Treffer
BGH Beschluss

Revision und Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung im versuchten Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 312/88
Datum
29.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung; die Wiedereinsetzung wurde gewährt. Die Revision führte zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags, da das Landgericht maßgebliche Umstände nicht erörtert und alternative tatmotivierende Deutungen übersehen hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags ist das Vorliegen eines auf die Tötung gerichteten Vorsatzes erforderlich; liegt eine gleichwertig mögliche, tatbezogene Alternativerklärung nahe, muss das Tatgericht dies in den Urteilsgründen behandeln.

2

Das Tatgericht hat alle maßgeblichen Umstände der Tat zu erörtern; das Außerachtlassen entscheidungserheblicher Tatsachen kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen, wenn eine günstigere Entscheidung möglich erscheint.

3

Kommt bei der Auslegung des Verhaltens des Beschuldigten eine Deutung in Betracht, nach der es primär um Zufügung von Schmerzen oder Einschüchterung und nicht um Tötungsentschluss ging, ist diese Möglichkeit in der Beweiswürdigung zu prüfen.

4

Wird die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels versäumt, kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 46 StPO gewährt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 9. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 312/88 in der Strafsache gegen ██ Oliver (geboren 1962 in [REDACTED])

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 1988

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 28. April 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Februar 1988 gewährt (§§ 44, 46 StPO). Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte durch die Mitteilung seiner Ehefrau, sich scheiden lassen und ihm Kinder, Haus und Pkw wegnehmen zu wollen, in starke Erregung geraten. Er stürzte sich auf sie und schlug und würgte sie, wobei er schrie, er werde sie umbringen und anschließend die Kinder und auch sich selbst töten. Nachdem er sie zu Boden geschleudert und ihre Brust entblößt hatte, führte er mit der Klinge eines Springmessers im Brustbereich und am Hals Bewegungen aus, wobei er die Klingenspitze jedoch nur mit solchem Druck auf die Haut aufsetzte, dass diese nicht durchtrennt, sondern nur eingedrückt wurde. Bei diesen Manipulationen äußerte er mehrfach, er werde sie umbringen. Damit verfolgte er den Zweck, ihre Todesangst zu steigern und auszukosten. Als die beiden älteren (vier- und fünfjährigen) Kinder in der Wohnzimmertür erschienen, befahl er ihnen wegzugehen, setzte jedoch sein Verhalten auch in ihrer Anwesenheit fort. Er hörte auch nicht auf, als die Ehefrau in ihrer Verzweiflung erklärte, sich nicht von ihm scheiden zu lassen, sondern bei ihm bleiben zu wollen. Nachdem er die Todesangst seiner Ehefrau eine Weile lang ausgekostet hatte, legte er das Messer plötzlich zur Seite und würgte seine Ehefrau erneut in lebensgefährdender Weise; es gelang ihr jedoch, sich aus dem Würgegriff zu befreien. Als sie wieder zu Atem gekommen war, bat sie den Angeklagten unter dem Vorwand, ihr Hals sei so trocken, um ein Glas Wasser, wodurch sie eine Fluchtmöglichkeit zu erhalten hoffte. Auf diese Bitte ging der Angeklagte ein, ließ sie los und ging zur Küche, wobei er äußerte, er werde ihr das Wasser holen, es werde gleichzeitig ihr letzter Schluck sein. Während der Angeklagte in der Küche war, konnte die Ehefrau aus der Wohnung fliehen. Als der Angeklagte dies bemerkte, ergriff er das Springmesser und verfolgte sie, bis er sah, dass sie in ein anderes Haus gelangen konnte.

Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe von Beginn seines Angriffs an in Tötungsabsicht gehandelt und diese schließlich nur unfreiwillig aufgegeben. Dabei hat sie sich „von der Erwägung leiten lassen, dass der Angeklagte nicht von seiner Ehefrau abgelassen hat, als diese ihm in ihrer Todesangst anbot, sie werde sich nicht scheiden lassen, sondern bei ihm bleiben, wenn er von ihr ablasse. Wenn es, wie er behauptet, sein alleiniges Ziel gewesen wäre, seine Ehefrau durch sein Vorgehen zu ängstigen und dadurch zur Aufgabe ihrer Scheidungsabsicht zu bewegen, hätte er mit der Abgabe ihres vorgenannten Versprechens, ihn nicht zu verlassen, sein Ziel erreicht gehabt. Dass er gleichwohl nicht von seiner Ehefrau abließ, sondern ihr erneut an den Hals griff, um sie zu würgen, zeigt, dass es ihm nur noch darum ging, sie aus Wut und Vergeltungsdrang zu töten“ (UA S. 44, 45). Bei dieser Beweiswürdigung hat das Gericht jedoch maßgebliche Umstände außer Betracht gelassen und naheliegende Möglichkeiten nicht erkannt:

Dem Angeklagten kam es in seiner Wut und seinem Vergeltungsdrang darauf an, seine Ehefrau in Todesangst zu versetzen und, wie die offensichtlich erhebliche Dauer seines Vorgehens zeigt, für eine geraume Zeit in dieser Furcht zu halten. Unter diesen Umständen lässt auch die Tatsache, dass er seine Angriffe und Todesdrohungen noch fortsetzte, als die Ehefrau die Aufgabe ihres Scheidungsbegehrens zusicherte, nicht nur den Schluss auf seine Tötungsabsicht zu. Vielmehr ist damit gleichermaßen die Annahme vereinbar, der Angeklagte habe sich mit seinem bisherigen Vorgehen noch nicht ausreichend Genugtuung verschafft, er habe seinen Vergeltungsdrang weiter – aber auch nur – durch Zufügung körperlicher Schmerzen und seelischer Qualen befriedigen wollen. In diesem Zusammenhang sind auch folgende festgestellte oder nicht ausgeschlossene und zugunsten des Angeklagten anzunehmende Umstände zu berücksichtigen: Er hatte zugleich mit der gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochenen Todesdrohung angekündigt, anschließend die Kinder und sich selbst zu töten; dass dem eine ernsthafte Absicht zugrundegelegen hätte, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Das Messer hat er bei seinen vorübergehenden Manipulationen nur eingesetzt, um die Todesangst seiner Ehefrau zu steigern; vom weiteren Einsatz, mit dem er die Tötung am sichersten und einfachsten hätte durchführen können, hat er abgesehen. Schließlich ist er, was bei einem zur Tötung eines anderen fest Entschlossenen nicht ohne Weiteres verständlich ist, auf die Bitte seiner Ehefrau um Erleichterung ihrer Lage eingegangen und hat dabei seine Zugriffsmöglichkeit so weit aufgegeben, dass sie fliehen konnte.

Die Tatsache, dass das Gericht die vorgenannten Umstände nicht erörtert hat, lässt besorgen, dass es ihre Bedeutung in diesem Zusammenhang nicht erkannt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass es bei deren Berücksichtigung zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Damit war das Urteil aufzuheben.

MaierHerdegenTheune
MeyerNiemöller
Revision und Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung im versuchten Totschlag — Themis