Revision: Tateinheit bei sexuellem Missbrauch (§176 StGB) – Schuldspruch geändert, Strafausspruch teilaufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 312/92
- Datum
- 29.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beginnt der Täter gegenüber einem Kind die Verwirklichung des Tatbestands des § 176 StGB durch eine einheitliche Handlung und folgen unmittelbar nacheinander weitere sexuelle Handlungen, sind diese als Tateinheit zu werten.
Das Bestehen mehrerer selbständiger Taten setzt voneinander abgrenzbare, selbständige Handlungen voraus; unmittelbar anschließende sexuelle Handlungen, die auf derselben einheitlichen Tathandlung beruhen, begründen keine selbständigen Taten.
Fehlerhafte Konkurrenzbeurteilungen des Tatrichters können zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht führen.
Erfolgt eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 312/92 vom 29. Juli 1992 in der Strafsache gegen Anthony Frank ██, geboren am █████ 1952 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. März 1992 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in vier Fällen verurteilt wird, b) im Ausspruch über die wegen der Taten zum Nachteil der Brüder ████ verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs in dem in der Beschlussformel genannten Umfang; im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat allein das Konkurrenzverhältnis der zum Nachteil der Brüder ████ begangenen Taten fehlerhaft bewertet. Der Angeklagte nahm beide Kinder mit in ein Gebäude (beim zweiten Vorfall in die Strohkammer des Reiterhofs) und veranlasste sie, den Unterkörper zu entblößen. Damit hat er in beiden Fällen durch dieselbe Handlung mit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 StGB gegenüber den Brüdern ████ begonnen, was die unmittelbar folgenden, an den Kindern nacheinander vorgenommenen sexuellen Handlungen jeweils zur Tateinheit verbindet (BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1).
Dem Angeklagten sind damit nicht sechs, sondern nur vier selbständige Taten anzulasten.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Jahnke Maier Theune Niemöller
RiBGH Detter ist infolge Urlaubs verhindert zu unterzeichnen.
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