Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Schlechterstellung und Zurückverweisung an LG Koblenz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 311/97
Datum
04.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Trier in einem Verfahren wegen zahlreicher Sexualstraftaten. Der BGH stellte fest, dass das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verletzt wurde, weil nach seiner Revision Einzelstrafen zu seinen Lasten erhöht worden waren. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen; die tatsächlichen Feststellungen blieben jedoch erhalten. Der Senat gab Hinweise zur Strafzumessung, zur Berücksichtigung von Untersuchungshaft und zur Milderung wegen Verfahrensverzögerung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei alleiniger Revision des Angeklagten ist eine zu seinen Lasten erfolgende Änderung unzulässig; das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) umfasst sowohl die Erhöhung der Gesamtstrafe als auch die Erhöhung von Einzelstrafen.

2

Erhebliche oder zahlreiche unzulässig erhöhte Einzelstrafen rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn die Besorgnis besteht, die unzulässige Erhöhung könne die Gesamtbemessung beeinträchtigen.

3

Tatsächliche Feststellungen des Tatrichters bleiben von einer Aufhebung des Strafausspruchs grundsätzlich unberührt und können bei der erneuten Entscheidung verbindlich bleiben.

4

Bei über längere Zeit begangenen Straftaten ist bei der Strafzumessung das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts maßgeblich; die bloße Summe der Einzelstrafen darf nicht das Gesamtstrafmaß bestimmen.

5

Wird nach Aufhebung und Zurückverweisung dieselbe Rechtsfolge angestrebt, bedarf dies einer besonderen Begründung; bei der neuen Strafbemessung sind Untersuchungshaft und vermeidbare Verfahrensverzögerungen ausdrücklich zu berücksichtigen und in ihrem Milderungsmaß anzugeben (vgl. § 46 Abs. 2 StGB).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 311/97 vom 4. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom März 1997 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer (Jugendschutzkammer) des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht Trier hatte den Angeklagten wegen 150 Sexualstraftaten (§§ 173, 174, 176, 180 StGB) zum Nachteil seiner Tochter P. (geb. am 25. August 1980) zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, und zwar wegen vor dem 21. Februar 1991 begangener 55 Taten unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und wegen nach diesem Zeitpunkt verübter 95 Taten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren.

Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Verfahren insoweit eingestellt, als ein beträchtlicher Teil der abgeurteilten Taten nicht Gegenstand der Anklage gewesen war; er hatte den Schuldspruch auf 68 Taten beschränkt, zugleich neugefasst, den gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht Trier zurückverwiesen. In den Gründen seines Urteils hatte er ausgeführt, dass die eine Gesamtstrafe aus den Strafen für 16 Taten und den einzubeziehenden Strafen zu bilden sei, die andere Gesamtstrafe aus den Strafen für die übrigen 52 Taten.

Das Landgericht Trier hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil auf der Grundlage des neugefassten Schuldspruchs und entsprechend der Vorgabe des Senats für die Zuordnung der Taten wiederum Gesamtfreiheitsstrafen von vier und sechs Jahren verhängt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, weshalb sich eine Erörterung der Verfahrensrüge erübrigt.

Das Landgericht hat – wie es in den Urteilsgründen selbst einräumt – gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen. Es hat, obgleich das Urteil nur vom Angeklagten angefochten worden war, für eine Reihe von Taten höhere Einzelstrafen als vorher verhängt. Das war rechtsfehlerhaft. Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu ändern, schließt nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe, sondern steht auch einer Erhöhung der Einzelstrafen entgegen (BGHSt 1, 252). Welche und wie viele Fälle von dem Verstoß betroffen sind (vgl. dazu die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts), bedarf keiner Darlegung; es handelt sich jedenfalls um eine derartige Vielzahl von Einzelstrafen, dass die Besorgnis besteht, ihre unzulässige Erhöhung könnte sich auch auf die Bemessung der gegenüber dem ersten Urteil nicht erhöhten Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat hebt daher den Strafausspruch insgesamt, also das angefochtene Urteil in vollem Umfange auf.

Aufrechterhalten bleiben dagegen ausnahmslos die tatsächlichen Feststellungen, auch soweit sie das Landgericht erst im angefochtenen Urteil ergänzend getroffen hat. Es erscheint angebracht, die Sache nunmehr an ein anderes, zum selben Land gehörendes Gericht gleicher Ordnung, hier das Landgericht Koblenz, zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

III.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist dieselbe Rechtslage maßgebend, wie sie sich bereits auf Grund der ersten Senatsentscheidung in dieser Sache dargestellt hatte. Allerdings sind daneben noch die zusätzlichen Feststellungen im aufgehobenen Urteil (UA S. 32 ab Zeile 3 „In der [REDACTED]“ bis UA S. 33 Abschnitt III) zu beachten.

Im Hinblick auf die Verfahrensrüge des Angeklagten ist zu bemerken, dass die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) eine erneute Vernehmung seiner Tochter P. als Zeugin nicht gebietet.

Im Übrigen macht sich der Senat die nachfolgend wiedergegebenen Hinweise des Generalbundesanwalts zu eigen, der in seiner Antragsschrift unter anderem ausgeführt hat:

„Der neue Tatrichter wird im Übrigen zu bedenken haben: Bei Straftaten der vorliegenden Art, die sich über längere Zeiträume erstrecken, hängt es oft von Zufälligkeiten ab, ob sie gleichzeitig abgeurteilt werden können und dann insgesamt zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen. Die Zäsurwirkung vorheriger Urteile kann – wie hier – bewirken, dass mehrere Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden sind. Das darf aber nicht dazu führen, dass das ‚Gesamtstrafübel‘ dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht mehr gerecht wird. Maßgebend ist das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts, nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen. Der Tatrichter hat die Schuldangemessenheit des Gesamtstrafmaßes zu prüfen und erforderlichenfalls die Gesamtstrafen in einem solchen Maße herabzusetzen, dass insgesamt eine gerechte Bestrafung des Angeklagten erreicht wird (BGHSt 41, 310, 313).

Diesen Anforderungen genügt die tatrichterliche Begründung der beiden Gesamtstrafen nicht; sie lässt besorgen, dass die Höhe des Gesamtstrafenübels von zehn Jahren Freiheitsstrafe dem Schuldgehalt des Geschehens nicht mehr gerecht wird und dass der Bereich gerechten Strafens damit verlassen worden ist.

Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu bedenken haben, dass es einer besonderen Begründung bedarf, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache dieselbe Rechtsfolge verhängt werden soll, obwohl – wie hier – durch das Revisionsgericht der Schuldumfang erheblich reduziert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1993 – 2 StR 98/93 – m. w. N.).“

Schließlich wird bei der erneuten Strafbemessung nicht nur dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass die Taten längere Zeit zurückliegen; zu berücksichtigen ist neben der Dauer der seit dem 1. Dezember 1994 vollzogenen Untersuchungshaft auch die vermeidbare Verfahrensverzögerung, die insoweit eingetreten ist, als sich das Verfahren jetzt wieder in demselben Stand befindet, den es bereits im Zeitpunkt der ersten Senatsentscheidung vom 20. September 1996 erreicht hatte. Das neu entscheidende Tatgericht wird in den Gründen seines Urteils das Maß der deshalb zu gewährenden Strafmilderung ausdrücklich zu bestimmen und anzugeben haben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7 m. w. N.).

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