Revision: Aufhebung wegen Unanwendbarkeit des KRG Nr. 10 und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 313/52
- Datum
- 30.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Urteil ausschließlich auf eine nunmehr für deutsche Gerichte unzulässige Norm gestützt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung nach anwendbarem Recht zurückzuverweisen.
Ein Revisionsgericht darf die Schuldfrage nicht abschließend durch Anwendung eines anderen materiell-rechtlichen Tatbestands entscheiden, wenn dies durch das in § 265 StPO geregelte Verbot ausgeschlossen ist.
Die Unanwendbarkeit einer Vorschrift führt – ohne Erforderlichkeit einer weiteren Verfahrensrügenprüfung – zur Aufhebung des auf ihr beruhenden Schuldspruchs.
Bei der neuen Verhandlung kann das erstinstanzliche Gericht die in der Revisionsrechtfertigung vorgebrachten Angriffe bei der Neubewertung der Belastungszeugen und der Beweiswürdigung berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 12. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Johann ██████████████ in KC, dort geboren ██████████████, wegen schweren Landfriedensbruchs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 12. Juli 1951, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (Beteiligung an den Ausschreitungen gegen die Juden am 9./10. November 1938 in Koblenz) zu der Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die durch die erlittene Internierungshaft als verbüßt gilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des KRG Nr. 10 rügt, muss zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben werden, weil die deutschen Gerichte seit dem 1. September 1951 das KRG Nr. 10 nicht mehr anwenden dürfen. Nur nach diesem Gesetz, nicht auch nach dem deutschen Strafrecht ist aber der Angeklagte angeklagt und verurteilt worden. Der Senat kann daher weder die ergangene Verurteilung nachprüfen, noch — wegen des Verbots des § 265 StPO — die Schuldfrage selbst abschließend durch Anwendung des deutschen Strafgesetzes, nämlich der §§ 125 Abs. 2, 124, 73 StGB, auf den festgestellten Sachverhalt entscheiden. Die Sache war daher, ohne dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedurfte, in vollem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach dem deutschen Strafgesetz an den Tatrichter zurückzuverweisen.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Ausführungen der Revisionsrechtfertigungsschrift zur Bewertung der Aussagen der Belastungszeugen zu berücksichtigen.
| Dr. Sauer | Dr. Moericke | Dr. Ludwig | |||
| Werner | Dr. Ortlieb |