Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 314/55
- Datum
- 18.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 3) rechtfertigt eine Verfahrenseinstellung nur, wenn der Täter infolge der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse in einer unverschuldeten Notlage handelte oder einer solchen Notlage anderer abhelfen wollte.
Die Kenntnis der Wertlosigkeit von Wechseln oder Forderungen und die Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit begründet bei Veranlassung einer Leistung den Betrugstatbestand.
Die Abgrenzung zwischen vollendetem und versuchtem Betrug bemisst sich nach dem eingetretenen Vermögensschaden; eine fehlerhafte rechtliche Bewertung einzelner Teilakte führt nicht zur Aufhebung der Gesamtverurteilung, wenn jedenfalls ein (versuchter) Tatbestand nachgewiesen ist.
Mehrere einheitlich zusammenhängende Einzeltaten können als fortgesetzte Tat gewertet werden, ohne dass dadurch die Rechtswidrigkeit der Verurteilung begründet wird, sofern die Gesamtwürdigung tragfähig bleibt.
Die Täuschung über die Zahlungswilligkeit (Absicht, Raten nicht leisten zu wollen) erfüllt neben der Täuschung über die Zahlungsfähigkeit den Tatbestand des Betrugs, wenn sie auf die Herbeiführung einer Vermögensverfügung gerichtet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ————— den Maschinenschlosser Ke, dort geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], wegen Betruges,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Oktober 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Allein oder mit den Mitangeklagten ███ und █████ hat der Angeklagte Ende 1952 und Anfang 1953 wertlose Wechsel des DCD verwendet, um Schulden zu bezahlen, oder erschwindelte unter Vorspiegelungen Waren gegen Teilzahlung, um die gekauften Sachen ohne weitere Abzahlung alsbald zu Schleuderpreisen zu verkaufen. DCD rühmte sich zwar einer Schadensersatzforderung gegen den Staat von über 50.000,-- DM, doch wusste der Angeklagte nach den Feststellungen, dass dem DCD ein solcher Anspruch nicht zustand. Ihm war auch bekannt, dass die Wechsel des ████ wertlos waren.
Die Revision des Angeklagten rügt die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954. Diese Rüge ist unbegründet. Sie enthält zugleich die allgemeine Sachrüge (BGH JZ 1951, 727), die zur Nachprüfung des Urteils in vollem Umfang nötigt. Auch insoweit ist das Rechtsmittel erfolglos.
I. Das Straffreiheitsgesetz 1954.
Bei der Höhe der erkannten Strafe ist eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 nur nach dessen § 3 möglich, wenn der Angeklagte die Straftaten begangen hatte, weil er sich infolge der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat oder weil er einer solchen Notlage anderer abhelfen wollte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zwar hatte der Angeklagte durch den Krieg schwere wirtschaftliche Verluste erlitten, aber sich nach dem Kriege wieder eine neue Existenz geschaffen. Er betrieb von 1945 bis 1949 eine eigene Schlosserei und war später Fabrikarbeiter. Als Arbeiter bezog er zuletzt wöchentlich 45,-- DM, weil er infolge seiner Kriegsverletzung oft krank war. Daneben verdiente er wöchentlich 100,-- DM aus Schrotthandel. Er hatte also ein Einkommen von monatlich über 600,-- DM und war damit nicht in einer Notlage. Diese Lage änderte sich erst, als Ende 1952 der Schrotthandel aufhörte, weil der Kraftwagen des Angeklagten betriebsunfähig wurde. Das beruhte nicht mehr auf den Nachkriegsverhältnissen.
Das Landgericht hat das zwar nicht ausdrücklich erörtert, kann die Frage aber nicht übersehen haben, wie die Revision meint, weil es bei dem Angeklagten ████████ das Verfahren teilweise auf Grund dieser Amnestie eingestellt hat.
II. Die Sachrüge.
Die Nachprüfung im Einzelnen ergibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:
Anfang Oktober 1952 gab der Angeklagte eine Sammelbestellung für über 600,-- DM Spirituosen bei der Firma ██ █████ auf. Er erhielt Ware für rund 200,-- DM, die er nicht bezahlte. Die Firma leitete erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen ein.
Im Dezember 1952 schickte der Angeklagte ihr einen Wechsel des DCD, um weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern und neue Ware zu erlangen. Die Firma schickte keine Ware, weil sie den Wechsel, der später nicht eingelöst wurde, für wertlos hielt.
Die Annahme eines versuchten Betruges hinsichtlich der weiteren Lieferungen enthält keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer nimmt daneben vollendeten Betrug an, weil durch die Stillhaltung eine Wertminderung der Forderung von 200,-- DM eingetreten sei. Das ist unrichtig, weil nach den Feststellungen die Forderung bereits vorher völlig wertlos war. Dieser Rechtsfehler kann der Revision aber nicht zu einem Erfolg verhelfen (s. unter 9. Fall k).
Die Angeklagten ließen sich Ledermäntel nach Maß liefern und gaben dafür wertlose Wechsel. Das Landgericht stellt fest, dass die Angeklagten schon bei der Bestellung wussten, dass sie die Mäntel nicht bezahlen würden. Sie haben damit nicht nur über ihre Zahlungsfähigkeit, sondern auch über ihre Zahlungswilligkeit getäuscht. Die Verurteilung wegen Betrugs enthält bei diesen Feststellungen keinen Rechtsfehler.
10. Fall Ho
Der Angeklagte schuldete dem Kaufmann Ho aus dem Kauf von Schallplatten und für die Abnutzung von Musikgeräten rund 200,-- DM. Er gab dem Gläubiger einen wertlosen Wechsel, um ihn von der Verfolgung des Anspruchs abzuhalten. Ho nahm den Wechsel nicht ernst.
Die Annahme eines versuchten Betruges enthält keinen Rechtsfehler, weil █████ sich durch Pfändung der Schallplatten damals mindestens teilweise noch hätte befriedigen können. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges sind festgestellt.
11. Fall Ro
Der Kaufmann Ro verkaufte dem Angeklagten im Dezember 1952 ein Rundfunkgerät. Das Landgericht nimmt einen Betrug nicht schon bei Eingehung des Ratenzahlungsgeschäftes an, sondern nur deshalb, weil der Angeklagte später unter Beifügung eines wertlosen Wechsels es erreichte, dass er das Gerät noch länger benutzen konnte. ██████ holte das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gerät erst zurück, als der Wechsel zu Protest gegangen war.
Gegen die Verurteilung wegen vollendeten Betruges bestehen keine Bedenken. Die weitere Abnutzung des Geräts infolge der späteren Rückgabe ist ein für den Betrug ausreichender Schaden. Auch der innere Tatbestand lässt sich den Feststellungen entnehmen.
12. Fall ██
Der Angeklagte versuchte, unter Übersendung wertloser Wechsel 300 Flaschen Wein von ████████ zu erlangen. Die Annahme eines versuchten Betruges enthält keinen Rechtsfehler.
Fälle 13–27.
Der Angeklagte kaufte im angeblichen Auftrage eines Spediteurs DCD als dessen angeblicher Außendienstangestellter Gegenstände gegen Ratenzahlung und zeigte wiederholt eine Verdienstbescheinigung über ein monatliches Einkommen von 500,-- DM vor. Er leistete die Raten nicht und verkaufte mit DCD fast alle Sachen sofort zu Schleuderpreisen. Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte dabei über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht habe. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er auch über seine Zahlungswilligkeit täuschte, weil die Täter nicht den Willen hatten, die weiteren Raten zu zahlen, sondern die Waren sogleich weiter veräußern wollten. Gegen die Annahme eines Betrugs bestehen keine Bedenken.
III. Auch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfehler. Die Zusammenfassung aller Einzelfälle als eine fortgesetzte Tat beschwert den Angeklagten nicht. Der Fehler im Falle Nr. 8 ████ beeinträchtigt den Schuldspruch nicht, weil jedenfalls ein versuchter Betrug festgestellt ist, und das Landgericht das gesamte Verhalten des Angeklagten als einen fortgesetzten (teils vollendeten, teils versuchten) Betrug gewertet hat. Daran ändert sich nichts dadurch, dass in einem Einzelfall statt versuchter und vollendeter Tat nur ein versuchter Betrug anzunehmen war. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die abweichende rechtliche Beurteilung dieses einen unbedeutenden Teilstückes sich irgendwie auf den Strafausspruch auswirken könnte. Die Revision muss daher verworfen werden.
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |