Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch §174 StGB auf Tatzeitraum beschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 311/94
Datum
17.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Aachen wegen sexuellen Missbrauchs ein. Der BGH verwirft die Revision mit der Maßgabe, den Schuldspruch wegen §174 StGB für eine Nebenklägerin auf den Zeitraum 7. April 1987 bis Ende März 1992 zu beschränken, da frühere Taten verjährt sind. Die Verjährung gilt für §174, nicht für §176 StGB. Die Strafzumessung bleibt unberührt; weitere Rechtsfehler wurden nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung eines Delikts ist ausgeschlossen, wenn die Verjährung eingetreten ist; bei verschiedenen Delikten sind die Verjährungsfristen gesondert zu prüfen.

2

Hat ein Teil des behaupteten Tatgeschehens verjährt, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch auf den noch verfolgbaren Tatzeitraum beschränken.

3

Eine Beschränkung des Schuldspruchs steht der Strafzumessung nicht entgegen, sofern mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass bei zutreffender Bestimmung des Tatzeitraums das Strafmaß nicht niedriger ausgefallen wäre.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine weiteren rechtlichen Fehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 18. November 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 311/94 vom 17. August 1994

in der Strafsache gegen ███████ ██, dort geboren am ██ ███, ██ Peter, 1959, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. November 1993 wird mit der Maßgabe verworfen, dass sich der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) zum Nachteil von Melanie [REDACTED] auf den Tatzeitraum vom 7. April 1987 bis Ende März 1992 beschränkt. Die Verfolgung der davor liegenden Fälle ist, soweit es sich um sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen handelt, verjährt, was allerdings nur für dieses Delikt, nicht auch für den – der zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegenden – sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) gilt.

Diese Beschränkung des Schuldspruchs lässt den Strafaussprach unberührt, da auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei zutreffender Bestimmung des für das Delikt des § 174 StGB maßgebenden Tatzeitraums auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung nicht ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

JahnkeTheuneDetter
MaierNiemöller
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