus welchen Gründen die Voraussetzungen des §56 Abs.3 StGB (insbesondere die Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung) eine Vollstreckung gebieten.
Bleibt die Prüfung und Begründung der Bewährungsentscheidung in entscheidungserheblicher Weise unklar, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Fehler, der die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigt.
Kann die Frage der Aussetzung der Vollstreckung nicht getrennt von der Strafzumessung entschieden werden, wirkt sich ein Rechtsfehler bei der Bewährungsprüfung auf den gesamten Strafausspruch aus.
Die wiederholte Begehung von Vermögensdelikten während einer laufenden Bewährungsfrist stellt ein erhebliches erschwerendes Merkmal dar, das die Versagung der Bewährung rechtfertigen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 4. März 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Horst Fritz R ███ aus Sch(___}-M___), geboren am ███████ 1932 in ███ (Saale), wegen Steuerhinterziehung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. März 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 150,— DM verurteilt. Sie hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das von der Bundesanwaltschaft vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Der mehrfach wegen Vermögensvergehen vorbestrafte Angeklagte beging die Steuerhinterziehungen während des Laufes einer Bewährungsfrist. Strafmildernd berücksichtigt die Strafkammer, dass er geständig ist, seine Bereitschaft zur alsbaldigen Tilgung der Steuerschulden bekundet und die hinterzogenen Beträge nicht für persönliche Bedürfnisse ausgegeben, sondern sie wertbeständig angelegt hat. Weiter heißt es dann: „Demgegenüber wirkte sich zu Lasten des Angeklagten die Höhe der Steuerverkürzung und deren Dauer über mehrere Jahre hin aus. Erschwerend hat die Kammer zusätzlich gewertet, dass der Angeklagte trotz seiner Verurteilung durch das Landgericht Kassel vom 21. November 1974 und der ihm damals zugebilligten Bewährung sein steuerunehrliches Verhalten fortsetzte. Zum Nachteil gereichte dem Angeklagten schließlich die Unverfrorenheit, mit der er vorgegangen ist, sowie der Umstand, dass er nicht aus einer Notlage heraus seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, sondern im Gegenteil so gut verdiente, dass er seinen steuerlichen Zahlungspflichten ohne weiteres hätte nachkommen können.“
Zur Bildung einer Gesamtstrafe wird u.a. ausgeführt: „Dabei hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass der Angeklagte, wie er selbst einräumte, die Belange und Anforderungen der Gemeinschaft stets hintangestellt hat und immer nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht war, die Taten also insoweit als ein spezifischer und wesensgemäßer Ausdruck seiner Persönlichkeit anzusehen sind.“
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB hat die Strafkammer nicht an der Erwartung gehindert, dass der Angeklagte schon die Verurteilung sich zur Warnung dienen lassen und auch ohne Strafvollzug sich straffrei führen wird. Die oben wiedergegebenen Besonderheiten des Falles erforderten jedoch weiterhin die Prüfung der Frage, ob nicht die Verteidigung – insbesondere auch die Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung – die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Hierzu wird auf BGHSt 24, 40, 44 ff. verwiesen. Im Schweigen des Urteils darüber liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, auf welchem die Entscheidung beruhen kann.
Da im vorliegenden Fall die Frage der Aussetzung der Strafvollstreckung von der Entscheidung über die Strafe nicht getrennt werden kann, ist der ganze Strafausspruch aufzuheben.
| Schumacher | Kirchhof | Buddenberg | |||
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