Revision gegen Mordverurteilung und Sicherungsverwahrung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 313/74
- Datum
- 18.12.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geständnis ist verwertbar, auch wenn der Beschuldigte in der Vergangenheit wiederholt unrichtige Geständnisse abgegeben hat, sofern es durch weitere festgestellte Tatsachen glaubhaft untermauert wird.
Bei der Beweiswürdigung muss das Tatgericht nicht jede rein fernliegende Möglichkeit ausdrücklich erörtern, wenn deren Eintritt so unwahrscheinlich ist, dass sie die Entscheidung nicht beeinträchtigt.
Konkrete Spuren wie Blutflecken an Kleidung und dessen Beseitigungsversuche können die Annahme tatbeteiligten Handelns stützen und eine bloße Kenntnis oder nachträgliche Besitznahme des Tatbeutels ausschließen, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.
Eine Tötung kann als Mord zu qualifizieren sein, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Anlass und dem Erfolg sowie niedrige Beweggründe oder willkürliches Handeln feststellbar sind.
Die Überprüfung von Strafausspruch und Anordnung der Sicherungsverwahrung erfolgt auf Rechtsfehler; sind solche nicht ersichtlich, bleibt die Maßnahme bestehen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Bremen, 19. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 313/74
in der Strafsache gegen den Arbeiter Friedrich Karl M ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1935 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bremen vom 19. Dezember 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Zubilligung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am Freitag, dem 6. Juli 1973, zwischen 23 und 24 Uhr den körperbehinderten Rentner ███████ mit einem Eisenrohr aus Ärger über dessen Verhalten und Wut erschlagen. Die Leiche wurde erst am 8. Juli 1973 gegen 18 Uhr entdeckt. Ein Plastikbeutel mit der Brieftasche des Opfers und dem Tatwerkzeug wurde in einer von außen nicht einsehbaren Baugrube aufgefunden. Der Angeklagte hatte den Polizeibeamten vorher den Fundort beschrieben und sie dorthin geführt.
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Geständnis des Angeklagten, das durch andere festgestellte Tatsachen bekräftigt wird. Die Revision meint, das Geständnis und die sonstigen vom Schwurgericht angeführten Feststellungen reichten nicht zur Überführung aus, da der Angeklagte früher nachgewiesenermaßen schon wiederholt falsche Geständnisse abgegeben habe, weswegen er u. a. mehrere Male wegen Vortäuschung einer Straftat verurteilt worden sei.
Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Es hat beachtet, dass der Angeklagte sich in der Vergangenheit häufig zu Unrecht bezichtigt hat, Straftaten begangen zu haben (UA Bl. 43 ff), hält aber den Angeklagten, insbesondere auf Grund medizinischer Befunde, rechtlich einwandfrei für überführt.
Die von der Revision vermisste genaue Feststellung des Tatortes befindet sich Bl. 31 UA. Demnach wurde die Tat an der Baustelle, nicht etwa im Park begangen. Die behaupteten Widersprüche bestehen nicht. Dass das Opfer ██ ███ langsam gehen und mit seiner rechten Hand nichts mehr festhalten konnte, ist mit den Feststellungen vereinbar, dass ███████ hinter den Angeklagten hergegangen ist und mindestens zweimal dessen Jackett ergriffen und versucht hat, es festzuhalten. Das Schwurgericht hat den Aufenthalt des Angeklagten nach der Tat, nämlich vom 6. Juli 1973, 24 Uhr bis zum 9. Juli kurz vor 5 Uhr, dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte bei der Polizeiwache erschien und sein Geständnis ablegte, genau festgestellt (UA Bl. 35–41).
Dass der Angeklagte bei diesem Geständnis eine fremde Tat als eigene ausgegeben hat, verneint das Schwurgericht, weil der Angeklagte den Plastikbeutel nebst Inhalt und seine von außen nicht einsehbare Lage zuverlässig habe beschreiben können und er dazu nur imstande gewesen sei, wenn er selbst an der Tat beteiligt gewesen sei oder als Tatunbeteiligter den Beutel gefunden und in die Grube geworfen habe. Letzteres schließt es mit der Begründung aus, es sei in hohem Maße unwahrscheinlich, dass er am Sonntagabend, nachdem die Polizei bis zum Einbruch der Dunkelheit den Beutel nicht gefunden hatte, diesen im Dunkeln hätte finden können (UA Bl. 48, 49). Dabei erwähnt das Schwurgericht zwar nicht die nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ohnehin nur geringe Möglichkeit, dass der Angeklagte bereits am 6. Juli 1973 vor 24 Uhr die Tat eines Dritten beobachtet und gesehen hat, dass dieser selbst den Beutel in die Grube warf, oder dass der Angeklagte selbst nach der Tat eines Dritten den Beutel an sich genommen und in die Grube geworfen hat. Diese Möglichkeit hält das Schwurgericht aber nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe für tatsächlich ausgeschlossen. Sie liegt so fern, dass sie nicht ausdrücklich erörtert zu werden brauchte. Gegen sie spricht insbesondere, dass Anzug und Oberhemd des Angeklagten am 7. Juli Blutflecken aufwiesen und der Angeklagte Blut aus der Hose auswusch (Bl. 37, 38 UA). Diese Blutflecken sind ohne Tatbeteiligung des Angeklagten kaum verständlich. Außerdem ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass der Angeklagte die Tat eines anderen beobachtet haben könnte, und kein Grund dafür ersichtlich, dass er dann den Plastikbeutel an sich genommen und anschließend weggeworfen haben sollte.
Das Schwurgericht wertet unter Hinweis auf die in NJW 1971, 571 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Tat als Mord, weil der Angeklagte aus bloßer Willkür getötet habe. Zugunsten des Beschwerdeführers geht es von seiner unwiderlegten Einlassung aus, dass er vorher von ███████ zur Nachtzeit und auf einem öffentlichen Weg einer unbegriundeten Belästigung ausgesetzt und deswegen erregt gewesen sei (UA Bl. 53). Dass es auch unter diesen Umständen ein krasses Missverhältnis zwischen dem Anlass zur Tat und dem gewollten Erfolg sieht und ein Handeln aus niedrigen Beweggründen annimmt, kann rechtlich nicht beanstandet werden.
Die Überprüfung des Strafausspruchs und der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
| Schumacher | Willms | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |