Revision: Schuldspruch von schwerem auf einfachen Raub geändert, Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 312/65
- Datum
- 06.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass die verwendete Waffe im technischen Sinn vorliegt und gebrauchsbereit ist; die Verwendung einer lediglich vorgetäuschten Scheinwaffe begründet nur einfachen Raub.
Ein Sachverständiger bestimmt im Rahmen seiner Begutachtung nach pflichtgemäßem Ermessen selbst, welche Untersuchungszeit zur aussagekräftigen Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten erforderlich ist.
Das Ergreifen und Verwenden eines am Tatort aufgefundenen massiven Gegenstands als Schlagwerkzeug kann die Tat gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB als schweren Raub qualifizieren.
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes voraus; fehlt dieser, sind mehrere Diebstähle nicht als eine fortgesetzte Tat zu behandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 23. März 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ████ ohne den Schmied Peter Erich Dieter, festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1941 in █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. März 1965 1.) im Falle I 2 (MC) dahin geändert, dass der Angeklagte nicht des schweren, sondern des einfachen Raubes schuldig ist, 2.) in diesem Falle im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, im anderen mit räuberischer Erpressung und Körperverletzung sowie wegen schweren Diebstahls im Rückfall in dreizehn Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen das Zustandekommen des Gutachtens von Regierungsobermedizinalrat Dr. med. Hindringer gehen fehl. Dem Sachverständigen muss es regelmäßig überlassen bleiben, selbst darüber zu befinden, welche Zeit er nach den Umständen des Falles für die Untersuchung des Angeklagten als Grundlage für die Beurteilung seines Geisteszustandes benötigt.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat die Verurteilung des Angeklagten in sämtlichen Fällen nachgeprüft. Nur im Falle I 2 (Raubüberfall in Düsseldorf zum Nachteil von Frau MC) gibt der Schuldspruch zu Bedenken Anlass.
Die Strafkammer hält hier die Voraussetzungen des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB für gegeben, weil der Angeklagte der Zeugin MC eine Schreckschusspistole vorgehalten habe. Indes sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es sich um eine Waffe im technischen Sinn gehandelt habe, die gebrauchsbereit gewesen sei. Vielmehr lässt sich dem Urteilszusammenhang entnehmen, dass er eine echte Waffe nur vorgespiegelt, sie also als „Scheinwaffe“ benutzt habe. Dann liegt aber nur ein einfacher Raub nach § 249 StGB vor (vgl. BGHSt 3, 229).
Da von einer Zurückverweisung keine weitere Aufklärung zu erwarten ist, hat der Senat den Schuldspruch, der im Übrigen bedenkenfrei ist, entsprechend gelindert.
Im Münchner Raubfall (I 1) hat die Strafkammer zu Recht schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht, insofern der Angeklagte mit einem massiven Tisch- oder Stuhlbein auf die Zeugin ██████ eingeschlagen hat. Dass er dieses erst am Tatort gefunden und ergriffen hat, reicht für die Erschwerung aus (vgl. RGSt 68, 238; BGHSt 13, 259). Insoweit kommt es nicht darauf an, dass er zusätzlich mit der Schreckschusspistole auch hier sein Opfer bedrohte. Ersichtlich ist dieser Umstand auch für die Strafe bedeutungslos gewesen.
Was die Verurteilung wegen der Diebstähle angeht, so kann von einem Fortsetzungszusammenhang zwischen ihnen oder einem Teil von ihnen keine Rede sein, weil dem Angeklagten ein Gesamtvorsatz fehlte (vgl. BGHSt 1, 313).
Das Vorbringen der Revision gegen die Versagung mildernder Umstände ist offensichtlich unbegründet.
Die Änderung des Schuldspruchs im Falle I 2 hat die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge.
| Justizangestellter | Dotterweich | Meyer | |||
| Scharpenseel | Baldus | Henning |