Meineid: Revision verworfen — Vaterschaft durch MN‑Blutgruppengutachten ausgeschlossen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 312/56
- Datum
- 12.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht bereits dann vor, wenn das Tatgericht auf der Grundlage vorhandener und technisch verwertbarer Sachverständigengutachten den entscheidungserheblichen Punkt ausreichend behandelt hat und weitere Gutachten keine realistische Aussicht auf neuen, entscheidenden Erkenntnisgewinn bieten.
Ein Blutgruppengutachten nach dem MN‑System, das die Vaterschaft eines Mannes ausschließt, ist nach dem damaligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht widerlegbar; deshalb ist ein zusätzliches erbbiologisches Gutachten nicht erforderlich.
Die Möglichkeit eines angeblichen „defekten“ Blutgruppenfaktors (schwaches M) kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen werden; vererbungswissenschaftliche Grundsätze können die Durchführung weiterer Fahndungs- oder Untersuchungsmaßnahmen entbehrlich machen.
Nebenbefunde über Lebensführung und mutmaßlichen Mehrverkehr können als Hilfswürdigung in das Urteil einfließen, sind aber nicht entscheidend, wenn die Beweiskraft der Sachverständigengutachten die Hauptfrage (Vaterschaft) bereits eindeutig klärt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 13. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Witwe Hildegard ██ geb. █, aus █████, geboren ████████ 1926 in ██, Kreis ██ (Ukraine), wegen Meineids hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. April 1956 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineids verurteilt. Ihre Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrüge
1. Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer zu der Frage, ob ███ der Erzeuger der am █████ 1954 geborenen Tochter der Angeklagten sein könne, nicht die Serologen Dr. █ und Prof. █ gehört hat. Sie behauptet, diese Sachverständigen hätten in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozess „als einzige den defekten Faktor M durch ein besonderes Serum nachgewiesen“.
Sie beanstandet es, dass die Strafkammer diese „letzten Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung unberücksichtigt“ gelassen habe.
Indessen setzt sich das Urteil hiermit bereits auseinander. Zwei Sachverständige haben ███s Vaterschaft „nach den Regeln des MN-Systems“ ausgeschlossen, weil das Kind Gabriele die Blutfaktoreneigenschaft MN aufweise, so dass der Erzeuger selbst Träger der Faktoreneigenschaft M fehle. Weiter stellt die Strafkammer auf Grund der Gutachten fest, dass „bei ███ ein schwaches M nicht vorliegen“ könne und es außerdem „nach Vererbungsgrundsätzen schlechthin ausgeschlossen“ sei, „dass der Träger eines nur schwachen M ein derartig normal ausgeprägtes M, wie es bei dem Kind Gabriele nachweislich vorhanden ist, vererben könnte“. Aus diesem Grunde hat die Strafkammer mit Recht „eine weitere Fahndung nach einem solchen defekten M-Faktor“ nicht für erforderlich gehalten.
2. Die Revision meint, die Aufklärungspflicht hätte es geboten, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen. Das ist unrichtig, weil ein Blutgruppengutachten, das die Vaterschaft eines Mannes nach den Blutmerkmalen M und N ausschließt, nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht widerlegbar ist (BGHSt 6, 70 ff.).
II. Sachbeschwerde
1. Die Strafkammer ist auf Grund der Gutachten der Sachverständigen überzeugt, dass die Angeklagte noch mit einem anderen Manne als mit ███ während der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat, während diese in einem Privatklageverfahren gegen ███ unter Eid bekundete, außer mit ihrem im Jahre 1950 verstorbenen Ehemann nur mit ███ geschlechtlich verkehrt zu haben. Im Anschluss an die auf Grund der Gutachten getroffenen Feststellungen legt das Urteil dar, dass der Angeklagten Mehrverkehr wegen ihres Lebenswandels auch zuzutrauen sei. Die Revision bezeichnet die Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte als denk- und erfahrungswidrig. Das kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Urteil auf einem solchen Mangel nicht beruht. Einmal handelt es sich nur um eine Hilfserwägung. Außerdem schließt die Beweiskraft der Gutachten die Vaterschaft ███s schlechthin aus. Die Angeklagte muss deshalb das Kind von einem anderen Manne empfangen haben.
2. Auch der Strafausspruch gibt zu Bedenken keinen Anlass.