Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Vergewaltigungsvorwürfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 313/91
- Datum
- 18.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil kann aufgehoben werden, wenn die Strafkammer bei der Gesamtwürdigung wesentliche belastende Umstände unberücksichtigt lässt.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Einlassungen der Angeklagten ist in die Beweiswürdigung einzubeziehen; als unglaubhaft befundene Einlassungen dürfen nicht unbeachtet bleiben.
Hypothetische Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, wenn sie nicht zwischen einzelnen Tatkomplexen und den jeweiligen Beteiligungen differenzieren.
Feststellungen zur inneren Tatseite (z. B. Erkennbarkeit des Gegenwillens) setzen voraus, dass der äußere Hergang des Tatgeschehens zuvor rechtsfehlerfrei festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 18. Dezember 1990
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 313/91
in der Strafsache gegen
1. Ralf K., geboren am ███ in AC,
2. ████, geboren am ███ in ███,
3. Gu., geboren am ██ in ██,
wegen Verdachts der Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Detter, als beisitzende Richter,
Staatsanwalt CD in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt ██ aus ██, als Verteidiger des Angeklagten K.,
2. Rechtsanwalt ██ aus ███, als Verteidiger des Angeklagten ███,
3. Rechtsanwalt ███ aus AC, als Verteidiger des Angeklagten Gu.,
Justizangestellte ██, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Den Angeklagten wird folgendes zur Last gelegt:
Der Angeklagte K. habe am Morgen des 17. Februar 1990 die Nebenklägerin im Badezimmer eines Bordells in AC, in das sie gegen ihren Willen verbracht worden sei, trotz ihrer Gegenwehr zum Geschlechtsverkehr mit ihm gezwungen. Danach habe sie der Angeklagte K. festgehalten und geschlagen, während der Angeklagte █████████ mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe. Anschließend habe es K. gewaltsam ermöglicht, dass ein unbekannter Jugoslawe mit ihr Analverkehr habe ausführen können. Gleichzeitig habe sie den Angeklagten ███ mit dem Mund befriedigen müssen. Dann sei sie von ██ vergewaltigt worden. Er habe sie auch noch gezwungen, mit einem unbekannten Deutschen geschlechtlich zu verkehren. In der Bar des Bordells habe ███████████ ihr kurze Zeit später einen 50-DM-Schein entwendet. Kurz darauf sei sie dort von █████ mit Gewalt zum Mundverkehr bei ihm und ██████ gezwungen worden.
Gegen Mittag desselben Tages sei sie von K. – nunmehr in dessen Wohnung in AC – nackt ausgezogen mit einem Gummiknüppel mehrfach auf den Rücken und das Gesicht geschlagen worden. Trotz ihres Flehens habe K. daraufhin nochmals mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt, während sie von █ gleichzeitig zum Mundverkehr gezwungen worden sei. Unmittelbar darauf habe K. sie ein weiteres Mal vergewaltigt.
Das Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorwürfen freigesprochen.
Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft – die vom Generalbundesanwalt vertreten wird – und der Nebenklägerin mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Die Strafkammer, die sich von der Glaubhaftigkeit der die Anklagevorwürfe bestätigenden Angaben der Nebenklägerin nicht zu überzeugen vermochte, erörtert in ihrer Beweiswürdigung zwar eine Reihe belastender Umstände. Diese Erörterungen sind jedoch lückenhaft, weil mehrere wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind:
a) Zum einen hat die Strafkammer außer Betracht gelassen, dass sie die Einlassungen der Angeklagten, alle sexuellen Handlungen mit der Nebenklägerin seien auf freiwilliger Basis erfolgt, wegen zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft angesehen hat (UA S. 26).
b) Des Weiteren hätte sich das Landgericht mit der Frage befassen müssen, welche anderen Ursachen für die am Tag nach dem Tatgeschehen ärztlich festgestellten Verletzungen der Nebenklägerin in Betracht kommen, wenn es ihren Bekundungen, sie rührten von Misshandlungen durch den Angeklagten ██ her, nicht folgen wollte. Nach den Feststellungen waren bei einer medizinischen Untersuchung der Nebenklägerin in der Frauenklinik am Abend des 18. Februar 1990 Schürfwunden bzw. Prellmarken und ein Druckschmerz im Bereich der Lendenwirbel- und Brustwirbelsäule festgestellt worden (UA S. 16). Der sachverständige Zeuge Dr. ███ hat hierzu bekundet, dass der seinerzeit von ihm festgestellte Druckschmerz von Schlägen mit einem Gummiknüppel – solche Schläge werden von der Nebenklägerin dem Angeklagten ███████ angelastet – herrühren konnte (UA S. 32).
c) Unerörtert blieb schließlich auch der Umstand, dass die Nebenklägerin nach den Bekundungen des Zeugen ███ „nach der erst im November 1989 durch Kaiserschnitt erfolgten Geburt ihres Kindes auf ärztlichen Rat keinen Geschlechtsverkehr habe haben sollen“ und deshalb ihren sexuellen Kontakt mit diesem Zeugen vor dem 17. Februar 1990 auf Oralverkehr beschränkt hatte (UA S. 42). Mit diesem Umstand, der für die Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin spricht, sie habe auf keinen Fall freiwillig die mehrmalige Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit ihr gestattet, hätte sich die Strafkammer ebenfalls auseinandersetzen müssen.
Auf der unvollständigen Einbeziehung belastender Feststellungen in die Beweiswürdigung kann das Urteil beruhen. Es ist möglich, dass bei Vornahme einer Gesamtwürdigung unter vollständiger Berücksichtigung der Belastungsindizien die Strafkammer die für einen Schuldspruch erforderliche Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin gewonnen hätte.
2. Auch die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils vermag die Freisprüche nicht zu rechtfertigen. Die Strafkammer meint, selbst dann, wenn man den Angaben der Nebenklägerin folge, die den Angeklagten vorgeworfenen sexuellen Handlungen seien sämtlich gegen ihren Willen erfolgt, sei „nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der entgegenstehende Wille der Zeugin nicht, jedenfalls nicht über die gesamte Tatzeit, von den Angeklagten oder einzelnen von ihnen zu erkennen war“. Dies ergebe sich daraus, dass die Nebenklägerin selbst eingeräumt habe, die sexuellen Handlungen der Angeklagten „größtenteils“ ohne aktiven Widerstand geduldet zu haben (UA S. 45).
Diese hypothetischen Erwägungen sind schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie jede Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Tatkomplexe und Beteiligungen (z. B. Gummiknüppeleinsatz) vermissen lassen. Hiervon abgesehen lassen sich einwandfreie Feststellungen zur inneren Tatseite in der Regel nur treffen, wenn der äußere Hergang des Tatgeschehens rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Herdegen RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
| Herdegen | Detter | ||
| Niemöller |