Revision: Aufhebung wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 313/53
- Datum
- 25.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung zu sehen sind; weitergehende Ausführungen sind nicht erforderlich.
Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe die Tat des Haupttäters bewusst und gewollt billigt und fördert; es genügt, dass er zumindest damit rechnet, dass die Haupttat verwirklicht wird.
Die Übergabe einer von einem Dritten ausgestellten Urkunde, die der Übergebende als seine eigene anerkennt und dem Empfänger so übergibt, begründet nicht ohne weiteres eine Urkundenfälschung oder Beihilfe hierzu, sofern die Genehmigung rechtlich wirksam und nicht sittenwidrig ist.
Ist eine in Tateinheit angenommene Verurteilung teilweise aufzuheben, so bedarf es einer neuen Entscheidung über den Strafausspruch einschließlich der Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 16. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Vertreter ████████ ███ aus ████████████████, geboren ████████████████, wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung usf.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 16. April 1953, soweit es ihn betrifft,
mit a) im Schuldspruch dahin gefasst: „Der Angeklagte ███ ist der Beihilfe zum Betrug schuldig“ und b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug verurteilt worden.
Die Mitverurteilte ██████ kaufte Rundfunkgeräte auf Abzahlung, die sie dann zu erheblich herabgesetzten Preisen an Dritte weiterveräußerte. Dabei hat sie auch ein Magnetofonbandgerät einem Gastwirt angeboten. Da sie erwartete, dass dieser, der ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse kannte, ein derartiges Gerät von ihr nicht kaufen werde, teilte sie ihm mit, der Angeklagte ██████████, dessen Vater ein größeres Radiogeschäft besitzt, habe mehrere Magnetofonbandgeräte und wolle sie zu stark herabgesetzten Preisen verkaufen. Zur Bekräftigung ihres Vorbringens ließ sie von einem gutgläubigen Dritten eine Quittung über 327 DM fälschlich mit dem Namen ███████████████████ und legte diese dem Gastwirt vor, um ihn glauben zu machen, dass ███ der Verkäufer sei. Der Gastwirt bestand jedoch darauf, das Gerät von ██████ selbst zu erwerben. Hierauf wandte sich die Mitverurteilte █████ erstmals an den Angeklagten, den sie vor längerer Zeit einmal kennengelernt hatte. Dieser kam schließlich auch zu ihr. Sie teilte ihm mit, dass der Gastwirt das Gerät nicht von ihr kaufen wolle, weil er wohl annehme, dass sie ein derartiges Gerät nicht besitze. Deshalb habe sie ihn, den Angeklagten, als Verkäufer angegeben. Sie zeigte ihm dabei auch die von dem Dritten mit dem Namen ██ fälschlich angefertigte Quittung vor.
Der Angeklagte ließ sich bewegen, seinerseits als der Verkäufer des Geräts aufzutreten, und nahm dieserhalb die Quittung für den Gastwirt mit. Dieser hatte inzwischen in Erfahrung gebracht, dass der Vater von █████████████ eines größeren Radiogeschäfts sei. Nachdem er noch abgelehnt hatte, einen höheren Preis zu zahlen, erwarb er das Gerät für 327 DM, die er an den Angeklagten gegen Aushändigung der Quittung zahlte.
Das Urteil stellt fest, dass der Gastwirt von der Mitverurteilten █████ über die Eigentumsverhältnisse an dem Magnetofonbandgerät getäuscht worden ist. Weder sie noch der Angeklagte, der dann dem Gastwirt gegenüber als Eigentümer des Geräts auftrat, waren Eigentümer. Das als kraft guten Glaubens von dem Gastwirt erworbene Eigentum an dem Gerät sei daher mit dem Makel der Gefährdung auf Grund zu erwartender Anfechtungsversuche behaftet gewesen, wodurch ihm ein Schaden im Sinne des § 263 StGB entstanden sei, sodass Betrug bejaht werden müsse.
Nach dem Urteil hat die Mitverurteilte ███ zugleich Urkundenfälschung nach § 267 StGB begangen, weil sie die auf den Namen ███████████████████ als Aussteller lautende Quittung zum Zwecke der Täuschung des Gastwirtes in den rechtsgeschäftlichen Verkehr brachte. Der Angeklagte selbst hat nach der Darlegung des Urteils nicht nur zu dem Betrug, sondern auch zu der Urkundenfälschung der █████ Beihilfe geleistet. Denn er habe erkannt, dass die █████ beabsichtigte, mit Hilfe dieser Quittung den Gastwirt zu täuschen, wie sie es früher schon allein vergeblich versucht hatte. In diesem Falle sei die Genehmigung des Angeklagten zu der fälschlich mit seiner Unterschrift von einem Dritten hergestellten Quittung nach § 138 BGB bedeutungslos. Auch habe er zumindest damit gerechnet, dass das verkaufte Gerät nicht der Mitverurteilten ███ gehöre. Trotzdem habe er durch sein Verhalten deren Tun gebilligt und gefördert. Damit sei er der Beihilfe zu dem von der █████ begangenen Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zu der ihr zur Last fallenden Urkundenfälschung schuldig geworden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge beschränkt sich auf das Vorbringen, dass die Strafkammer in dem Urteil gewisse von ihr festgestellte Tatsachen nicht berücksichtigt habe. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Denn die Urteilsgründe müssen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Das ist geschehen. Mehr bedarf es nicht. Die Beanstandung der Revision, die weitere Angaben im Urteil fordert, ist hiernach gesetzlich nicht begründet.
2. Hinsichtlich der Beihilfe zum Betrug der ███ hält die Revision bei dem Angeklagten die innere Tatseite nicht für hinreichend nachgewiesen. Indessen ist festgestellt, dass der Angeklagte erkannt hat, die ███████████ mit der Quittung den Gastwirt täuschen und ihn betrügen wollte. Der Angeklagte hat mindestens damit gerechnet, dass das an den Gastwirt verkaufte Gerät der ███ nicht gehörte, und trotzdem durch sein Verhalten die Tat der ███ gebilligt, sie also bewusst und gewollt unterstützt. Damit ist die innere Tatseite der dem Angeklagten zur Last gelegten Beihilfe zum Betrug in tatsächlicher Hinsicht ausreichend erwiesen. Insoweit kann daher das Urteil rechtlich nicht beanstandet werden. Auch in sonstiger Hinsicht hat sich auf Grund der Sachrüge kein Rechtsfehler in der Beurteilung dieser Straftat ergeben.
3. Eine Beihilfe des Angeklagten zur Urkundenfälschung der ███████ verneint die Revision mit der Begründung, dass die Quittung, die inhaltlich wahr gewesen sei, nicht irgendwie von dem Angeklagten hätte unterzeichnet sein müssen. Sein Anerkenntnis, das darin gegeben sei, dass er die Quittung als eigene dem Gastwirt überreichte, sei rechtlich wirksam und zureichend. Eine strafbare Handlung des Angeklagten liege daher insoweit nicht vor.
An sich konnte der Angeklagte die Unterzeichnung der Quittung mit seinem Namen durch einen „gutgläubigen“ Dritten auch dem Gastwirt gegenüber wirksam genehmigen. Denn für diesen war die Quittung bestimmt und ihm hat sie der Angeklagte vorgelegt. Die Genehmigung als solche verstieß auch nicht gegen die guten Sitten, sodass sie nicht durch § 138 BGB bedeutungslos war.
Um eine Täuschung über die Person des Ausstellers der Quittung handelte es sich nicht mehr, als der Angeklagte mit der Urkunde als seiner Quittung bei dem Gastwirt erschien, sodass eine Urkundenfälschung auch nicht etwa aus diesem Grunde vorliegt. Der Sachverhalt ist vielmehr rechtlich so zu beurteilen wie die Erteilung einer Quittung durch den Angeklagten selbst bei der Veräußerung des Magnetofonbandgeräts durch ihn. Es handelte sich nach seinem Anerkenntnis um eine von ihm erteilte Quittung. Von einer Urkundenfälschung durch den Angeklagten oder einer Beihilfe zu dieser Tat durch ihn kann mithin bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.
Das führt zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Urkundenfälschung nicht bestehen bleiben kann. Bei dem festgestellten Sachverhalt konnte das Urteil von hier aus entsprechend geändert werden.
Diese Änderung des Urteils ist für die Mitverurteilte ████ ohne Bedeutung, weil sie schon vorher, ehe sie den Angeklagten unterrichtete, von der fälschlich angefertigten Quittung dem Gastwirt gegenüber Gebrauch gemacht hatte und damit der Urkundenfälschung schuldig geworden war.
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten kann bei Wegfall der tateinheitlichen Beihilfe zur Urkundenfälschung nicht bestehen bleiben; dies schon deshalb nicht, weil die Strafe dem § 267 StGB entnommen ist. Die Sache ist daher zu neuer Strafzumessung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Da die Nachprüfung des Urteils keinen weiteren Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision des Angeklagten im Übrigen zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Menges | |||
| Werner | Arndt |