Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 312/58
Datum
14.08.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls. Der BGH hob die Verurteilung im Fall ‚Brauerei‘ auf, weil das Urteil widersprüchlich zur Zurechnungsfähigkeit war: Es folgt dem Gutachten und stützt zugleich eine entgegengesetzte Schlussfolgerung. Der Senat betont die Darlegungspflicht des Richters bei Abweichen vom Sachverständigengutachten und weist auf die Bedeutung einer BAK von etwa 3 ‰ hin. Die übrigen Strafen blieben bestehen; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn ein Sachverständiger die Möglichkeit der Zurechnungsunfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen kann, kann das Gericht auf Grund der Gesamtumstände zu einer anderen Überzeugung gelangen; in diesem Fall muss es im Urteil darlegen, weshalb es dem Gutachten nicht folgt.

2

Enthält das Urteil zugleich die Erklärung, dem Gutachten zu folgen, und stützt es gleichzeitig eine entgegengesetzte rechtliche Schlussfolgerung auf dasselbe Gutachten, liegen widersprüchliche Feststellungen vor, die einer Aufhebung der Verurteilung bedürfen.

3

Bei der Prüfung alkoholbedingter Schuldfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass ab einer Blutalkoholkonzentration von etwa 3 ‰ Zurechnungsfähigkeit sehr wahrscheinlich aufgehoben ist und Gewohnheitstrinken die Widerstandsfähigkeit gegen Alkohol vermindern kann.

4

Die Aufhebung einer Teilverurteilung wegen unklarer oder fehlerhafter Feststellungen kann den Gesamtstrafausspruch insoweit aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen; die Strafen in den übrigen Fällen können bestehen bleiben, wenn ihre Bemessung nicht hierdurch beeinflusst ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 5. März 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] der Staatsanwaltschaft bei der Verkündung,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 5. März 1958 1. mit den Feststellungen, soweit er wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls im Falle Brauerei ██████ verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit er wegen Diebstahls in fünf Fällen, wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls, nämlich im Rückfall begangen, sowie wegen Unterschlagung verurteilt worden ist.

Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls im Falle Brauerei ██████ nicht. Sie widersprechen sich.

Zunächst ist im Urteil bei der Darstellung des Sachverhalts ausgeführt, die Untersuchung der nach der Festnahme entnommenen Blutprobe habe für diesen Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,9 ‰ ergeben; der Angeklagte habe somit im Zeitpunkt der Tatbegehung unter einer hochgradigen alkoholischen Beeinflussung gestanden. Seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sei daher erheblich vermindert gewesen. An anderer Stelle wird dies wiederholt. Zur Begründung jedoch weiter ausgeführt, der Sachverständige Dr. Beck habe in diesem Falle vom medizinischen Standpunkt aus, selbst unter Berücksichtigung der starken Alkoholeinwirkung des Angeklagten, nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen können, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, nach seiner Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln. Danach war der Sachverständige der Ansicht, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit, dass der Angeklagte zur Zeit der Tatbegehung zurechnungsunfähig gewesen sei (§ 51 Abs. 1 StGB).

Nun hat der Richter in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden, ob dem Urteil des Sachverständigen zu folgen ist. Wenn der Sachverständige glaubt, die Möglichkeit der Zurechnungsunfähigkeit nicht ausschließen zu können, also Zweifel hierüber nicht überwinden kann, der Richter dagegen auf Grund der gesamten Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht aufgehoben, sondern nur erheblich vermindert war, so hat er diese seine Überzeugung der Entscheidung zugrunde zu legen. In einem solchen Falle hat er jedoch im Urteil darzulegen, weshalb er dem Gutachten des Sachverständigen nicht folgt. Hier wird im Urteil gesagt, die Strafkammer folge dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, und auf dieses Gutachten gleichzeitig die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit gestützt. Schon dieser Widerspruch zwingt dazu, die Verurteilung im Falle Brauerei ██████ aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte zur Zeit der Tatbegehung noch – wenn auch erheblich vermindert – zurechnungsfähig oder aber zurechnungsunfähig gewesen ist, wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, dass ab 3 ‰ Blutalkoholgehalt die Zurechnungsfähigkeit sehr wahrscheinlich aufgehoben ist und dass gewohnheitsmäßiges Trinken unter Umständen die Widerstandsfähigkeit gegen die Einwirkung des Alkohols verringern kann (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 20. Aufl., S. 270).

Die Aufhebung der Verurteilung in diesem einen Falle nötigt dazu, den Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Dagegen können die Strafen in den übrigen Fällen bestehen bleiben; denn es ist ausgeschlossen, dass deren Bemessung durch die Bestrafung im Falle Brauerei beeinflusst worden ist.

Dr. DotterweichDr. PeetzDr. Schalscha
BuschLang-Hinrichsen