Revisionserfolg: Aufhebung der Betrugs- und Konkursantragsverurteilung wegen unzureichender Sachaufklärung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 312/91
- Datum
- 27.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) begründet die bloße Gefahr, dass der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt, keinen Vermögensschaden, wenn der Verkäufer nicht zur Vorleistung verpflichtet ist.
Bei Grundstücksgeschäften kann ein Vermögensschaden auch durch vorzeitige Besitzübertragung eintreten; hierfür sind aber Feststellungen zur Zeitpunkt und zu den Sicherungsverhältnissen erforderlich.
Eine geltend gemachte Vermögensschädigung durch die Verhinderung anderweitiger Verwertung muss konkret bestimmbar und nachprüfbar belegt werden.
Zur Annahme einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Konkursantragspflicht dürfen Gesellschaftereinlagen nicht ohne weitere Feststellungen pauschal als laufend verfügbar eingestuft werden; hierzu sind tragfähige Feststellungen erforderlich, die ggf. mit den Betrugsvorwürfen in Zusammenhang stehen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 312/91
in der Strafsache gegen Ekkehard aus ██, geboren am █████ 1943 in ██, wegen Betruges u. a.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hiergegen hat mit der Sachrüge Erfolg.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hiergegen hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht nimmt an, dass dem Grundstücksverkäufer Dr. We[REDACTED] ein Vermögensschaden beim Abschluss des Vertrags dadurch entstanden sei, dass seiner Eigentumsverschaffungspflicht keine wirtschaftlich gleichwertige Kaufpreisforderung gegenüberstand. Der bis heute verbliebene Schaden bestehe in der offenen Forderung für Verzugszinsen von ca. 530.000,-- DM.
Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Gefahr, dass der Käufer einer Sache seiner Kaufpreisverpflichtung nicht nachkommen kann oder will, begründet beim Eingehungsbetrug dann keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, wenn der Verkäufer nicht vorzuleisten verpflichtet ist. Dies gilt auch bei Grundstücksgeschäften, wenn – wie meist – die Auflassung oder zumindest die Eintragung im Grundbuch von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises abhängt (BGH bei Holtz MDR 1973, 370; 1975, 196). Den Urteilsfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Regelungen insoweit der notarielle Kaufvertrag vom 29. April 1986 enthielt und ob der Verkäufer vorleistungspflichtig war.
Zwar kann bei Grundstücksgeschäften, bei denen der Verkäufer gegen den Verlust seines Eigentums bei Ausbleiben der Kaufpreiszahlung abgesichert ist, ein Vermögensschaden auch dadurch eintreten, dass dem Erwerber bereits vor Erfüllung seiner Verbindlichkeiten der Besitz eingeräumt wird (BGH a.a.O.). Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen dazu, wann der Besitzübergang erfolgt ist und ob hierdurch eine Vermögensschädigung beim Verkäufer eingetreten ist, die dem erstrebten Vermögensvorteil des Käufers entsprach. Soweit die neu erkennende Strafkammer in diesem Zusammenhang einen Vermögensschaden in der Vereitelung einer anderweitigen Verwertung des Grundstücks und der dadurch entgangenen Nutzungsmöglichkeit sehen sollte, wird sie zu beachten haben, dass dieser Vermögensschaden konkret bestimmbar sein muss (vgl. BGH wistra 1982, 148).
2. Das Landgericht hat bei der Annahme eines Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht eine Zahlungsunfähigkeit der ████████ Baubetreuungs GmbH allein im Hinblick auf die Fälligkeit der Kaufpreisverbindlichkeit aus dem Grundstückskauf über 1.700.000,-- DM angenommen, weil es die noch nicht geleisteten Einlagen der Gesellschafter als laufende einbringbare Mittel eingeordnet hat, die die sonstigen fälligen Verbindlichkeiten bei weitem überstiegen haben (UA S. 9). Da somit Feststellungen hierzu in engem Zusammenhang mit denen zum Betrugsvorwurf stehen, erstreckt der Senat die Aufhebung auch auf diesen Teil des Schuldspruchs.
| Niemöller | Jahnke | Gollwitzer | |||
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