Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen gemeinschaftlicher Verteidigung (§146 StPO) als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 313/78
Datum
23.08.1978
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil sie von einem gemeinschaftlichen Verteidiger im Sinne des §146 StPO eingelegt und begründet wurde. Der Verteidiger hatte den Mitangeklagten bereits vor Mandatserteilung vertreten; Rechtskraft oder Umfang der Tätigkeit sind unbeachtlich. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn sie von einem gemeinschaftlichen Verteidiger im Sinne des § 146 StPO eingelegt und begründet wird.

2

Die Eigenschaft des gemeinschaftlichen Verteidigers kann sich bereits aus früherer Tätigkeit des Rechtsanwalts für einen Tatbeteiligten vor Mandatserteilung ergeben, insbesondere bei inhaltlicher Verbindung der Verfahren.

3

Die Rechtskraft eines gegen einen Tatbeteiligten ergangenen Urteils schließt die Anwendung des § 146 StPO nicht aus.

4

Für die Anwendung des § 146 StPO kommt es weder auf den Umfang der früheren Tätigkeit für den Mitangeklagten noch auf den Status als Pflicht- oder Wahlverteidiger an.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 21. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 313/78 in der Strafsache gegen den Transportarbeiter Michael C. aus ██████, dort geboren am 1955, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1978

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 21. Oktober 1977 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Rechtsmittel muss als unzulässig verworfen werden, weil es ein gemeinschaftlicher Verteidiger (im Sinne des § 146 StPO) eingelegt und begründet hat.

Rechtsanwalt RC. ist bereits vor der Mandatserteilung durch den Angeklagten für den Tatbeteiligten W. C. tätig geworden, so am 15. Februar 1977 im Polizeipräsidium und am folgenden Tag vor dem Haftrichter. Aus dem gegen ██████ ergangenen Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – in Wiesbaden vom 30. August 1977 ergibt sich, dass dieser unter anderem im Januar 1977 einen am Kauf von Heroin und Amphetamin Interessierten in die Wohnung der Maritta █████ gebracht hat, die für eine Drogenhändlergruppe Betäubungsmittel verwahrte. Im vorliegenden Verfahren wird dem Angeklagten zur Last gelegt, dieser Gruppe, und zwar auch noch zu jener Zeit, angehört zu haben (S. 10 bis 12, 20, 23, 43 bis 45, 52 und 53 UA).

Daß W. C. in einem getrennten Verfahren abgeurteilt worden ist und das gegen ihn ergangene Urteil bereits Rechtskraft erlangt hat, bewirkt nicht den Ausschluss des Verbotstatbestands des § 146 StPO (BVerfG NJW 1977, 800; BGHSt 26, 367, 370 f. und BGH, Beschl. vom 28. Januar 1977 – 2 StR 460/76).

Ferner kommt es nicht auf den Umfang der Tätigkeit von Rechtsanwalt RC. für ███████ an (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss des BGH vom 21. Juni 1978 – [REDACTED]).

Schließlich steht der Anwendung des § 146 StPO nicht entgegen, dass Rechtsanwalt RC. nicht Wahl-, sondern Pflichtverteidiger des Angeklagten ist (BGH NJW 1978, 384).

KirchhofSchumacherMeyer
MüllerMayer
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