Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Diebstahlverurteilung verworfen – Besetzung, Feststellungen, Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 314/52
Datum
18.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls ein und rügte Verfahrensmängel sowie Fehler bei der Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die ordnungsgemäße Besetzung trotz Erkrankung des ursprünglich vorgesehenen Vorsitzenden, hält die tatrichterlichen Feststellungen für überprüfungsbeschränkt und billigt die Strafzumessung (Habsucht). Die Kosten trägt die Angeklagte; Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Besetzungsrüge nach § 66 Abs. 1 GVG ist unbegründet, wenn der vorgesehenen Vorsitzende aufgrund nachgewiesener Krankheit tatsächlich verhindert war.

2

Das Gericht muss nicht spekulative oder nicht substantiierte Verteidigungsannahmen erörtern, die die Angeklagte selbst nicht vorgetragen hat.

3

Die Überprüfung tatrichterlicher Feststellungen durch das Revisionsgericht ist nach § 337 StPO begrenzt; unangefochtene tatsächliche Feststellungen bleiben verbindlich.

4

Bei der Strafzumessung dürfen motiverhöhende Umstände wie Habsucht berücksichtigt werden; nach § 267 Abs. 3 StPO sind nur die für die Zumessung maßgeblichen Umstände anzugeben.

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Erlittene Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit sie eine bestimmte Dauer (hier über drei Monate) übersteigt.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 23. November 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ geb. ██ aus ███, die Ehefrau Käthe, geboren ████████████ 1921 in ███, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. November 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 23. November 1951 weiter erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht in Aachen – 1. Strafkammer – hat die Angeklagte wegen Diebstahls in 8 Fällen zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren, sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Ihre Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1.) Als unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts rügt die Revision, dass den Vorsitz in der Hauptverhandlung nicht der zum Vorsitzenden der 1. Strafkammer bestellte Landgerichtsdirektor [REDACTED] geführt hat; Landgerichtsdirektor [REDACTED] sei durch seine Tätigkeit in der Wiedergutmachungskammer, deren Vorsitz ihm ebenfalls übertragen war, im zweiten Halbjahr des Jahres 1951 derart in Anspruch genommen gewesen, dass er den Vorsitz in der ersten Strafkammer nur ausnahmsweise habe übernehmen können; diese Art der Geschäftsbehandlung widerspreche den §§ 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 GVG. Die Rüge geht fehl. Nach seiner, von dem Präsidenten des Landgerichts Aachen bestätigten, dienstlichen Äußerung war Landgerichtsdirektor [REDACTED] vom 5. bis 15. November 1951 – wie eingereichtem ärztlichen Zeugnis – an Grippe erkrankt. Nach Wiederaufnahme des Dienstes am 16. November stand er noch unter den Nachwirkungen der Erkrankung und konnte aus diesem Grunde weder die auf den 19. November anstehende, umfangreiche Sache vorbereiten noch den Vorsitz in der 4-tägigen Hauptverhandlung übernehmen. War hiernach Landgerichtsdirektor [REDACTED] infolge seines noch angegriffenen Gesundheitszustandes zur Übernahme des Vorsitzes tatsächlich außer Stande, so kann es rechtlich nicht zweifelhaft sein, dass er in dieser Sache verhindert im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG gewesen ist. Das erkennende Gericht war deshalb vorschriftsmäßig besetzt. Wie viele Sitzungen Landgerichtsdirektor [REDACTED] als Vorsitzender der 1. Strafkammer im zweiten Halbjahr 1951 überhaupt wahrgenommen hat, ist daher hier unerheblich.

Fehl geht auch die Rüge, § 261 StPO sei verletzt. Die Angeklagte hat selbst nicht vorgebracht, dass zwischen ihr und [REDACTED] ehewidrige Beziehungen bestanden hätten und dass [REDACTED] ihr als Entgelt hierfür die Pakete mit den Kleidungsstücken geschenkt habe. Hiernach bestand für das Landgericht kein Anlass, diese nach der Sachlage nicht naheliegende Möglichkeit zu erörtern.

2.) Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet.

Widersprüche, wie die Revision behauptet, weist das Urteil nicht auf. Im Fall 1 hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagte den Diebstahl entweder allein oder gemeinschaftlich mit einem nicht ermittelten Mittäter ausgeführt hat. Eine andere Feststellung hat es auch auf Seite 14 der Urteilsgründe ersichtlich nicht treffen wollen. Die Ausführungen des Urteils über die Beteiligung ihres Ehemannes am Verkauf der Diebesbeute berühren die Beschwerdeführerin nicht.

In fortgesetzter Handlung sind nach dem festgestellten Sachverhalt auch die Schudiebstähle (Fall 1 bis 7) nicht begangen. Was die Revision hierzu vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die unangreifbaren (§ 337 StPO) tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters.

Ebenso lassen die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils keinen Rechtsirrtum erkennen. Dass die Angeklagte aus Habsucht – nicht aus Gewinnsucht im Sinne des § 27a StGB – gestohlen hat, konnte das Landgericht aus ihrem Verhalten nach den Diebstählen unbedenklich folgern. Es durfte ferner die Habsucht als Beweggrund ihrer Taten strafschärfend berücksichtigen. Das Landgericht war auch – entgegen der Ansicht der Revision – nicht verpflichtet, in den Strafzumessungsgründen nochmals auf den an anderer Stelle des Urteils wiedergegebenen Lebenslauf der Angeklagten einzugehen. Nach § 267 Abs. 3 StPO sind nur die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Diese Umstände enthält das Urteil.

WernerKirchnerScharpenseel
KoenigerDr. Ludwig
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