Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender aktueller Begutachtung vor Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 314/57
Datum
19.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht sich auf ein 1948 verfasstes Gutachten stützte und keinen aktuellen psychiatrischen Sachverständigen zur Prüfung der Zurechnungs- und Hemmungsfähigkeit eingeholt hat. Mangels genügender Aufklärung wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit und der Anordnung von Sicherungsverwahrung ist der gegenwärtige psychische Zustand des Beschuldigten, insbesondere seine Hemmungsfähigkeit, gegebenenfalls durch ein aktuelles ärztliches Sachverständigengutachten festzustellen.

2

Die Pflicht des Gerichts zur selbständigen Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO bleibt bestehen, auch wenn ein Beweisantrag formell nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden könnte.

3

Die Verlesung eines älteren Gutachtens kann indizieren, dass weitere, zeitnahe sachverständige Feststellungen erforderlich sind; erhebliche Zeitabläufe seit dem Gutachten begründen regelmäßig die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens.

4

Fehlt die erforderliche Aufklärung über den gegenwärtigen psychischen Zustand, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Günter S. aus X., geboren am ███ 1909 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus und Nebenstrafe verurteilt worden. Die Strafkammer hat die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts geltend. Der zur Rücknahme von Rechtsmitteln bevollmächtigte Verteidiger hat beantragt, das Urteil aufzuheben und „auf ein milderes Urteil, evtl. auf Hinweisung in eine Heilanstalt, in jedem Falle aber ohne Anordnung der Sicherungsverwahrung“ zu erkennen; danach könnte angenommen werden, dass die Revision auf den Strafausspruch beschränkt sei. Indessen zieht die Begründung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überhaupt in Zweifel, sodass das Urteil in vollem Umfang nachzuprüfen ist.

Der Angeklagte ist mehrfach, allerdings mit einer mindestens siebenjährigen Unterbrechung, in der er straffrei blieb, einschlägig vorbestraft. Im Jahre 1948 wurde über seinen Geisteszustand ein Gutachten des Direktors der Oldenburgischen Heil- und Pflegeanstalt in Wehnen erstattet, wonach der Angeklagte zwar ein Psychopath, aber voll zurechnungsfähig war. Dieses Gutachten wurde in der Hauptverhandlung vom 19. März 1957 gemäß § 256 Abs. 1 StPO, also im Wege des Urkundenbeweises, verlesen.

Der Verteidiger stellte im Laufe der Hauptverhandlung folgenden Antrag:

„In der Strafsache gegen Günter S. wird für den Fall, dass das Gericht Verhängung von Sicherungsverwahrung in Betracht ziehen sollte, vorherige Erstattung eines ärztlichen Gutachtens beantragt.

Der Angeklagte ist nach Ansicht der Verteidigung nicht in der Lage, seiner besseren Einsicht gemäß zu handeln.“

Die Strafkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen ablehnend beschieden und ausgeführt, es bedürfe eines weiteren Gutachtens nicht, weil die Kammer von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund des Gutachtens von 1948 überzeugt sei, die Sachkunde des früheren Gutachters außer Zweifel stehe, das Gutachten keine Widersprüche enthalte und einem anderen Sachverständigen keine überlegenen Forschungsmittel zur Verfügung stünden. Das Landgericht hat also augenscheinlich von dem Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 4 StPO Gebrauch gemacht. Ob die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 StPO hier vorlagen, bedarf keiner Entscheidung; auch wenn der Beweisantrag des Verteidigers formell zutreffend abgelehnt werden konnte, blieb die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO bestehen (BGHSt 10, 116); die Rüge der Revision ist auch als Aufklärungsrüge zu verstehen.

Das Gericht hat durch Verlesung des Gutachtens aus dem Jahre 1948 zu erkennen gegeben, dass es zur Prüfung des Geisteszustandes des Angeklagten, insbesondere seiner Hemmungsfähigkeit, eines Sachverständigen bedurfte. Dann musste sich aber bei dem langen Zeitraum, der seit 1948 verstrichen ist, die Notwendigkeit aufdrängen, einen Sachverständigen zu hören, der über den heutigen Zustand des Angeklagten sich äußern kann, zumal da bereits vor neun Jahren der Angeklagte als krankhafter Psychopath bezeichnet worden ist und krankhafte Psychopathie sich fortentwickeln kann. „Eigene Wertungsmaßstäbe“ der Strafkammer für Faltlosigkeit und Willensschwäche an anderer Stelle spricht das Landgericht davon, dass der Angeklagte „nicht mehr die Kraft aufbringt, strafbaren Handlungen entgegenzuwirken“, also hemmungsunfähig ist – kommen nicht in Betracht; entscheidend sind nur die Wertungsmaßstäbe des Gesetzes.

Hiernach ist das Urteil aufzuheben. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Die neue Verhandlung wird dem Verteidiger auch die Möglichkeit geben, die in der Revisionsbegründung angebotene Beweiserhebung darüber zu beantragen, dass auch ohne Sicherungsverwahrung die Öffentlichkeit in Zukunft vor dem Angeklagten geschützt werden kann.

ScharpenseelBaldusMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
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