Treffer
BGH Beschluss

Revision: Beschränkung auf sexuellen Missbrauch und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 312/99
Datum
04.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkt die Strafverfolgung auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern, da die Feststellungen eine vorsätzliche Körperverletzung nicht tragen. Die Anfechtung weitergehender Verurteilungen wird verworfen. Der Strafausspruch wird aufgehoben, weil das Landgericht tatbestandliche Merkmale (§ 176 StGB) bei der Strafzumessung als Strafschärfungsgrund gewertet hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung des Verfahrens nach § 154a StPO ist zulässig, wenn die Feststellungen eine Verurteilung wegen einer weiteren Tat nicht tragen.

2

Beschlüsse über die audiovisuelle Vernehmung kindlicher Zeugen sind nicht anfechtbar, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Kammer die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl der Zeuginnen bejaht hat (§ 247a Satz 2, § 336 Satz 2 StPO).

3

Bei der Strafzumessung dürfen Merkmale, die bereits Tatbestandsbestandteil sind, nicht nochmals als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

4

Verstößt die Strafkammer gegen das Verbot der Doppelbewertung tatbestandlicher Merkmale, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine mildere Strafe festgestellt worden wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Erfurt, 25. Januar 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 1999 nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. einstimmig,

Tenor

1. Das Verfahren wird auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschränkt und das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. Januar 1999 im Schuldspruch demgemäß dahin gefasst, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist.

Auf die Revision des Angeklagten wird das bezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschränkt (§ 154a Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 StPO), da die Feststellungen die Annahme einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung nicht tragen und eine Zurückverweisung der Sache zur Prüfung des Vorwurfs einer fahrlässigen Körperverletzung untunlich wäre.

Der entsprechend beschränkte Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit sich die Revision gegen ihn richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zu den Rügen der Verletzung des § 247a StPO ist zu bemerken: Die beiden Beschlüsse, mit denen das Landgericht die audiovisuelle Vernehmung der kindlichen Zeugen angeordnet hat, lassen in ihrer Begründung noch ausreichend erkennen, dass die Kammer jedenfalls auch die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl der Zeuginnen bejaht hat („zum wirkungsvollen Schutz der Zeugin“); das entzieht sie der Anfechtung (§§ 247a Satz 2, 336 Satz 2 StPO). Die weiteren, gegen den Schuldspruch gerichteten Rügen sind unbegründet.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat unter anderem straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte das Kind „zu nachtschlafender Zeit zur Befriedigung seiner egoistischen sexuellen Bedürfnisse missbraucht hat“. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft; sie verstößt gegen das Verbot, Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands (hier: § 176 StGB) sind, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 StGB). Daran ändert auch nichts, dass die Kammer innerhalb dieser Wendung die Tageszeit der Tatbegehung hervorhebt („zu nachtschlafender Zeit“); denn dies ist nur ein erläuternder Zusatz, der weder den Aussagegehalt der Wendung berührt noch etwa selbst einen tauglichen Straferschwerungsgrund abgibt. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass bei Vermeidung des bezeichneten Rechtsfehlers auf eine geringere Strafe erkannt worden wäre.

Die Feststellungen können, auch soweit sie zum Strafausspruch gehören, aufrechterhalten bleiben.

NiemöllerBodeErnemann
DetterOtten
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