Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Beamtennötigung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 314/62
Datum
28.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Duisburg ein, das sie wegen mehrerer Betrugsdelikte sowie Beamtennötigung und Beleidigung verurteilte. Der BGH verwirft die Aufklärungsrüge als unspezifisch, bestätigt die Betrugsverurteilungen im Wesentlichen, hebt jedoch die Verurteilung wegen Beamtennötigung (mit Beleidigung) auf. Die Sache wird insoweit zur Neubewertung, insbesondere zur Klärung der Rechtzeitigkeit eines Strafantrags, an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge ist nur ordnungsmäßig erhoben, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, auf welchem Wege und mit welchen Beweismitteln das Gericht weitere Aufklärung hätte versuchen sollen.

2

Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der herbeigeführte Vermögensschaden in entsprechender Weise zusammenfallen; bloße mittelbare Nachteile genügen hierfür nicht.

3

Der Erwerb des Besitzes durch Täuschung stellt einen rechtswidrigen Vermögensvorteil dar; dem steht der Besitzverlust des Veräußerers als hinreichender Vermögensschaden gegenüber.

4

Eine Drohung im Sinne des § 114 StGB liegt nur vor, wenn der Täter die Äußerung für geeignet hält, den Willen des Beamten zu bestimmen; großsprecherische oder aus Unmut geäußerte Bemerkungen genügen hierzu regelmäßig nicht.

5

Wird eine Verurteilung aufgehoben, die in Tateinheit mit anderen Taten steht, berührt dies auch die Verurteilung wegen der in Tateinheit verbundenen Delikte sowie den Gesamtstrafenbeschluss; eine erneute Entscheidung dazu ist erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 19. Februar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Frau Lina ██ ██ (geb. ████), ohne festen Wohnsitz, geboren ████ █████ ███ in ███ an ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in acht Fällen und wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu acht Geldstrafen verurteilt. Ferner hat es ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.

Mit ihrer Revision erhebt die Angeklagte eine Aufklärungsrüge und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben, da nicht angegeben ist, auf welchem Wege das Landgericht die erbetene weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche weiteren Beweismittel es hätte benutzen sollen (vgl. BGHSt 2, 168). Sie ist daher unbeachtlich.

Soweit es sich um die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall handelt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere ist im Fall 2) die Annahme von Mittäterschaft, gegen die sich die Revision ausdrücklich wendet, rechtsfehlerfrei begründet. Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die volle Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten bejaht hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Bedenklich ist lediglich die Auffassung des Landgerichts, im Falle 1) bestehe der Betrugsschaden in der Wertminderung der Musiktruhe und den aufgewendeten Transportkosten. Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, dass der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der herbeigeführte Vermögensschaden einander entsprechen (BGHSt 6, 115). Bloße mittelbare Nachteile genügen also nicht. Gleichwohl besteht der Schuldspruch in diesem Fall zu Recht, denn die Angeklagte erstrebte den Besitz des Gerätes und erlangte ihn auch durch Täuschung. Diesem rechtswidrigen Vermögensvorteil entsprach auf Seiten der Verkäuferin der Besitzverlust. Dass sich die irrige rechtliche Betrachtungsweise auf die in diesem Fall erkannte Einzelstrafe zuungunsten der Angeklagten ausgewirkt hat, ist ausgeschlossen, zumal das Landgericht rechtlich nicht gehindert war, auch den der Geschädigten erwachsenen mittelbaren Schaden strafschärfend zu berücksichtigen.

Keinen Bestand haben kann dagegen die Verurteilung wegen Beamtennötigung (§ 114 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung.

Die Angeklagte beschimpfte die Kriminalobermeister █████ und ███ mit den Worten: „Ihr beiden habt noch die gleichen Gestapomethoden wie früher“. Zu ████ sagte sie ferner: „Du Langer bist ein alter SS-Mann. Dich kenne ich aus dem KZ-Lager, in dem Du die Menschen gequält und misshandelt hast“. Außerdem verlangte sie, sofort zum Amtsarzt gebracht zu werden. Um das zu erreichen, drohte sie den Beamten, sie werde beide ins Gefängnis bringen, wenn diese nicht täten, was sie wolle. Die Beamten ließen sich jedoch nicht einschüchtern und kamen dem Verlangen der Angeklagten nicht nach.

Nicht jede Ankündigung eines empfindlichen Übels ist eine Drohung im Sinne des § 114 StGB, sondern nur eine solche, die der Täter für geeignet hält, den Willen des Beamten zu bestimmen. Dass die Angeklagte bei ihrer Äußerung, sie werde die Beamten ins Gefängnis bringen, dieses Bewusstsein hatte, ist dem Urteil nicht sicher zu entnehmen. Zwar heißt es, sie habe den Beamten zu dem Zwecke gedroht, diese an der Erfüllung ihrer Dienstpflicht, nämlich die Angeklagte unmittelbar ins Gefängnis zu bringen, zu hindern. Daraus allein ergibt sich jedoch noch nicht mit der nach der Sachlage erforderlichen Klarheit, welche Vorstellung die Angeklagte hatte. Durch eine derartige Äußerung eines Festgenommenen können rechtmäßig handelnde Beamte regelmäßig nicht in ihrer Willensfreiheit beeinflusst werden. Darüber wird sich auch der Festgenommene im Allgemeinen klar sein. Es kann daher auch von der Angeklagten nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sie zumindest damit rechnete, ihr unberechtigtes Verlangen, zum Amtsarzt gebracht zu werden, auf diese Weise durchsetzen zu können. Vielmehr liegt es nahe, dass es sich lediglich um eine großsprecherische oder von Unmut eingegebene Redensart handelte, wie sie in ähnlichen Situationen häufig gebraucht wird, und dass die Angeklagte ihre Äußerung auch so verstanden wissen wollte. Unter diesen Umständen kann eine eindeutige Feststellung über ihre Willensrichtung nicht entbehrt werden.

Die hiernach erforderliche Aufhebung der Verurteilung wegen Beamtennötigung ergreift, da insoweit Tateinheit in Betracht kommt, notwendigerweise auch die Verurteilung wegen Beleidigung und den Gesamtstrafausspruch. Die in den Betrugsfällen verhängten Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben. Sie beruhen auf rechtsfehlerfreien Erwägungen und werden durch die Teilaufhebung des Urteils nicht berührt.

Durch die teilweise Zurückverweisung der Sache erhält das Landgericht Gelegenheit, nochmals zu prüfen, ob der Kriminalobermeister █████ rechtzeitig Strafantrag gestellt hat. Nach den Akten ist sein Antrag vom 25. Februar 1961 erst am 11. März 1961, also nach Ablauf der in § 61 StGB bestimmten Dreimonatsfrist, bei der Kriminalpolizei, Bezirk █████ █, eingegangen. Es werden daher nähere Feststellungen darüber zu treffen sein, in welcher Weise, insbesondere bei welcher Dienststelle der Strafantrag rechtswirksam angebracht worden sein könnte.

KirchhofBaldusMeyer
ScharpenseelHenning
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