Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gegen Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 312/90
Datum
11.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Begründung seiner Revision. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung und die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils an den Verteidiger. Der BGH verwirft den Antrag, weil die versäumte Revisionsbegründung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wurde. Zudem bestätigt das Gericht die Wirksamkeit der Zustellung an den Verteidiger und dass geringfügige Mängel des Hauptverhandlungsprotokolls die Zustellung nicht ohne Weiteres unwirksam machen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung nach § 45 StPO ist nur zulässig, wenn der Antragsteller innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die versäumte Handlung nachholt, soweit dies möglich und zumutbar ist.

2

Die Zustellung des Urteils an den bestellten Verteidiger setzt die Frist zur Revisionsbegründung in Lauf; das Ausbleiben einer Mitteilung beim Beschuldigten berührt die Wirksamkeit der Zustellung an den Verteidiger nicht.

3

Mängel des Hauptverhandlungsprotokolls machen die Zustellung des Urteils nur dann unwirksam, wenn das zuzustellende Schriftstück gewichtige Mängel (z. B. Unleserlichkeit oder fehlende Seiten) aufweist.

4

Ein Protokoll ist im Sinne des § 273 Abs. 4 StPO als hergestellt anzusehen, wenn es zum Zeitpunkt der Zustellung mit den Unterschriften des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten versehen ist; dies steht der Zustellung des Urteils nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 14. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 312/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████████████, geboren am ██ ██ 1950 in ███, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Juli 1990

Tenor

Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. November 1989 zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1. Der Antrag des Verurteilten vom 13. März 1990 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht zulässig.

Der Verurteilte hat zwar nach § 45 Abs. 1 StPO fristgemäß – nämlich innerhalb einer Woche –, nachdem er durch den Beschluss des Landgerichts vom 20. Februar 1990 von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erfahren hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat aber nicht, wie dies § 45 Abs. 2 StPO vorschreibt, innerhalb dieser Frist die versäumte Handlung, nämlich die Revisionsbegründung, nachgeholt. Dies wäre ihm möglich gewesen. Er hätte sich deswegen an den Rechtspfleger des Landgerichts wenden können, der zur Fertigung der Revisionsbegründung das Urteil beschafft hatte, oder an seinen Verteidiger, dem das angefochtene Urteil vorlag, wie dem Beschluss des Landgerichts vom 20. Februar 1990 zu entnehmen ist.

2. Das Landgericht hat die Revision des Verurteilten zu Recht als unzulässig verworfen. Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger war wirksam; sie hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt.

Nach § 145a StPO kann das Urteil dem (bestellten) Verteidiger zugestellt werden. Davon wird der Beschuldigte unter Übersendung einer Abschrift der Entscheidung unterrichtet (§ 145a Abs. 3 StPO). Wenn eine derartige Mitteilung den Beschuldigten nicht erreicht, berührt dies die Wirksamkeit der Zustellung an seinen Verteidiger nicht (BGH NJW 1977, 640).

Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger war auch nicht deshalb unwirksam, weil das Hauptverhandlungsprotokoll die Namen der mitwirkenden Berufsrichter nicht erkennen lässt. Entscheidend ist lediglich, dass das zuzustellende Schriftstück keine gewichtigen Mängel aufweist. Solche – wie zum Beispiel Unleserlichkeit oder fehlende Seiten – sind nicht ersichtlich.

Schließlich stand auch § 273 Abs. 4 StPO der Zustellung des Urteils nicht entgegen. Das Protokoll war, wenn auch in sich mangelhaft, zum Zeitpunkt der Zustellung mit der Unterschrift des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten im Sinne der genannten Vorschrift „hergestellt“.

HerdegenGollwitzerSchäfer
NiemöllerDetter
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