Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtentscheidung über § 64 StGB-Unterbringung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 312/96
- Datum
- 14.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei hinreichenden Feststellungen zur Drogenabhängigkeit und einem tatbezogenen Suchtzusammenhang hat der Tatrichter ausdrücklich zu prüfen, ob die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt.
Unterlässt der Tatrichter die gebotene Erörterung der Anordnung nach § 64 StGB, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Prüfung des § 64 StGB sind die Aussicht auf Heilung oder wenigstens eine zeitweilige Verhinderung des Rückfalls zu erörtern.
Die mögliche Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB berührt nicht notwendigerweise den Bestand des Strafausspruchs; eine Anordnung kann ohne zwingende Änderung des Strafmaßes getroffen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 312/96 vom 14. August 1996 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ███, dort geboren am ███████ 1966, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. März 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte betäubungsmittelabhängig. Ab September 1994 betrieb er in einem solchen Umfang Kokainmissbrauch, dass eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit bei der abzuurteilenden Straftat nicht auszuschließen ist. Der Handel mit Kokain diente vor allem auch der Befriedigung seiner eigenen Sucht. Bei dieser Sachlage hatte der Tatrichter ausdrücklich erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt (st. Rspr. vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5; Anordnung 1 und 2). Dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Beschwerdeführer zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578 f.), ist nicht ersichtlich.
Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung die Strafe niedriger bemessen hatte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.
Detter Theune Jahnke Bode ist infolge RiBGH Dr. seines Urlaubs verhindert, Unterschrift beizufügen
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