Revision: Schuldspruch von vollendetem auf versuchten Raub geändert; Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 311/87
- Datum
- 15.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt es an einer auf Zueignung gerichteten Wegnahme, ist nicht von vollendetem Raub, sondern von einem Versuch auszugehen.
Ändert die substantielle Rechtswürdigung den Tatbestand grundlegend und kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Strafmaß bei richtiger Würdigung abweichen würde, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine schuldspruchändernde Bewertung auf Revisionsebene ist zulässig, soweit der Angeklagte sich gegen die geänderte Tatform nicht anders als bereits geschehen verteidigen konnte.
Bei Tateinheit von Versuch des Raubes und fahrlässiger Tötung sind die einzelnen Tatbestände getrennt zu würdigen und im Strafausspruch entsprechend zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 311/87 in der Strafsache gegen B ██ geborener ███████ Armin Horst Hans ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1964 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Januar 1987, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Zeugin ███) und über die aus dieser Einzelstrafe und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. Februar 1986 – 701 Cs 1400 Js 68/86 – gebildete Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ „des gemeinschaftlichen Raubes sowie des versuchten gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung“ schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung einer Strafe aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten und einer Woche sowie unter Einbeziehung der Strafe aus einer weiteren Verurteilung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auf die Sachrüge müssen der Schuldspruch geändert und die Strafaussprüche teilweise aufgehoben werden.
Im Fall II 1 der Urteilsgründe (Tat am 22. Dezember 1985 zum Nachteil der Zeugin ██████) ist der Angeklagte des versuchten, nicht des vollendeten Raubes schuldig. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte dadurch „schnell zu Geld kommen“, dass einer älteren Frau die Handtasche entrissen wurde (UA S. 30). „Entgegen den Erwartungen des Angeklagten enthielt die erbeutete Tasche der Zeugin ██████ allerdings kein Bargeld; vorhanden waren lediglich ein Regenschirm sowie ein Rosenkranz“ (UA S. 31). Auf deren Zueignung war die Wegnahme nicht gerichtet (BGH bei Dallinger MDR 75, 22; Strafverteidiger 83, 460; Beschluss vom 31. Oktober 1986 – 3 StR 470/86). Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern, da
sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des versuchten anstelle des vollendeten Raubes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle II 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Zeugin ███) nach sich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer bei richtiger rechtlicher Würdigung eine andere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Aus diesem Grund kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe, die aus dieser Einzelstrafe und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. Februar 1986 gebildet worden ist, nicht bestehen bleiben.
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