Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Wahlfeststellung zwischen Diebstahl im Rückfall und Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 313/63
Datum
09.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und Hehlerei ein. Der BGH verwirft die Revision insgesamt, nimmt aber im Schuldspruch eine Änderung vor: Für den Fall II 2) ist alternativ entweder Diebstahl im Rückfall oder Hehlerei festzustellen. Der Senat begründet dies mit der Pflicht zur Wahlfeststellung bei nicht sicher feststellbarer Herkunft der Sachen; die Strafzumessung bleibt wegen Anwendung des milderen Rechts unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann die Herkunft von Sachen nicht sicher festgestellt werden und kommen sowohl Diebstahl als auch hehlerischer Erwerb in Betracht, hat das Gericht zwischen den in Betracht kommenden tatbestandlichen Möglichkeiten eine Wahlfeststellung zu treffen.

2

Der Grundsatz in dubio pro reo entbindet das Gericht nicht davon, bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Tatbestandsqualifikationen eine Wahlfeststellung vorzunehmen, wenn die verschiedenen Qualifikationen unterschiedliche rechtliche Folgen haben können.

3

Bleiben aus dem Urteilssachverhalt mehrere Erwerbsvarianten plausibel, rechtfertigt eine unvollständige Beschreibung der Erwerbsweise nicht den Verzicht auf eine alternative Schuldspruchsform; andernfalls ist der Schuldspruch mangelhaft.

4

Bei Wahlfeststellung ist für die Strafzumessung das mildere anwendbare Recht (lex mitior) zugrunde zu legen; dies kann die Strafhöhe bestimmen, ist aber zu beachten, wenn bereits das mildere Gesetz angewandt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 19. April 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Werkzeugmacher Heinz Hermann, dort geboren ██ █████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat Dr. ████████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ ██ ███ ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 19. April 1963 wird verworfen; der Schuldspruch wird jedoch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle II 2) des Urteils entweder des Diebstahls im Rückfall oder der Hehlerei schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall richtet. Im Übrigen führt es nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Nach der Sachverhaltsschilderung soll der Angeklagte im Falle II 2) des Urteils die Textilien in Kenntnis der strafbaren Herkunft aus einem Diebstahl oder einer Unterschlagung an sich gebracht haben, um sie teils selbst zu benutzen, teils zu verkaufen. Wie dies geschehen sein soll, wird zwar nicht ausdrücklich gesagt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass die Strafkammer von einem vom Vortäter abgeleiteten Erwerb unter Erlangung eigener Verfügungsgewalt ausgeht, wie ihn der Tatbestand der Hehlerei in der Begehungsform des Ansichbringens voraussetzt. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Sachen von einem Unbekannten zur Aufbewahrung erhalten, hat sie ersichtlich als widerlegt angesehen. Wenn die Sachverhaltsschilderung zugrunde gelegt werden könnte, wäre daher gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei nichts einzuwenden. Später heißt es im Urteil indessen:

"Der im Eröffnungsbeschluss erhobene Vorwurf des schweren Diebstahls der Textilien hat sich mit Sicherheit nicht feststellen lassen, da weder der Geschädigte, noch der Tatort, noch die Täterschaft des Angeklagten sicher zu beweisen waren."

Die Strafkammer hält es also auch für möglich, dass der Angeklagte die Textilien selbst gestohlen hat, und hegt insoweit der Sachlage entsprechend sogar einen erheblichen Verdacht. Dass er sich die Sachen noch durch eine andere strafbare Handlung verschafft haben könnte, hält sie dagegen ersichtlich für ausgeschlossen. Der hehlerische Erwerb ist danach nur eine von zwei Möglichkeiten der Besitzerlangung. Das hätte die Strafkammer veranlassen müssen, den Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage zu verurteilen. Hiervon durfte sie nicht etwa nach dem Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" absehen. Eine Verurteilung nur wegen Hehlerei kann sich zu seinen Ungunsten auswirken, weil sie – anders als eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage – bei einer späteren Hehlerei zur Anwendung des § 261 StGB führen könnte (vgl. BGHSt 15, 63, 65). Da die Herkunft der Textilien nicht feststellbar ist, kommt nur eine Wahlfeststellung zwischen einfachem Diebstahl und Hehlerei in Betracht; den Diebstahl hatte der Angeklagte jedoch unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen.

Das Urteil muss daher im Schuldspruch dahin geändert werden, dass der Angeklagte im Falle II 2) entweder des Diebstahls im Rückfall oder der Hehlerei schuldig ist.

Auf die Strafzumessung, die auch sonst nicht zu beanstanden ist, hat die Wahlfeststellung keinen Einfluss, da die Strafe dem § 259 StGB als dem milderen Strafgesetz zu entnehmen ist; dies ist bereits geschehen.

BaldusMayrHenning
ScharpenseelMeyer
Revision verworfen; Wahlfeststellung zwischen Diebstahl im Rückfall und Hehlerei — Themis