Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fahrlässigem Falscheid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 312/51
- Datum
- 14.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unvollständige Zeugenaussage gilt als falsch, wenn der verschwiegene Sachverhalt unter die gestellte Beweisfrage fällt und der Zeuge zur vollständigen Beantwortung verpflichtet war.
Fahrlässiger Falscheid liegt vor, wenn der Zeuge bei gehöriger Sachprüfung die Bezogenheit der Beweisfrage auf die verschwiegenen Umstände erkennen musste und dies unterlassen hat.
Fehlen Feststellungen darüber, dass der Zeuge die Relevanz eines verschwiegenen Sachverhalts aus dem Beweisbeschluss erkennen konnte, trägt eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids nicht.
Das Unterbleiben einer Belehrung nach §391 ZPO berührt die Frage der Strafbarkeit wegen fahrlässigen Falscheids nicht, soweit die Schuldfeststellung auf objektivierbaren Pflichten zur Offenbarung beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 21. Februar 1951
Rubrum
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Buckergesellen Anton ████ geboren am ███ 1927 in ███████, wegen fahrlässigen Falscheides,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Woericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Eenneka, Bundesrichter Werner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 21. Februar 1951 nebst den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht in Hildesheim hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch Beweisbeschluss vom 4. April 1950 ordnete die Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim in der Ehescheidungssache ████ gegen █████ die Vernehmung des Angeklagten als Zeugen an. Die ihn betreffenden Fragen des Beweisbeschlusses hatten folgenden Wortlaut:
*"12. Unterhielt die Klägerin seit Sommer 1949 ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu Anton ██████ und die Klägerin heimlich Ausflüge nach ███████, besuchten sie gemeinsam das Kino und Tanzvergnügen? Waren sie zusammen auf dem Bäckervergnügen im Hotel ███ am 28.1.50?... Alles hinter dem Rücken des Beklagten?... 13. Konnte Anton ██████ im Dezember 1949 vom Wohnungsamt ein eigenes Zimmer zugewiesen bekommen? Besuchte ihn in der Folgezeit die Klägerin mehrfach des Abends?... 14. Besuchte die Klägerin Tanzvergnügen nur mit Erlaubnis des Beklagten und in Begleitung ihrer Eltern?... 19. Haben die Klägerin und Anton ██████ am 16.2.1950 abends gegen 20 Uhr an einer kleingartengartigen Straße den Geschlechtsverkehr ausgeübt?..."*
Am 20. Juni 1950 wurde der Angeklagte auf Grund dieses Beweisbeschlusses im Wege der Rechtshilfe vor dem Amtsgericht in █████████ vernommen. Er gab u.a. an:
*"Zu 13. Ich unterhalte zu der Klägerin keinerlei erotische Beziehungen. Es ist lediglich eine reine Hauskanntschaft, die durch das gemeinsame Wohnen bedingt ist. Ich bin hin und wieder mit der Klägerin zum Kino und zum Tanz in geschlossenen Gesellschaften gegangen. Außer uns beiden war immer ein Elternteil dabei. So auch bei dem Bäckervergnügen in Hotel ███ am 28.1.50. Dies geschah mit Wissen des Beklagten. In diesem Falle kam er sogar selbst noch hinterher. Im Dezember 1949 bekam ich vom Wohnungsamt ein eigenes Zimmer zugewiesen. Ich wurde von den Eltern der Klägerin beköstigt. Die Mutter der Klägerin brachte mir dann das Essen in Begleitung ihrer Tochter. Zu 19. Von diesem Punkt weiß ich überhaupt nichts. Ich stelle es entschieden in Abrede."*
Diese Aussage beschwor er am Schlusse seiner Vernehmung. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist sie insofern inhaltlich unvollständig und damit falsch, als der Angeklagte nicht angegeben hat, dass ihn die Ehefrau ████ auch allein wiederholt in dem von ihm genutzten Zimmer besuchte, und außerdem verschwiegen hat, dass er an Neujahr 1950 allein mit der Ehefrau ██████ die Wohnung der Frau ███ aufsuchte, die abwesend war und Frau ██████ die Wohnungsschlüssel zur Verfügung gestellt hatte. Nach den Ausführungen des Urteils trifft den Angeklagten der Vorwurf der Fahrlässigkeit.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.
Unbegründet ist allerdings der Angriff der Revision, es liege jedenfalls insoweit keine Eidesverletzung vor, als der Angeklagte verschwiegen hat, dass ihn die Ehefrau ███████████████ auch allein in seinem gemieteten Zimmer besuchte. Gerade danach war der Angeklagte im Beweisbeschluss ausdrücklich gefragt. Die richterliche Vernehmung hat sich auch auf diese Frage erstreckt, denn der vernehmende Richter hat sich nach den Ausführungen des Urteils streng an den Beweisbeschluss gehalten. Die Aussage des Angeklagten, die Mutter der Frau ███ habe ihm in Begleitung ihrer Tochter das Essen in das genutzte Zimmer gebracht, enthält nicht die ganze Wahrheit. Nach der Feststellung des Landgerichts ist vielmehr auch wahr, dass Frau ████ ihn wiederholt auch ohne Begleitung ihrer Mutter an Sonntagvormittagen und auch des Abends in seinem Zimmer aufgesucht hat. Die Aussage des Angeklagten ist daher unvollständig, weil sie die gestellte Beweisfrage nur teilweise beantwortet, obwohl sich die Offenbarungspflicht des Angeklagten auf die vollständige Beantwortung der Frage erstreckt hat. Diese unvollständige Aussage ist daher falsch. Der verschwiegene Teil des wahren Sachverhalts war für den Ehescheidungsprozess von Bedeutung, weil es darauf ankam, ob Frau ████ ihre Pflichten als Ehefrau dadurch verletzt hat, dass sie hinter dem Rücken ihres Mannes mit fremden Männern zusammenkam. Das Landgericht hat danach angenommen, dass der verschwiegene Teil des wahren Sachverhalts unter die Beweisfrage des Beweisbeschlusses und damit unter den Eid fiel. Es hat jedoch die Frage, ob dem Angeklagten Vorsatz zur Last fällt, mit der Begründung verneint, er möge den verschwiegenen Besuchen keine Bedeutung im Sinne von Ehewidrigkeit beigemessen haben. Dabei ist es von der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung ausgegangen, dass der Angeklagte die Bedeutung dieser Besuche übersehen und sich darüber in einen beachtlichen Irrtum befunden hat, dass sie unter die Beweisfrage fielen. Mit zutreffender Begründung rechnet aber das Landgericht dem Angeklagten seinen Irrtum als Fahrlässigkeit an. Seine Erwägung, die Tatsache, dass die Beweisfrage ausdrücklich auf sein Alleinsein mit Frau ████ abstellte, hätte dem Angeklagten die Bezogenheit der Beweisfrage auf alle Besuche der Frau ███ zum Bewusstsein bringen können und müssen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen der Revision gegen diese Feststellungen des Urteils zum inneren Tatbestand gehen fehl. Zu Unrecht erörtert sie, der Angeklagte aus der Frage des Richters nach "erotischen Beziehungen" zu Frau ██████ habe entnehmen müssen, dass alle Besuche unter die Beweisfrage fielen. Sie übersieht dabei, dass in dem Beweisbeschluss des Prozessgerichts nach allen diesen Besuchen ausdrücklich gefragt war.
Unbeachtlich ist auch ihr Vorbringen, dass der Angeklagte vor der Vernehmung nicht gemäß § 391 ZPO belehrt worden sei. Diese Tatsache wäre für die Bestrafung wegen fahrlässigen Falscheides bedeutungslos. Im Übrigen enthält die Revisionsbegründung nur eine unzulässige Kritik an der richterlichen Beweiswürdigung und neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz unbeachtlich ist.
Die Revision beanstandet aber zu Recht, dass das Landgericht dem Angeklagten auch wegen des Verschweigens seines Zusammentreffens mit Frau ████ in der Wohnung der Frau ███ an Neujahr 1950 einer fahrlässigen Eidesverletzung für überführt erachtet hat. Über dieses Zusammentreffen war nach dem Beweisbeschluss des Prozessgerichts nicht ausdrücklich gefragt. Es könnte allerdings von der allgemeinen Frage Nr. 12 des Beweisbeschlusses nach ehewidrigen Beziehungen der Frau █████ erfasst gewesen sein, und zwar dann, wenn es ehewidrig war. Das Landgericht hat aber nicht festgestellt, dass der Angeklagte aus dieser allgemeinen Frage seine Pflicht hätte entnehmen können oder müssen, auch dieses Neujahrstreffen in der Wohnung ███████ bei seiner Vernehmung zu offenbaren. Nach seinen Ausführungen hat der vernehmende Richter sich streng an die Fragen des Beweisbeschlusses gehalten. Er hat dem Angeklagten den Begriff der ehewidrigen Beziehungen nicht erläutert. Der Ausdruck in der Vernehmungsniederschrift, der Angeklagte "unterhalte zur Klägerin keine erotischen Beziehungen", stammt ebenfalls von dem vernehmenden Richter, der damit aus dem Inhalt der Zeugenaussage des Angeklagten das nach seinem Eindruck Wesentlichste hervorgehoben hat. Es ist aber nichts darüber festgestellt, was sich der Angeklagte unter den Begriffen "ehewidrige Beziehungen" oder "erotische Beziehungen" vorgestellt hat.
Es fehlen außerdem Feststellungen darüber, ob das Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau ████ bei dieser Gelegenheit ehewidrig gewesen ist. Deshalb ist nicht zu erkennen, ob er überhaupt hinsichtlich seiner Pflicht, das Neujahrszusammentreffen mit Frau ███ zu offenbaren, sich in einem Irrtum befunden hat, der ihm vom rechtlichen Standpunkte aus vorgeworfen werden kann. Dies wäre nur der Fall, wenn nicht nur die Offenbarung des Neujahrstreffens tatsächlich unter die Beweisfrage fiel, sondern auch der Angeklagte diesen Umstand deshalb nicht erkannt hätte, weil er es an der erforderlichen Sachprüfung hätte fehlen lassen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Im Übrigen gibt das Landgericht keinerlei Begründung für die angenommene Fahrlässigkeit des Angeklagten. Das Urteil führt aus, es habe "somit auch in diesem Falle nur eine fahrlässige eidliche Bekundung" festgestellt werden können. Worin es aber diese Fahrlässigkeit sieht, wird nicht dargelegt. Seine Feststellungen beziehen sich vielmehr nur darauf, dass auch der Vorfall am Neujahrstag Gegenstand der Vernehmung des Angeklagten in dem Sinne war, dass er sich hierüber zu äußern hatte. Sie beziehen sich also nur mit der sachlichen Bezogenheit dieses Vorfalls auf die Beweisfrage. Dass der Angeklagte diese Bezogenheit aber hätte erkennen können oder nicht, ist weder ausdrücklich festgestellt, noch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe erkennbar. Dieser Mangel in der Schuldfeststellung ergreift das gesamte Urteil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch der Strafausspruch auf diesem Mangel beruht. Das Urteil ist daher nicht aufrechtzuerhalten.
Dr. Dotterweich Dr. Kirchner Dr. Hoericke Werner Eenneka