Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs zur Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 313/69
- Datum
- 24.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 20a StGB setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter künftig durch weitere seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird.
Feststellungen zur Gefährlichkeit des Täters und die gleichzeitige Verneinung der Notwendigkeit von Sicherungsverwahrung müssen in sich schlüssig und miteinander vereinbar sein; ein unauflösbarer Widerspruch rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs.
Erhebt die Staatsanwaltschaft Beschwerde darüber, dass Sicherungsverwahrung nicht angeordnet wurde, so kann dies den gesamten Strafausspruch erfassen und dessen vollständige Überprüfung bzw. Aufhebung begründen.
Die Prüfung der Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Störungen des Rechtsfriedens hat sich auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu beziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 26. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Peter ██████████ aus ███, geboren am ███ 1914 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. Februar 1969 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in drei Fällen und wegen versuchten Rückfallbetrugs als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und vier Geldstrafen verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen, dass nicht die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Da der geltend gemachte Fehler jedoch zugleich die Gefahrlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 20a StGB betrifft, ergreift das Rechtsmittel den gesamten Strafausspruch (vgl. BGHSt 7, 101). Es hat Erfolg.
Die Strafkammer meint, die Sicherungsverwahrung nicht anordnen zu brauchen, weil durch die vom Angeklagten verübten Betrügereien der Rechtsfriede nicht erheblich gestört werde. Die relativ kleinen Betrügereien, die er möglicherweise auch in Zukunft begehen werde, rechtfertigten die Anwendung der Sicherungsverwahrung nicht. Dies aber steht nicht in Einklang damit, dass die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansieht. Denn ein Täter ist nur dann gefährlich im Sinne des § 20a StGB, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er auch in Zukunft durch weitere seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird (BGHSt 1, 94; BGH NJW 1968, 1484).
Wegen dieses Widerspruchs war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Miller |