Revision wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verworfen – Beweiswürdigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 312/54
- Datum
- 23.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtung des Tatrichters, einen unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen zu vernehmen, besteht nicht, wenn dessen Vernehmung zur Aufklärung der maßgeblichen Tatumstände nicht erforderlich ist.
Gerichtsbekannte Tatsachen bedürfen keiner erneuten Beweiserhebung; das Gericht kann sich auf solche Tatsachen stützen, ohne die Akten anderer Verfahren beizuziehen.
Die Revision ist insoweit ausgeschlossen, als sie lediglich die freie Beweiswürdigung angreift; eine inhaltliche Neubewertung der Würdigung durch das Revisionsgericht findet nur bei Rechtsfehlern statt.
Der Tatrichter muss nicht sämtliche Gesichtspunkte in den Urteilsgründen darlegen, die zu seiner Überzeugungsbildung geführt haben.
Die Unterstellung, ein anderer habe sich eines Namens bedient, kann zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden; wenn jedoch sonstige Indizien die Täterschaft tragfähig belegen, ist die Verurteilung nicht rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Landgericht, 23. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache ██ gegen den Hilfsarbeiter Bruno █████████, geboren am ███ 1920 in ███, ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat █████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 23. März 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 24. März 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts; sie ist unbegründet.
1. Verfahrensrüge: Der Angeklagte hatte erklärt, er sei zur Tatzeit bei dem Schrotthändler ███ in ████ beschäftigt gewesen. Demgegenüber stellt das Landgericht auf Grund der Aussage des Kriminalassistenten ███ fest, dass ███ diesem Zeugen mit Bestimmtheit erklärt habe, er habe █████████ nur bis zum 30. April 1953 bei sich beschäftigt. Die Revision rügt, dass hierüber der Firmeninhaber Alfred ██ nicht selbst als Zeuge vernommen worden sei. Seine Vernehmung hatte der Verteidiger vor der Hauptverhandlung schriftlich beantragt; durch sie sollte bewiesen werden, dass der Angeklagte zur Tatzeit bei der Firma gearbeitet, nicht gefehlt habe und sowohl am Tage vor der Tat wie auch am Morgen nach der Tat pünktlich auf der Arbeitsstelle erschienen sei und voll gearbeitet habe (Bl. 116 d. A.). Daraufhin hatte der Vorsitzende die Ladung dieses Zeugen zur Hauptverhandlung angeordnet (Bl. 163 R d. A.).
Nach der Sitzungsniederschrift (Bl. 186 d. A.) ist der Zeuge aber in der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die Ladung zur Hauptverhandlung war vom Postamt ███ mit dem Vermerk zurückgekommen: „Empfänger ins Ausland verzogen, nähere Adresse unbekannt“ (Bl. 209 d. A.).
Nach dem Sitzungsprotokoll hat der Verteidiger seinen früheren Antrag auf Vernehmung des Zeugen ████ in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Die Verfahrensrüge konnte daher nur Erfolg haben, wenn die Strafkammer nach Lage der Sache gemäß § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, den Zeugen von Amts wegen zu vernehmen. Eine solche Aufklärungspflicht bestand aber nicht.
Nach der Feststellung des Landgerichts sind beide Diebstähle in der Nacht zum 5. Mai 1953 begangen worden. Es lag nichts dafür vor, dass der Angeklagte bei der Firma ███, einer Schrotthandlung, nachts gearbeitet habe. Das, was der Zeuge ███ nach dem oben wiedergegebenen Beweisantrage des Verteidigers bekunden sollte, ist mit der Feststellung eines in der Nacht zum 5. Mai 1953 begangenen Diebstahls durchaus vereinbar. Weitere Aufklärungen in dieser Richtung drängten sich nicht auf.
2. Die Revision rügt weiter als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass das Landgericht die Akten 19 Pls 3458/53 der Staatsanwaltschaft Duisburg nicht beigezogen hat. Aus ihnen gehe hervor, dass sich in einem anderen Falle ein Dieb des Namens ███ bedient habe und dass daher das damalige █████████ gegen den jetzigen Angeklagten hätte eingestellt werden müssen. Die Revision erwähnt selbst, dass der durch die Akten zu beweisende Verlauf jenes Verfahrens der Strafkammer bekannt war. Es handelte sich um eine gerichtsbekannte Tatsache, über die auch nach § 244 Abs. 3 StPO kein Beweis mehr zu erheben war. Die Nichterwähnung dieser Tatsache in der Beweiswürdigung des Urteils ist bei der sachlich-rechtlichen Prüfung zu erörtern.
3. Auch die sachliche Rüge greift nicht durch. Was die Revision zu ihrer Begründung anführt, enthält nur Angriffe auf die Beweiswürdigung, die insoweit der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist. Es ist auch keine Verletzung der angewandten Strafgesetze, dass die Strafkammer die Täterschaft des Angeklagten feststellt, ohne sich mit seiner Behauptung auseinanderzusetzen, dass sich in einem anderen Falle ein Dieb seines Namens bedient habe. Diese Behauptung konnte unbedenklich als wahr unterstellt werden. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass der Mittäter des Angeklagten, ███, den Angeklagten zur Zeit der Tat schon seit einiger Zeit kannte, von ihm Kleidungsstücke erhalten hat und mit ihm zusammen in der Nacht zum 7. Juni 1953 von einer Polizeistreife aufgegriffen worden ist. Hieraus und aus der Tatsache, dass der Halbbruder des Angeklagten, der mit ihm im selben Hause wohnende ███, die beiden gestohlenen Fahrräder dem Zeugen █████ weit unter ihrem Werte zum Kauf anbot, hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass ███ die Wahrheit gesagt hat, als er den Angeklagten als Mittäter bei beiden Diebstählen bezeichnete. Das ist eine unangreifbare Folgerung. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen sämtliche Gesichtspunkte zu erwähnen, die er bei Bildung seiner Überzeugung erwogen hat.
Im Übrigen lässt das Urteil sachlich-rechtliche Mängel nicht erkennen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Werner | ||
| Arndt | Menges |