Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe für Revision abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 311/93
- Datum
- 21.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist instanzbezogen zu gewähren; für jede Instanz ist eine gesonderte Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich und der in § 117 Abs. 4 ZPO bezeichnete Vordruck grundsätzlich zu verwenden.
Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann nur in besonderen Fällen genügen; unterlässt der Antragsteller eine solche Bezugnahme, steht der Bewilligung regelmäßig entgegen.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs rechtfertigt nicht generell ein Zuwarten mit der Entscheidung über Prozesskostenhilfe; ein solches Zuwarten ist insbesondere nicht erforderlich, wenn der Nebenkläger lediglich den Revisionen der Angeklagten entgegentritt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 311/93
in der Strafsache gegen
1. Kamal geboren am ██ o.O. 1933 in ██ █████, 2. László geboren am ██ Cc. 1945 in ██ ██████,
aus ██████████████
wegen fahrlässiger Tötung
hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. Juli 1993
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung solcher wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des in § 117 Abs. 4 ZPO bezeichneten Vordrucks zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1982, 446; 1985, 921).
Im Hinblick darauf, dass lediglich die Angeklagten erfolglos Revision eingelegt haben und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um diesen entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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