Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung: Einziehung und Wertersatz aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 314/63
Datum
02.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung verurteilt; gegen die Entscheidung richtete sich seine Revision. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als Wertersatz und die Einziehung von Armbändern angeordnet waren, und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die übrigen Rügen und die Verurteilung blieben jedoch bestehen. Als Begründung hielt der Senat die Anwendung der nachträglich milderen Einziehungs-/Wertersatzvorschriften für geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert sich die gesetzliche Regelung über Einziehung und Wertersatz zugunsten des Beschuldigten, ist die mildere Vorschrift gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB anzuwenden (lex mitior).

2

Wird die Einziehung zollpflichtiger Waren und die Einziehung des Wertes Gesetzesänderung zufolge in ein pflichtgemäßes richterliches Ermessen überführt, können frühere zwingende Anordnungen nicht aufrechterhalten werden.

3

Eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit liegt nicht vor, wenn das Urteil auf zulässigen Zeugenaussagen beruht und die Nichtvernehmung weiterer Zeugen nicht veranlasst war.

4

Nebensätzliche oder redundante Hilfserwägungen, die die tragenden Feststellungen des Tatbestandes nicht in Frage stellen, führen nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ████████ ████ █████████, geboren am █ 1918 in █████, wegen Abgabenhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Wertersatzstrafe und auf Einziehung erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung zu zwei Monaten Gefängnis, zu 400 DM Geldstrafe und zu 6.580 DM Wertersatz verurteilt; außerdem hat sie 38 goldene Armbänder eingezogen. Die Untersuchungshaft wurde angerechnet und die restliche Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat bezüglich der Wertersatzstrafe und der Einziehung Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.

Die Feststellung, der Kaufmann P[REDACTED], der über den Diamantenhändler J[REDACTED] und den Vertreter ████████████ Teil der vom Angeklagten geschmuggelten Goldmünzen gekauft hatte, habe von verschiedenen Lieferanten echte und unechte Goldmünzen bezogen, kann auf der Bekundung des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Zolloberinspektors ███████████████ beruhen. Ebenso kann Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sein, dass die beiden echten Goldstücke, die ██████████ aushändigte, nicht aus dem Schmuggelgut des Angeklagten herrührten, ohne dass P[REDACTED] dazu als Zeuge gehört zu werden brauchte. Eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit ist demnach nicht erwiesen.

Auch die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht greift nicht durch. Die Vernehmung P[REDACTED] drängte sich der Strafkammer nach der Sachlage nicht auf, zumal da bei den an Schramm ausgehändigten Münzen teilweise eine Verwechslung unterlaufen sein konnte, angesichts des Zwischenerwerbs von ██████ und ███████ sowie der anderweiten Lieferbeziehungen des P[REDACTED] sogar nahelag.

Der Schuldspruch wegen vollendeter Abgabenhinterziehung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Das Urteil ergibt die Überzeugung der Strafkammer davon, dass der Angeklagte 200 nachgeprägte und damit zollpflichtige 20-Markstücke aus Belgien nach Deutschland geschmuggelt hat. Sie war nach den Urteilsgründen auch davon überzeugt, dass die beiden echten Goldmünzen von █████ nicht aus diesem Bestand stammten. Damit stehen nicht in Widerspruch ihre zum Wertersatz gemachten Ausführungen über einen etwaigen Versuch einer Abgabenhinterziehung bei echten, aber vom Täter für unecht gehaltenen Goldstücken: darin sollte ersichtlich nicht etwa ein Zweifel an den bisherigen Feststellungen ausgesprochen, sondern nur eine – unschädliche – wenn auch überflüssige – Hilfserwägung angestellt werden.

Auch der Ausspruch der Gefängnisstrafe und der Geldstrafe ist nicht zu beanstanden.

Hingegen können die Anordnung über die Einziehung der Armbänder und die Verurteilung zu Wertersatz gemäße § 354 a StPO nicht bestehen bleiben. Die zur Zeit des tatrichterlichen Urteils für Einziehung und Wertersatz maßgebenden Vorschriften der §§ 401 und 414 AbgO sind durch Art. 17 Nr. 16 und 17 des Steueränderungsgesetzes vom 13. Juli 1961 (BGBl. I S. 981, 996) mit Wirkung ab 21. Juli 1961 geändert worden. An ihre Stelle sind der neu gefasste § 414 und der neu eingefügte § 414 a getreten. Einziehung zollpflichtiger Waren (§ 414) und Einziehung des Wertes (§ 414 a) sind entgegen der bisherigen Regelung nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sondern in das pflichtmäßige Ermessen des Richters gestellt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB sind sie schon aus diesem Grund als die milderen Vorschriften nunmehr anzuwenden (vgl. BGHSt 16, 282, 291).

ScharpenseelBaldusMeyer
KirchhofHenning
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