Revision: Herabstufung von Sexualdelikten wegen Alterswechsel (BGH, 2 StR 313/95)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 313/95
- Datum
- 05.07.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die rechtliche Einordnung von Sexualdelikten bestimmt sich nach dem tatsächlichen Alter des Opfers zur Tatzeit; erreicht das Opfer die in §176 StGB vorausgesetzte Altersgrenze, entfällt dieser Tatbestand und es kommen ggf. andere Vorschriften (z. B. §174 StGB) zur Anwendung.
Eine vom Tatrichter übersehene tatsachenrelevante Feststellung (hier: Alter des Opfers) rechtfertigt auf Revision eine Änderung der rechtlichen Würdigung und der Tatqualifikation.
Ist mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass der Tatrichter bei richtiger Rechtsanwendung niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafen verhängt hätte, kann das Revisionsgericht den Strafmaßansatz des Tatrichters bestehen lassen.
Soweit das Urteil nach Prüfung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler enthält, ist die weitergehende Revision gemäß §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Erfurt, 15. Februar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Juli 1995 in der Strafsache gegen R a ██ R ███ aus ████), Luis Francisco geboren am ███ ███ 1968 in ████████ (Kuba), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1995 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. Februar 1995 wie folgt geändert und neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 188 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 170 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit er freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 188 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Die Strafkammer hat übersehen, dass das Tatopfer am 7. Juli 1994 das 14. Lebensjahr vollendet hatte, so dass ab diesem Zeitpunkt das Vorgehen des Angeklagten den Tatbestand des § 176 StGB nicht mehr verwirklichen konnte. Die im Juli und August 1994 festgestellten 18 Taten sind deshalb nur noch als sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen im Sinne von § 174 StGB zu werten.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Da auszuschließen ist, dass der Tatrichter niedrigere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn er nur von 170 tateinheitlich begangenen Straftaten nach § 176 StGB ausgegangen wäre, konnten diese bestehen bleiben.
Im Übrigen weist das Urteil im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
| Jahnke | Detter | Otten | |||
| Niemöller | Bode |