Treffer
BGH Urteil

Revisionen im Diebstahlverfahren: Aufhebung wegen fehlender Einzelstrafe und Verfahrensmangel bei Heranwachsendem

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 312/63
Datum
11.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten Verurteilungen wegen schweren Diebstahls durch das Landgericht Duisburg. Der BGH hob Teile des Urteils auf: Wegen Unterlassens der Festsetzung einer Einzelstrafe musste die Gesamtstrafe aufgehoben und zur Nachfestsetzung zurückverwiesen werden. Bei einem Heranwachsenden fehlte die zwingende Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe, weshalb der Strafausspruch aufzuheben war. Die übrigen Revisionsbegehren wurden überwiegend verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlassene Festsetzung einer für einen einzelnen Fall erforderlichen Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zur Festsetzung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe.

2

Eine Revision, die im Wesentlichen unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche freie Beweiswürdigung enthält, ist unbegründet; die Verurteilung bleibt bestehen, wenn die Feststellungen keine rechtlichen Fehler erkennen lassen und keine erkennbaren Zweifel bestehen.

3

In Verfahren gegen Heranwachsende ist die Jugendgerichtshilfe nach den einschlägigen Vorschriften (z. B. §§ 38 Abs. 3, 104, 112 JGG) zwingend hinzuzuziehen; ihre Unterlassung verletzt zwingende Verfahrensvorschriften und kann den Strafausspruch aufheben.

4

Eine nachträgliche Beschränkung der Revision durch den Verteidiger auf den Strafausspruch ist unwirksam, wenn die Ermächtigung hierzu nicht nachgewiesen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 25. September 1963

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen

1.) 2.) 3.)

wegen schweren Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Herzog als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Karl-Heinz █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 25. September 1963, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Falle 16 (schwerer Diebstahl zum Nachteil der Firma Hans H.) und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten Hans-Ewald ███ wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

III. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat verurteilt:

den Angeklagten Karl-Heinz ███ wegen schweren Diebstahls in zwölf Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis,

den Angeklagten ██████████ ██ ███ wegen schweren Diebstahls in sieben Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis,

den Angeklagten M. ██ wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und wegen Diebstahls zu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis.

Ferner hat sie dem Angeklagten ██████████ ██ ██ die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Karl-Heinz █████ – dieser unter Beschränkung des Rechtsmittels auf die Fälle 2), 10), 11), 12), 15) und 16) des Urteils – und Hans-Ewald ██ die Verletzung des sachlichen Rechts, letzterer ferner Verletzung der Aufklärungspflicht. Der Angeklagte M. beanstandet mit seinem Rechtsmittel nur, dass die Jugendgerichtshilfe im Verfahren nicht herangezogen worden sei.

Die Revision des Angeklagten Karl-Heinz ██ hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

Ihre Einzelausführungen beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ wäre nur verletzt, wenn die Strafkammer selbst noch Zweifel an ihren Feststellungen gehabt hätte. Das aber ist ersichtlich nicht der Fall gewesen. Die Bemerkung auf S. 35 des Urteils, das Ergebnis der Beweisaufnahme reiche nicht in allen Fällen hin, um die dort genannten fünf Angeklagten der ihnen zur Last gelegten Straftaten zu überführen, bezieht sich auf die Brüder ███████████. Auf S. 38, 39 heißt es nämlich, dass deren Einlassungen, soweit sie den getroffenen Feststellungen entgegenständen, durch die Beweisaufnahme widerlegt worden seien. Die Feststellungen tragen auch in sämtlichen Fällen den Schuldspruch.

Die für die Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat es jedoch unterlassen, für den schweren Diebstahl zum Nachteil der Firma Hans H. (Fall 16 des Urteils) eine Einzelstrafe festzusetzen. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zwecks Festsetzung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345).

II. Die Revision des Angeklagten Hans-Ewald ███ ist, soweit Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet wird, unzulässig, weil die Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, und im Übrigen offensichtlich unbegründet.

Die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten M. ist nur damit begründet worden, dass die Jugendgerichtshilfe hätte hinzugezogen werden müssen. Hierin ist eine nachträgliche Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch zu sehen, weil nur dieser und nicht auch der Schuldspruch im Verfahren gegen einen Heranwachsenden davon berührt werden kann.

Diese Beschränkung ist unwirksam, da der Verteidiger seine Ermächtigung hierzu nicht nachgewiesen hat. Indes ist das Rechtsmittel nur in dem genannten Umfang begründet worden, sodass es hinsichtlich des Schuldspruchs unzulässig ist. Im Übrigen hat es Erfolg.

Der am 8. April 1942 geborene Angeklagte █████████ war zur Tatzeit (März und September 1962) noch Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Nr. 2 und § 112 JGG hätte daher im gesamten Verfahren gegen ihn die Jugendgerichtshilfe herangezogen werden müssen; denn ein Ausnahmefall, der es gestattete, hiervon abzusehen (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 3, § 104 Abs. 3 JGG), liegt nicht vor. Tatsächlich ist jedoch nur im Vorverfahren zu zwei Haftprüfungsterminen ein Vertreter des Jugendamtes hinzugezogen worden. Insbesondere ist auch die durch § 50 Abs. 3 JGG vorgeschriebene Mitteilung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung unterblieben, sodass an der Hauptverhandlung kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe teilnehmen konnte. Es sind somit zwingende Verfahrensvorschriften verletzt worden (BGHSt 6, 354). Hierauf kann der Strafausspruch beruhen; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen Aufgabe Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die diese Entscheidung der Strafkammer zugunsten des Angeklagten beeinflusst hätten.

Justizangestellter WiedmannScharpenseelMeyer
BaldusKirchhofHenning
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