Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei Fehleinschätzung der Schadenshöhe im Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 313/87
- Datum
- 19.11.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines besonders schweren Falls des Betrugs ist die zutreffende Ermittlung der entstandenen Schadenshöhe maßgeblich; eine überschätzte Schadensbemessung kann den Strafausspruch beeinflussen.
Verringerungen des wirtschaftlichen Schadens durch Rückführung von Krediten sind bei der Strafzumessung und bei der Feststellung des dem Vorsatz zugrunde liegenden Schadensumfangs zu berücksichtigen.
Wenn der Angeklagte den Vorsatz nur hinsichtlich eines bestimmten, geringeren Schadensteils hat, darf der Strafausspruch nicht auf eine höhere, nicht vom Vorsatz erfasste Schadenshöhe gestützt werden.
Erhebliche Rechtsfehler in der Schadens- oder Strafzumessungsgrundlage führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 313/87 in der Strafsache gegen ███ aus ████ geboren Kuno Adolf am ██████ 1920 in ████ (Kreis [REDACTED]), wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird auf die das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1986 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt sich der Auffassung des Generalbundesanwalts an, der in seiner Antragsschrift vom 22. Juli 1987 unter anderem folgendes ausführt:
"Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall des Betruges vor allem wegen der Höhe des entstandenen Schadens angenommen. Dabei ist es von dem Schaden in Höhe von 2.089.946,-- DM ausgegangen, den die [REDACTED] KG erlitten hat (UA S. [REDACTED]).
Das begegnet durchgreifenden Bedenken, denn die [REDACTED]-Bank hat durch die Gewährung des nicht durch eine Endfinanzierung gesicherten ███████████████ an den ehemaligen Mitangeklagten ████ einen Schaden in Form der Ge- ████████ ███ ███████ von nur 528.888,89 DM erlitten (UA S. 93). Die Rückführung zweier Kredite, die zu diesem verhältnismäßig geringen Schaden geführt hat, muss sich ohne Einschränkung zugunsten des Angeklagten auswirken, weil er wegen Beteiligung an der Erlangung der zurückgeführten Kredite nicht verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Schädigung der [REDACTED]-Bank auch nur in Höhe von 528.888,89 DM in seinen Vorsatz aufgenommen (UA S. 93)."
Die danach gebotene Aufhebung erfasst sowohl den Ausspruch über die Freiheitsstrafe als auch den Ausspruch über die Geldstrafe.
| Herdegen | Meyer | Gollwitzer | |||
| Miller | Maier |