Revision verworfen; Schuldspruch §174 StGB auf Tatzeitraum beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 311/94
- Datum
- 17.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung eines Delikts ist ausgeschlossen, wenn die Verjährung eingetreten ist; bei verschiedenen Delikten sind die Verjährungsfristen gesondert zu prüfen.
Hat ein Teil des behaupteten Tatgeschehens verjährt, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch auf den noch verfolgbaren Tatzeitraum beschränken.
Eine Beschränkung des Schuldspruchs steht der Strafzumessung nicht entgegen, sofern mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass bei zutreffender Bestimmung des Tatzeitraums das Strafmaß nicht niedriger ausgefallen wäre.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine weiteren rechtlichen Fehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 18. November 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 311/94 vom 17. August 1994
in der Strafsache gegen ███████ ██, dort geboren am ██ ███, ██ Peter, 1959, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. November 1993 wird mit der Maßgabe verworfen, dass sich der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) zum Nachteil von Melanie [REDACTED] auf den Tatzeitraum vom 7. April 1987 bis Ende März 1992 beschränkt. Die Verfolgung der davor liegenden Fälle ist, soweit es sich um sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen handelt, verjährt, was allerdings nur für dieses Delikt, nicht auch für den – der zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegenden – sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) gilt.
Diese Beschränkung des Schuldspruchs lässt den Strafaussprach unberührt, da auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei zutreffender Bestimmung des für das Delikt des § 174 StGB maßgebenden Tatzeitraums auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung nicht ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Jahnke | Theune | Detter | |||
| Maier | Niemöller |