Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 312/66
- Datum
- 26.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit setzt widerspruchsfreie und hinreichend konkrete Urteilsgründe voraus; formelhafte oder knappe Darlegungen genügen nicht, wenn Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegen.
Widersprüche oder unklare Feststellungen im Urteil, die eine sichere Nachprüfung der Schuldfähigkeit verhindern, führen zur Aufhebung und Zurückverweisung der Strafsache.
Ein psychiatrisches Gutachten, das nicht näher dargelegt oder begründet wird, kann die tragende Grundlage für die Annahme voller Verantwortlichkeit nicht ersetzen.
Ist nicht ausgeschlossen, dass eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt und dadurch die Schuldfähigkeit entfällt oder erheblich vermindert ist, ist eine Beobachtung nach § 81 StPO zur weiteren Abklärung durchzuführen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 16. Mai 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ die Gewerbelehrerin i.R. Jima Helene Liesbeth, geborene █, aus ████, geboren ████████████ 1899 in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Dr. Dotterweich Bundesrichter als Vorsitzender,
Dr. Willms Bundesrichter,
Kirchhof Bundesrichter,
Henning Bundesrichter,
Dr. Miller Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die mehrfach vorbestrafte Angeklagte wegen Rückfallbetruges in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Ihre Revision ist begründet.
1. Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchdringt.
2. Der äußere Tatbestand des Betruges ist in allen sieben Fällen einwandfrei dargetan.
Zur inneren Tatseite geht das Landgericht davon aus, dass die Angeklagte den Willen gehabt habe, sich die Mittel zur Deckung der Verbindlichkeiten zu beschaffen. Sie habe jedoch gewusst, dass sie die den Vermietern und Handwerkern gegenüber eingegangenen Verpflichtungen wahrscheinlich nicht würde erfüllen können, und dieses billigend in Kauf genommen (UA. Bl. 43, 44). Nach den Urteilsfeststellungen, die im Wesentlichen auf dem nicht näher dargelegten Gutachten des Nervenfacharztes Dr. med. Meyer (vgl. dazu BGHSt 7, 238; 8, 113, 118; 12, 311) und dem Eindruck, den die Angeklagte auf die Strafkammer gemacht hat, beruhen, ist die Angeklagte „in geistiger Hinsicht nicht beeinträchtigt. Sie leidet weder an geistiger Schwäche noch an krankhaften Störungen der Geistestätigkeit oder an Bewusstseinsstörungen. Sie ist im Gegenteil von überdurchschnittlicher Intelligenz, verfügt über eine erstaunlich gute Gedächtnis- und Merkfähigkeit und ist aktiv und in ihrer Willenskraft nicht vermindert“. Das Landgericht hat die Angeklagte demgemäß für voll verantwortlich angesehen.
Andererseits nennt die Strafkammer selbst die Taten sinnlose Handlungen (UA. Bl. 49). Sie meint, die Angeklagte habe ihre durch die veränderten Lebensverhältnisse geschaffene Lage sozial nicht mehr gut zu meistern vermocht (UA. Bl. 47) und die Fähigkeit verloren, sich entsprechend mit dem neu einzurichten, was sie noch besessen habe (UA. Bl. 48). An anderer Stelle wird das Bestreben, ihre wegen der Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr aufrechtzuerhaltenden Lebensgewohnheiten trotzdem fortzuführen, als aus sozialer Sicht krankhafter Drang bezeichnet (UA. Bl. 50).
Weiter wird im Urteil ausgeführt, dass die bisher gegen sie verhängten Strafen „entweder schon die Einsicht bei ihr nicht haben wecken können, dass die Art, in der sie sich Eigentum oder Arbeitskraft anderer dienstbar macht, die Rechtsordnung nun einmal nicht hingenommen werden kann, oder aber, wenn sie diese Einsicht schon hat, dass sie den Willen nicht aufbringt, das missbilligte Tun aufzugeben“.
Diese Ausführungen stehen nicht im Einklang mit den Feststellungen (UA. Bl. 28), dass die Angeklagte aktiv und in ihrer Willenskraft nicht vermindert sei. Hinzu kommt, dass sie mit den jetzt abgeurteilten Taten bereits zwei Monate nach Verbüßung einer zweijährigen Gefängnisstrafe begonnen hat, obwohl sie erst unmittelbar vor den Taten aus dem Krankenhaus entlassen worden war, und dass sie bis zu ihrem 50. Lebensjahr nicht bestraft worden ist. Angesichts dieser Umstände genügen die knappen formelhaften Darlegungen der Strafkammer zur Bejahung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nicht. Die Urteilsfeststellungen ermöglichen dem Senat nicht eine genaue Nachprüfung. Die Darlegungen schließen nicht mit Sicherheit aus, dass die Geistestätigkeit der Angeklagten krankhaft gestört und dadurch ihre Fähigkeit, den Willen einer vorhandenen Einsicht entsprechend zu bestimmen, entfallen oder erheblich vermindert war. Das ist möglicherweise nur nach einer Beobachtung gemäß § 81 StPO festzustellen.
Das Urteil war daher aufzuheben. Der Verteidiger wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, eine ihm etwa erforderlich erscheinende weitere Aufklärung durch geeignete Anträge zu veranlassen.
| Dotterweich | Kirchhof | Miller | |||
| Willms | Henning |