Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Oberarzt wegen fahrlässiger Tötung bei Kontrastuntersuchung verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 311/78
Datum
16.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Oberarzt in einer Klinik, gab das Zeichen zum Kontrastmitteleinlauf, ohne die Lage eines Katheters äußerlich zu prüfen; eine Pflegehelferin hatte den Katheter irrtümlich in die Scheide eingeführt, es kam zur Perforation und zum Tod der Patientin. Die Strafkammer verurteilte wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung. Der BGH wies die Revision zurück. Er betonte die Überwachungs- und Fürsorgepflicht des Arztes gegenüber Hilfspersonal und die Unzulässigkeit ungenauer Verfahrensrügen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die funktionelle Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach der gegen wen in der Anklage vorrangig gerichteten Person; eine nachträgliche Änderung dieser Zuweisung führt nicht zu einer rückwirkenden Änderung der Zuständigkeit.

2

Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer keine konkreten Beweismittel oder Anhaltspunkte zur Nachprüfung benennt.

3

Bei delegierten medizinischen Maßnahmen obliegt dem behandelnden Arzt die Überprüfung der Qualifikation und die Kontrolle der mitwirkenden Pflegekräfte; das Unterlassen dieser Aufsichtspflicht kann als fahrlässige Pflichtverletzung strafrechtlich relevant sein.

4

Die Strafzumessung und die Bewertung der Schwere einer Pflichtverletzung liegen im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens; es ist sachgerecht, bei der Verletzung ärztlicher Berufspflichten einen strengeren Maßstab anzulegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 311/78 URTEIL in der Strafsache gegen den Oberarzt Dr. med. Adnan ██ aus █████████, geboren am █████████ 1927 in ██████████, wegen fahrlässiger Tötung

Gründe

Der Angeklagte ist Oberarzt bei der Sonnenberg-Klinik in ███. Seit 1972 führte er Röntgenuntersuchungen für alle Abteilungen der Klinik durch.

Am 21. Oktober 1975 war bei einer 68-jährigen Patientin eine Röntgenkontrastuntersuchung des Dickdarms vorzunehmen. Die Patienten werden in solchen Fällen von einer Schwester ihrer Station zum Röntgenraum begleitet. Die Schwester hat zu assistieren und insbesondere auch das Darmrohr einzuführen. Als Begleitperson wurde die 18-jährige Krankenpflegerhelferin ███ beauftragt. Sie war bis dahin nur mit untergeordneten Tätigkeiten (Essenverteilung, Bettenmachen u. dgl.) beschäftigt gewesen. Mit einer Dickdarmuntersuchung war sie noch nicht befasst worden.

Der medizinisch-technische Assistent in der Röntgenabteilung ███████, der sie nicht kannte, gab ihr den Ballonkatheter zur Einführung in den Darmausgang der Patientin. Die Krankenpflegerhelferin hatte ein solches Instrument noch nie gesehen, teilte das jedoch dem ███ nicht mit. Statt in den Darm führte sie den Katheter in die Scheide ein. ███████ blies den Ballon auf.

Nach einer in der Klinik allgemein bekannten Anweisung des Chefarztes Dr. ████ darf ein Katheter nur durch eine Schwester oder Schwesternhelferin unter ständiger Kontrolle des untersuchenden Arztes eingeführt werden. Wegen eines akuten Falles hatte sich der Angeklagte jedoch verspätet. ████ erklärte, es sei alles in Ordnung. Die dem Angeklagten unbekannte Helferin ███ nickte dazu.

Im Monitor stellte der Angeklagte fest, dass der Katheter in der Mitte des Beckenknochens lag. Da die Patientin auf dem Rücken lag, konnte so jedoch nicht erkannt werden, ob der Katheter sich in der Scheide oder im Darm befand. Ohne zuvor die Katheterlage von außen inspiziert zu haben, gab der Angeklagte das Zeichen zum Kontrastmitteleinlauf. Durch Druck wurde die Scheidenwand perforiert. Der eindringende Brei bewirkte eine Intoxikation, die zum Tode der Patientin führte.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter bedingter Strafaussetzung verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen 1. Das Verfahren hat die 4. Strafkammer durchgeführt. Nach Ansicht der Revision wäre die 5. Strafkammer zuständig gewesen. Die Rüge ist unbegründet.

Allerdings sind nach dem Geschäftsverteilungsplan Angeklagte mit dem Anfangsbuchstaben der 5. Strafkammer zugeteilt. Die Anklage richtete sich aber – sachlich gerechtfertigt – an erster Stelle gegen den Chefarzt Dr. ████. Deshalb war die 4. Strafkammer zuständig. Daran ändert nichts, dass das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Dr. ████ abgelehnt hat. Eine nachträgliche Änderung der funktionellen Zuständigkeit in einem anhängigen Verfahren gibt es nicht. Sie wäre auch sachwidrig.

2. Die Aufklärungsrüge (Bl. 12 der Revisionsrechtfertigung) ist mangels Angabe von Beweismitteln unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Sachrüge 1. Die Revisionsausführungen zur Schuldfrage erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Die Erörterungen der Strafkammer zum äußeren und inneren Tatbestand sind umfassend und fehlerfrei.

Hierzu ist nur folgendes zu bemerken: Nach den Feststellungen hatte die Begleitschwester – also die Helferin ███ – den Katheter einzuführen. Entgegen seiner Ansicht hatte der Angeklagte hiervon ausgehen müssen. Dass er sich hierum, ferner um Person und Fähigkeiten der Helferin in keiner Weise gekümmert hat, war eine von ihm zu vertretende Pflichtwidrigkeit, die sein auf den weiteren Umständen beruhendes Verschulden noch erhöhte.

2. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn die Strafkammer die Sorgfaltspflichtverletzung nach den Umständen für besonders schwerwiegend und deshalb eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält, bleibt sie im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.

Dass sie bei der Verletzung einer ärztlichen Berufspflicht einen strengeren Maßstab anlegt als etwa bei einer Nachlässigkeit eines Verkehrsteilnehmers, ist durchaus vertretbar.

WillmsSchumacherMayer
MüllerBaumgarten
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