Strafaussprüche aufgehoben bei Brandstiftung und Versicherungsbetrug; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 311/88
- Datum
- 01.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine gerichtliche Hinweispflicht bei Abweichungen vom Anklagevorwurf besteht grundsätzlich nur, wenn die Abweichung solche Tatsachen betrifft, in denen die Merkmale des gesetzlichen Straftatbestandes liegen; bloße Änderungen in der Planungsvorphase begründen sie nicht.
Bei der Strafzumessung sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu würdigen; anhaltende wirtschaftliche Not kann als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden.
Bei Versuchstatbeständen hat das Gericht in den Urteilsgründen darzulegen, ob strafrahmenmindernde Vorschriften (z. B. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) oder die Einstufung als minder schwerer Fall (§ 308 Abs. 2 StGB) geprüft und berücksichtigt wurden.
Fehlen in den Urteilsgründen wesentliche Erwägungen zur Strafzumessung, die das Strafmaß beeinflussen können, so sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 18. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 311/88
in der Strafsache gegen
1. Günter aus █████, geboren am █████ 1943 in ████ (CSSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. Prang Wilhelm ███ aus ████, geboren am ██████ 1947 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und Günter wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 1987, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen eines vollendeten und wegen eines versuchten Delikts der Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, den Angeklagten Günter wegen Beihilfe zu der vollendeten Tat sowie wegen eines versuchten Betruges verurteilt; gegen ███████ ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, gegen Günter eine solche von vier Jahren verhängt worden.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Günter erhebt darüber hinaus eine Verfahrensbeschwerde.
Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg. Soweit die Beschwerdeführer die Schuldsprüche angreifen, sind ihre Revisionen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden.
1. Revision des Angeklagten Günter
a) Mit der Verfahrensbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht geltend. Abweichend von der Sachverhaltsbeschreibung der Anklage stelle das Urteil fest, dass der Angeklagte im Offbacher Brandstiftungsfall bereits die Gründung der GmbH, die Anmietung der Lagerhalle und deren Ausstattung mit Waren in der Absicht vorgenommen habe, die Halle samt den Lagerbeständen später in Brand zu setzen, um die Auszahlung der Versicherungssumme zu erreichen. Diese „Vorverlagerung der kriminellen Tatplanung“ hätte, so meint der Beschwerdeführer, nur dann dem Urteil zugrunde gelegt werden dürfen, wenn dem Angeklagten zuvor ein entsprechender Hinweis erteilt worden wäre. Das sei nicht geschehen.
Die Rüge ist unbegründet. Auf die beschriebene Änderung brauchte das Gericht den Angeklagten nicht hinzuweisen. Anerkannt ist zwar, dass auch Veränderungen des tatsächlichen Gesichtspunkts eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen können (KK-Hürxthal StPO 2. Aufl. § 265 Rdn. 24; vollständige Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweise bei Niemöller, Die Hinweispflicht des Strafrichters bei Abweichungen vom Tatbild der Anklage, S. 16 ff, 24 ff). Doch gilt dies grundsätzlich nur dort, wo – wie in den Fällen einer Änderung der Tatzeit, der Tatbeteiligten, des Tatopfers oder der Tathandlung – die Abweichung solche Tatsachen betrifft, in denen die Merkmale des gesetzlichen Straftatbestandes gefunden werden.
Darum geht es hier nicht. Das Gericht hat zur Ausfüllung der in Rede stehenden Straftatbestände (§§ 265, 308 StGB) keine anderen Tatsachen als die bereits in der Anklage bezeichneten verwendet. Die von der Revision vorgetragene Abweichung des Urteils von den Sachverhaltsannahmen der Anklage beschränkt sich vielmehr auf die vor der tatbestandsmäßigen Handlung liegende Phase der Tatplanung und -vorbereitung. Solche Abweichungen sind jedenfalls im Grundsatz nicht hinweispflichtig, ohne dass im vorliegenden Falle Gesichtspunkte erkennbar wären, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten.
b) Was die sachlich-rechtliche Prüfung betrifft, so lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Dagegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Bei der Zumessung der Strafe, die wegen des Offbacher Brandstiftungsfalles gegen den Angeklagten verhängt worden ist, führt die Strafkammer aus: „Strafmildernd konnte dagegen bei dem Angeklagten Günter nichts berücksichtigt werden“ (UA S. 28). Diese Wertung, die das Gericht auch auf die Bemessung der Strafe für den versuchten Betrug erstreckt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken. Denn sie lässt die wirtschaftliche Situation des Angeklagten und deren Bedeutung für den Tatentschluss außer Betracht. Als Handelsvertreter „verdiente er schlecht“ (UA S. 6); darüber hinaus hatte er 1980 noch 200.000 DM Steuerschulden (UA S. 4), die – da das Urteil keine Feststellungen über eine eventuelle Schuldentilgung trifft – auch zur Tatzeit jedenfalls noch zu einem wesentlichen Teil fortbestanden haben können. Zumindest dieser Umstand hätte bei dem nur geringfügig vorbestraften Angeklagten als Strafmilderungsgrund Berücksichtigung finden müssen.
Bei der Bemessung der Strafe für den versuchten Betrug liegt ein weiterer Rechtsfehler im Übrigen darin, dass den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, ob das Gericht die Strafrahmenmilderung wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) vorgenommen oder wenigstens in Erwägung gezogen hat.
2. Revision des Angeklagten ███████
Die auf die Sachrüge hin veranlasste Prüfung des Urteils ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, führt jedoch auch bei diesem Angeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:
„Im Hinblick auf den Angeklagten ███████ hat das Landgericht bei der Bemessung der Strafe wegen Brandstiftung und wegen Versicherungsbetrugs zu dessen Gunsten nichts berücksichtigt.
Hiergegen bestehen ebenfalls rechtliche Bedenken.
Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte in ständiger Geldnot. Ferner war er weder dem Trinken noch dem Spielen abgeneigt (UA S. 9). Mit diesen Gesichtspunkten hätte sich das Gericht bei der Strafzumessung im Rahmen der Würdigung des Vorlebens des Angeklagten, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auseinandersetzen müssen.
Da das Landgericht seine Überzeugung aufgrund der zu beanstandenden Wertung gewonnen hat, ist ein Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Fehler trotz erheblicher zu Lasten des Angeklagten sprechender Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
Bei der Bemessung der wegen versuchter Brandstiftung und versuchten Versicherungsbetrugs (zu ergänzen: verhängten Strafe) hat die Strafkammer nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall der Brandstiftung gemäß § 308 Abs. 2 StGB vorliegt. Aufgrund des ‚vertypten‘ Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB, der Alkoholisierung des Angeklagten und der Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel lag die Anwendung des § 308 Abs. 2 StGB nahe.
Selbst wenn das Landgericht die Tat des Angeklagten nicht als einen minder schweren Fall einstuft, hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob eine Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB in Betracht kommt.
Da die Strafkammer auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens des § 308 Abs. 1 StGB erkannt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kammer ohne die Beanstandungen den Angeklagten zu einer noch niedrigeren Strafe verurteilt hätte.“
Dem schließt sich der Senat an.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |