Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung und Untreue bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 312/57
Datum
18.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren Verfahrens- und Sachfehler gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld wegen schwerer Amtsunterschlagung, Untreue und Urkundenvernichtung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren nicht angreifbar, weitere Beweiserhebungen waren nicht geboten. Eine fehlerhafte Rechtsqualifikation war rechtsfehlerhaft, aber im konkreten Fall unschädlich für die Strafzumessung. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist im Umfang der tatrichterlichen Beweiswürdigung unzulässig; Angriffe auf Tatsachenfeststellungen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen.

2

Bestehende Ermittlungs- oder Aufklärungspflichten des Gerichts entfallen, wenn die vorgelegten Unterlagen und glaubhaften Zeugenaussagen keinen weiteren Aufklärungsbedarf begründen und keine ergänzenden Beweisanträge gestellt worden sind.

3

Bei Tateinheit mehrerer Straftatbestände ist die ‚schwerste Strafe‘ im Sinne des § 73 StGB nach den Umständen des Einzelfalls konkret zu ermitteln und nicht allein nach der abstrakten Strafandrohung.

4

Eine fehlerhafte rechtliche Einordnung der Tat ist unschädlich, wenn die Strafzumessung bei richtiger Rechtsgrundlage offensichtlich zu demselben Strafmaß geführt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 13. April 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gerichtsvollzieher Walter ███ aus ███████, geboren am ███ 1904 ███, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 13. April 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und wegen Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 1 Monat Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 1.000,— DM, ersatzweise für je 1 Tag Gefängnis, verurteilt. Außerdem hat sie ihm auf die Dauer von 3 Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

Die Revision meint, die Strafkammer habe in den Fällen ███ (Nr. 10) und ███ (Nr. 27) ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet.

Nach den Feststellungen forderte der Gläubiger vom Angeklagten eine Abrechnung mit dem Hinweis, er habe seine gesamte Schuld von 1.275,— DM bezahlt und hierüber ordnungsgemäße Quittungen in Händen. Der Angeklagte erklärte hierauf am 6. April 1956 bei █, es seien allenfalls noch einige Kostenbeträge zu zahlen und nur insoweit seien Unklarheiten entstanden, die er mit Hilfe der vorläufigen Quittungen aufklären möchte. Er schickte die Quittungen an den Angeklagten mit der Post; den Brief ließ er durch ein Lehrmädchen zur Post bringen. In den Akten des Angeklagten ist nur der Betrag von 868,18 DM verbucht. Auf Grund dieser Feststellungen und der weiteren Bekundungen des █, die sie für glaubwürdig hält, folgert die Strafkammer, der Gläubiger habe die volle Schuldsumme von 1.275,— DM erhalten, aber einen Betrag von 406,82 DM nicht an die Gläubiger abgeführt. Bei dieser Sachlage drängten die Umstände die Strafkammer zu keiner weiteren Aufklärung, auch nicht zur Vernehmung des Lehrmädchens. Die Heranziehung eines Sachverständigen zur Nachprüfung der Geschäftsbücher des █ war umso weniger geboten, als nach dem Urteil █ nur über seine Einnahmen und nicht über seine Ausgaben Buch geführt hat und die vorläufigen Quittungen bei Zahlungen an den Angeklagten oder seinen Gehilfen ausgestellt worden sind.

Im Falle ███ stützt die Strafkammer ihre Feststellungen nicht nur auf die Aussage der Frau ███, sondern auch auf die Bekundungen von Frau ████, die für den Schuldendienst überwacht und die Abrechnungen mit dem Angeklagten angefertigt hat. Frau ████ hat ihre Aussage anhand der von ihr gefertigten und dem Gericht vorgelegten Unterlagen und mit Angabe aller Einzelheiten in der Verhandlung gemacht. Hiernach drängte der Sachverhalt das Gericht ebenfalls nicht dazu, noch einen Sachverständigen zur Nachprüfung der rechnerischen Abwicklung heranzuziehen.

Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben in beiden Fällen weitere Beweisanträge gestellt.

Die Rüge im Falle ███ (Nr. 26), die Strafkammer hätte das Geständnis des Angeklagten nachprüfen müssen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben, da sie nicht das Beweismittel angibt, das die Strafkammer noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Auf die Vernehmung des █ hat der Angeklagte selbst verzichtet.

Die Zeugen ███ und ████ wurden als Verletzte nicht vereidigt. Dies war zulässig; die Begründung für die Nichtvereidigung genügt. Dass das Gericht bei seiner Entscheidung von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist, behauptet die Revision nicht.

Die Rüge, die Strafkammer habe gegen die §§ 261, 264, 267 StPO verstoßen, ist offensichtlich unbegründet.

II. Sachbeschwerde:

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich der schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und der Urkundenvernichtung schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision greift hier allein die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Für die Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue nimmt die Strafkammer die Gefängnisstrafe aus § 351 StGB, da er die schwerste Freiheitsstrafe androhe, obwohl § 266 StGB eine Geldstrafe vorsieht. Die Strafkammer sieht somit § 351 StGB deshalb als das schwerere Strafgesetz an, weil dieser in Abs. 1 eine Zuchthausstrafe vorsieht, obwohl sie nicht auf eine solche erkennt, sondern unter Zubilligung mildernder Umstände eine Gefängnisstrafe nach § 351 Abs. 2 StGB ausspricht. Dies ist rechtlich fehlerhaft; denn die schwerste Strafe im Sinne des § 73 StGB ist nicht nach abstrakten Gesichtspunkten, sondern nach den Umständen des einzelnen Falles konkret zu ermitteln (RGSt 68, 155; 75, 19). Die Freiheitsstrafe wäre daher dem § 351 StGB zu entnehmen gewesen, wenn die Strafkammer dem Angeklagten keine mildernden Umstände zugebilligt und auf eine Zuchthausstrafe erkannt hätte; daneben hätte eine Geldstrafe ausgesprochen werden müssen, da die verdrängte mildere Strafbestimmung des § 266 StGB eine solche vorsieht. Hier hat jedoch die Strafkammer dem Angeklagten für die schwere Amtsunterschlagung mildernde Umstände zugebilligt. Gegenüber dem hierfür in § 351 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmen enthält § 266 StGB die schwerere Strafdrohung, da er Gefängnisstrafe und Geldstrafe zwingend vorschreibt. Die Strafe war daher dem § 266 StGB zu entnehmen, wobei allerdings die in § 351 Abs. 2 StGB angedrohte Mindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis nicht unterschritten werden durfte (RGSt 73, 148; 75, 190).

Unter diesen Umständen kann der Fehler die Strafzumessung nicht beeinflusst haben. Die Strafkammer wäre offensichtlich zu derselben Strafe gekommen, auch wenn sie diese dem § 266 StGB entnommen hätte.

Im Übrigen lassen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen. Der Strafkammer war bekannt, dass der Angeklagte Anfang des Jahres 1955 erkrankt war; sie wusste auch, wie sich aus dem Urteil ergibt, dass er stark überlastet und deshalb vorstellig geworden war. Zur Heranziehung eines Sachverständigen über die Frage, ob der Angeklagte überfordert gewesen ist, drängten die Umstände die Strafkammer schon deshalb nicht, weil der Fehlbetrag ja nicht darauf beruht, dass der Angeklagte wegen Überlastung seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß geführt hat. Im Übrigen hat der Angeklagte im Laufe des Jahres 1955 die Rückstände zum größten Teil aufarbeiten können. Das Urteil muss auch nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anführen; wenn die Strafkammer der Erkrankung und der arbeitsmäßigen Belastung des Angeklagten keinen bestimmenden Einfluss bei der Strafzumessung beimaß, musste sie daher diese Umstände nicht erörtern.

Die Aberkennung der Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden, auf die Dauer von 3 Jahren ist nach §§ 35, 266 StGB gerechtfertigt.

ScharpenseelDr. BaldusSchalscha
DotterweichMengesDr.
Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung und Untreue bestätigt — Themis