Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO bei Ablehnung von Beweisanträgen – Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 312/82
Datum
03.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat mit der Revision Erfolg bezüglich eines in den Urteilsgründen bezeichneten Falls, weil die Strafkammer § 244 Abs. 3 StPO bei Zurückweisung eines Beweisantrags verletzt hat. Die Begründung des Landgerichts war unzureichend, da nicht dargelegt wurde, weshalb die genannten Zeugen für das konkrete Beweisthema ungeeignet sein sollen und Änderungen der Beweisthemen nicht protokolliert wurden. Wegen möglicher Beeinflussung der Gesamtstrafe wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision bleibt hingegen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Beweisantrags erfordert eine den Anforderungen von § 244 Abs. 3 StPO genügende Begründung, aus der hervorgeht, weshalb die vorgeschlagenen Beweismittel zur Sachaufklärung ungeeignet sind.

2

Ändert das Beweisthema inhaltlich den zu beweisenden Sachverhalt, ist dies im Hauptverhandlungsprotokoll zu vermerken; das Fehlen der Protokollierung führt nach § 274 StPO zur Annahme, dass keine Änderung vorgenommen wurde.

3

Die bloße pauschale Feststellung, ein Angeklagter benenne Zeugen 'willkürlich', genügt nicht als tragfähiger Ausschlussgrund; das Gericht muss konkret darlegen, dass die Zeugen keinerlei relevanten Vortrag hätten leisten können.

4

Findet ein Revisionsgericht einen möglichen Verfahrensfehler, der die Verurteilung in einem Teilbereich beeinflusst haben kann, ist dieser Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Einzelstrafe die Bemessung anderer Einzelstrafen beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 3. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 312/82 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz aus ███, geboren am ██████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Förderung der Prostitution u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Dezember 1981 1. im Fall II 3 der Urteilsgründe sowie 2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Die auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

II. Im Fall II 3 der Urteilsgründe greift das Rechtsmittel jedoch durch. Zu Recht macht der Angeklagte geltend, dass die Strafkammer gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen hat. In der Hauptverhandlung vom 23. November 1981 war von ihm der Beweisantrag gestellt worden, die Zeugen Do, BC, ███, ███ und ██ unter anderem zu folgendem Beweisthema zu vernehmen:

"Nachdem die Natascha aus dem Hinkelhaus verschwunden war, trafen sich in der Diskothek Royal der Angeklagte, die Zeugen S__), DC__), Be, BC und weitere dem Angeklagten bekannte Personen. Gegen 4.00 Uhr früh kam der Zeuge ██ in das Lokal und erklärte den zuvor genannten, dass er die Adresse des Wo. erfahren habe. ██ █ wohne im 'Europäischer Hof'. Daraufhin sprangen der Sperath und Naumann auf, um sofort in das Hotel zu fahren und den █████████ zu verprügeln. Dem Angeklagten gelang es nur mit Mühe die beiden wieder zur Ruhe zu bringen, insbesondere durch die Drohung, er würde seine Finanzierung sofort zurückziehen, das ganze Projekt sei dann gestorben."

Das Landgericht hat den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt:

*"Zu III: Auch in diesem Fall handelt es sich um einen Beweisantrag (mit seinen Unterteilungen), in dem die Beweismittel ungeeignet sind, die in diesem Verfahren beweiserheblichen Tatsachen zu belegen oder nicht. Auf die Erklärungen des Angeklagten und die Ablehnungsgründe zu Ziff. I wird insoweit Bezug genommen. Zudem sind die Zeugen █, ████ Astria Be, ████ una ... zu dem prozessual erheblichen Sachverhalt bereits vernommen worden und haben umfassend bekundet.

Die Beweismittel sind auch deshalb ungeeignet, weil sie auch von dem Angeklagten nicht in der Absicht benannt sind, der Sachaufklärung zu dienen, sondern, wie er mehrfach selbst angegeben hat, in der Absicht, das Gericht schon vor Abschluss der Beweisaufnahme zu einer Erklärung zu bringen, er sei unschuldig. Dies obwohl ihm gesagt worden ist, dass das Gericht erst in einer Endentscheidung dazu in der Lage ist, sich zur Frage der Schuld oder Unschuld zu äußern."*

In der erwähnten Ablehnungsbegründung zu Ziff. I heißt es:

"Der Beweisantrag wird wegen Ungeeignetheit des Beweismittels zurückgewiesen. Nach der Zusatzerklärung des Angeklagten soll sich das Geschehen, das dort unter Beweis gestellt wird, etwa 2 Monate vor dem 5.6.1980, also der Freiheitsberaubung und Misshandlung des Zeugen ███, zugetragen haben. Damit stellt der Angeklagte einen Sachverhalt unter Beweis, der mit dem hier fraglichen Komplex, nämlich seiner angeblichen Anstiftung zu der Tat der Zeugen SC und ████, nicht im Zusammenhang steht. Die Beweismittel dienen daher nicht der Sachaufklärung. Ein Indiz für die Ungeeignetheit zur Sachaufklärung ist die in der Hauptverhandlung bekräftigte Erklärung des Angeklagten vor dem Zeugen und Sachverständigen Dr. GC), er habe sich eine Liste von 250 bekannten Namen zusammengestellt. Hierzu habe er sich 100 als geeignet herausgesucht, sie auf Zettel geschrieben und an die Wand seiner Zelle gehängt. Er betrachte die Zettel, befasse sich mit den Personen und wenn ihm irgendetwas einfalle, mache er einen entsprechenden 'Feststellungsantrag'. Die Beweismittel sind damit eindeutig willkürlich benannt."

Gegen die Begründung des Landgerichts bestehen, soweit sie die Zeugen Do, Bo und HC betrifft, rechtliche Bedenken.

Der Hinweis auf die "Erklärungen des Angeklagten" lässt darauf schließen, dass die Strafkammer sowohl die in Ziff. I des Beschlusses angegebene "Zusatzerklärung" als auch die "Erklärung" des Angeklagten beim Sachverständigen gemeint hat.

Da das Beweisthema I ein anderes Geschehen ("nach der Rückkehr der Natascha") zum Inhalt hatte als das Beweisthema III ("Nachdem die Natascha ... verschwunden war"), hätte das Landgericht ausführen müssen, inwiefern die "Zusatzerklärung" auch für diesen anderen Vorfall Bedeutung hatte. Vor allem lässt sich dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht entnehmen, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger die beiden Beweisthemen geändert haben. Eine solche Umwandlung hätte aber im Protokoll vermerkt werden müssen (§ 273 Abs. 1 StPO). Wegen des Fehlens einer dahingehenden Protokollierung muss gemäß § 274 StPO davon ausgegangen werden, dass die Beweisthemen nicht geändert worden sind. Zu einem abweichenden Ergebnis würde der Senat hinsichtlich des Beweisthemas III aber auch dann nicht kommen, wenn eine im Wege freier Beweiswürdigung zu füllende Lücke des Protokolls anzunehmen wäre. Denn dieses Beweisthema betrifft, wie bereits dargelegt wurde, einen anderen Sachverhalt wie das Beweisthema I, auf das sich die "Zusatzerklärung" bezog.

Der Hinweis auf die vom Angeklagten beim Sachverständigen Dr. GC gemachten Angaben geht schon deshalb fehl, weil jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass die zum Beweisthema III genannten Zeugen ███ Bo und ██ hierzu nichts hätten sagen können.

Hinsichtlich der sonstigen Begründung im Beschluss zu Ziff. III ist nicht zu erkennen, welcher zulässige Ablehnungsgrund überhaupt gemeint sein soll.

Da sich nicht ausschließen lässt, dass die Verurteilung im Fall II 3 auf dem Verfahrensfehler beruht, muss das Urteil insoweit aufgehoben werden. Es bedarf deshalb nicht mehr der Erörterung, ob in diesem Einzelfall auch die weitere Rüge begründet ist, das Landgericht habe zu Unrecht die Vernehmung des Zeugen Bo zu der Beweisbehauptung abgelehnt, seitens des Zeugen SC sei gegenüber Mitgefangenen erklärt worden, er habe den Angeklagten belastet, weil dieser ihm noch einige tausend DM schulde und sich jetzt absetzen wolle.

III. Angesichts der Höhe der im Fall II 3 festgesetzten Einzelstrafe vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu verneinen, dass sie die Bemessung der beiden anderen Einzelstrafen beeinflusst hat. Deshalb muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

IV. Für die zukünftige Entscheidung weist das Revisionsgericht darauf hin, dass die Gesamtstrafenbildung im angefochtenen Urteil – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lässt. Ferner wird zu beachten sein, dass eine Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Schöffengerichts Trier vom 15. Dezember 1980 angeordneten und durch Urteil des Landgerichts Trier vom Juni 1981 bestätigten Maßregel (Sperrfrist) nicht mehr zulässig ist, nachdem ein Ausspruch über die Aufrechterhaltung im Tenor des angefochtenen Urteils des Landgerichts Trier vom 3. Dezember 1981 unterblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1980 – 3 StR 515/79).

RiBGH Dr. Müller ist in Urlaub ortsabwesend Mösli Meyer Maier Gollwitzer

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